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LSG Hamburg, Urteil vom 18.08.2015 - 3 U 106/10
Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Lehre von der wesentlichen Bedingung Diagnoseverfahren zur Feststellung einer PTBS
1. Für einen Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
2. Nach der das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelt wurde und die das BSG für seine Rechtsprechung übernommen hat und in seinen Entscheidungen als Theorie der wesentlich mitwirkenden bzw. rechtlich erheblichen Ursache bezeichnet, sind ursächlich (im Rechtssinne) nur diejenigen Bedingungen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
3. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ist sowohl nach dem ICD 10 als auch dem DSM-IV bzw. DSM-V möglich.
Normenkette:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 08.11.2012 S 36 U 106/10
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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