Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hamburg, Urteil vom 17.02.2015 - 3 U 31/12
Unfall bei der Teilnahme an einem Fußballturnier als Arbeitsunfall Sachlicher Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen
1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist; dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
2. Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebssport stehen.
3. Die Teilnahme von Beschäftigten an Gemeinschaftsveranstaltungen kann dann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wenn die Zusammenkunft (1) der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient; hierfür muss die Veranstaltung (2) allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen und (3) von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest von ihr gebilligt oder gefördert sowie hinsichtlich Planung und Durchführung von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden.
4. Ein Fußballturnier kann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nur dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht.
Normenkette:
SGB III §§ 97 ff.
,
SGB VII i.d.F. v. 01.01.2009 § 2
,
SGB VII i.d.F. v. 01.01.2009 § 3
,
SGB VII i.d.F. v. 01.01.2009 § 6
Vorinstanzen: SG Hamburg S 24 U 374/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: