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LSG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 AS 76/16
Grundsicherungsleistungen Leistungsausschluss für Ausländer Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
1. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass aufgrund eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Anwendungsbereich des SGB XII eröffnet sein kann.
2. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialhilfe; dies gilt erst recht für solche Ausländer, die nicht einmal Arbeit suchen und die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder gar kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen.
3. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII erfasst nur den Rechtsanspruch auf Sozialhilfe, nicht aber auch den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 3.
4. Der weitergehenden Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach sich das dem Sozialhilfeträger im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zustehende Ermessen wegen Verfestigung des Aufenthalts des Unionsbürgers bereits nach sechs Monaten dahingehend reduziere, dass zumindest die Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Hamburg 22.02.2016 S 35 AS 226/16 ER
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2016 abgeändert:
Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII an den Antragsteller für den Zeitraum vom 20. Januar 2016 bis zum 30. April 2016 nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: