LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 - 6 U 90/16
Zuständigkeit für Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Voraussetzungen für die Überweisung eines elektronische
Geräte herstellenden Unternehmens an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Ein elektronische Geräte herstellendes Unternehmen, das seinen Betätigungsbereich auf IT-Dienstleistungen und Software verlagert,
ist grundsätzlich erst dann an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu überweisen, wenn es sich um ein "gewerbliches Büro"
handelt.
Vorinstanzen: SG Stuttgart 17.11.2015 S 26 U 676/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. November 2015 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.500.000 € festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Überweisung ihres Unternehmens von der Beklagten an die Beigeladene.
Die Klägerin gehört der weltweit tätigen, im Jahre 1939 gegründeten US-amerikanischen H.-P. Gruppe (im Folgenden: HP-Gruppe)
an. Sie meldete am 6. August 1959 ihr Gewerbe als "Herstellung und Vertrieb von elektrischen und elektronischen Instrumenten
jeder Art" in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) an. Mit Bescheid vom 25. November 1959 nahm die Berufsgenossenschaft der
Feinmechanik und Elektrotechnik, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), die Klägerin mit dem Unternehmensgegenstand
"Herstellung elektronischer Messgeräte sowie kaufmännischer und verwaltender Teil" in ihr Betriebsverzeichnis und damit ihre
berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit auf.
Mit Eingliederung der C. C. GmbH im November 2002 war als Unternehmensgegenstand der Klägerin bei der Beklagten versichert:
die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von elektronischen Erzeugnissen aller Art, Software und Dienst- und Werkleistungen,
insbesondere von Produkten und Lösungen auf dem Gebiet der Informations- und Bildverarbeitung im geschäftlichen und privaten
Umfeld, der Erwerb und die Verwertung gewerblicher Schutzrechte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für den weltweiten
Konzernverbund. Beschäftigt waren über 6.000 Mitarbeitende.
Im Februar 2003 begehrte die Klägerin erstmals "die Überprüfung" der Zuständigkeit der Beklagten mit der Begründung, sie habe
sich seit Ende der 1980er Jahre von einem produzierenden zu einem verwaltenden Unternehmen entwickelt. In den Jahren 1987
bis 1998 sei der gesamte Logistikbereich und ein großer Teil der Produktion an eigenständige Fremdunternehmen ausgelagert
oder an andere Niederlassungen der HP-Gruppe ins Ausland verlagert worden. Die Metallfertigung und der Logistikbereich seien
1995 sowie die Leiterplattenbestückung im Folgejahr und die -fertigung wiederum ein Jahr später ausgelagert worden. Im Jahre
1999 sei von ihr mit der Abspaltung der A. T. GmbH die gesamte Produktion der Messtechnik, welche den Großteil der bisherigen
verarbeitenden Tätigkeit dargestellt habe, ausgegliedert worden. Seither habe der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit
im Marketing, in der Verwaltung und im Vertrieb gelegen. In der Produktion seien noch etwa 1 % ihrer Mitarbeitenden tätig,
der Anteil der gewerblichen Mitarbeitenden habe sich auf 0,5 % reduziert. Wegen der geänderten Unternehmensverhältnisse veranlagte
sie fortan den Außendienst separat neben den Gefahrtarifstellen "Gewerbe (Herstellung elektronischer Messgeräte)" und "Büro".
Im Februar 2004 wurde die T. GmbH, ein Informationstechnik (IT)-Systemhaus, übernommen. Von etwa 7.200 Mitarbeitenden waren
nach den Angaben der Klägerin im Jahre 2005 noch 67 im gewerblichen Bereich beschäftigt.
Im April 2005 verfolgte die Klägerin die Überweisung an die Beigeladene, was mit Bescheid vom 12. Mai 2005 abgelehnt wurde.
Nachdem die Beklagte erneut bereit war, verschiedene Mitarbeitende einer anderen, für die Klägerin beitragsmäßig günstigeren
Gefahrtarifstelle zuzuordnen, nahm diese den hiergegen erhobenen Widerspruch im Herbst 2006 zurück.
Am 19. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut, sie an die Beigeladene zu überweisen. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, die Struktur des Unternehmens habe sich seit den Anfängen strategisch wesentlich geändert und dieses
sich von einem Produktionsbetrieb zu einem IT-Dienstleister entwickelt. Seien 1970 noch etwa 50 % der Mitarbeitenden in der
Produktion tätig gewesen, so sei der letzte produzierende Betrieb ihres Unternehmens im Laufe des Jahres 2010 in die Tschechische
Republik verlagert worden. Neben der geänderten Unternehmensstruktur ab Ende der 1980er Jahre, seien bei ihr im Jahre 2009
die deutschen Gesellschaften des IT-Dienstleisters EDS (Electronic Data Systems) integriert worden, welche zuvor bei der Beigeladenen
versichert gewesen seien. Das geschäftliche Betätigungsfeld beschränke sich nunmehr auf den Bereich der IT-Dienstleistungen,
deren Vertrieb und der hierzu nötigen Verwaltung. Die Ausrichtung des Unternehmens entspräche heute eher einer modernen Verwaltung,
ohne die gesundheitsgefährdenden Bereiche der Produktion, Lagerhaltung oder Distribution.
Die Beklagte, welche der Auffassung war, sie sei weiterhin für das Unternehmen der Klägerin zuständig, rief daraufhin die
Schiedsstelle für Katasterfragen bei dem Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) und der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG; früher Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) an. Diese
hörte die Beklagte und die Beigeladene an. Die Beklagte war der Ansicht, für die ehemals durch die Klägerin hergestellten
Produkte sei eindeutig sie die zuständige Berufsgenossenschaft. Es werde der Klägerin zugestimmt, dass sich im Laufe der Jahre
Änderungen in den Betriebsverhältnissen eingestellt hätten. Diese seien jedoch nicht so wesentlich, dass eine Überweisung
durchzuführen sei. Es werde weiterhin ein technischer Kundendienst betrieben, welcher eindeutig ihrer Zuständigkeit zuzuordnen
sei. Bei den Büroarbeitsplätzen des Kundendienstes handele es sich nicht um Arbeitsplätze im kaufmännisch-verwaltenden Teil
des Unternehmens. Dieser müsse etwa als Personalführung oder Buchhaltung den Zwecken des Unternehmens dienen. Mit den Büroarbeitsplätzen
werde der technische Kundendienst betrieben, sie dienten nicht den Zwecken anderer Unternehmensteile. Die Beigeladene vertrat
die Auffassung, es sei eine wesentliche Änderung in den Betriebsverhältnissen eingetreten. Die Klägerin beschäftige keine
Mitarbeitenden mehr für die Herstellung elektronischer Geräte. Die ursprünglichen Betriebsteile Produktion und Wartung seien
vollständig in andere rechtlich selbstständige Unternehmen ausgelagert worden. So würden im Unternehmen der Klägerin nach
den tatsächlichen Betriebsverhältnissen keine charakteristischen feinmechanischen oder elektrotechnischen Verarbeitungsprozesse
mehr durchgeführt. Weder würden weiterhin Produkte hergestellt noch erfolge eine technische, also handwerkliche Wartung von
Geräten oder Anlagen. Es erfolge ferner keine Behandlung und Handhabung von Waren mehr. Das Unternehmen der Klägerin passe
damit nicht in die Gefahrengemeinschaft der Beklagten. Aufgrund der Arbeitsweise gehöre die Klägerin vielmehr in ihre Zuständigkeit.
Nicht ausschlaggebend seien hierfür die Produkte des Unternehmens, also das Ergebnis der Tätigkeit, sondern die Tätigkeit
selbst, also deren Ablauf und Gestaltung. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe beispielhaft für überwiegend büromäßig betriebene
Unternehmen, welche ihr zuzuordnen seien, Ingenieure, Architektur- und Handelsbüros, Makler, Handelsvertreter, Verkaufsvereinigungen,
Auskunfteien, Detekteien und Lotterieunternehmen genannt. Auch bei diesen handele es sich offenkundig nicht um Unternehmen,
deren Zweck ausschließlich auf eine kaufmännisch-verwaltende oder eine Bürotätigkeit ausgerichtet sei. Daraus werde deutlich,
dass der Gesetzgeber als maßgebliche Zuordnung zu ihr die Arbeits- und Betriebsweise der Unternehmen und die damit verbundenen
Gefährdungsrisiken angesehen habe. Zudem müsse zwischen einem büromäßig betriebenen Unternehmen und der Tätigkeit in einem
Büro differenziert werden.
Die Schiedsstelle für Katasterfragen bei dem DGUV und die SVLFG votierte am 19. April 2012 für die Feststellung, dass die
Klägerin weiterhin der Beklagten zuzuordnen sei, da deren Zuständigkeit weder von Anfang an unrichtig gewesen sei noch diese
sich nachträglich geändert habe. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Unternehmens der Klägerin in das Kataster sei die Beklagte
nach dessen damaliger Struktur materiell zuständig gewesen, wovon auch die Beteiligten ausgegangen seien.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wegen einer grundlegenden und auf Dauer angelegten Umgestaltung des
Unternehmens, welche zu einer Änderung der Zuständigkeit führte, könne nicht festgestellt werden. Eine solche Änderung trete
nur ein, wenn die bisherige Zuständigkeit aufgrund der Umgestaltung entfalle und eine neue materielle Zuständigkeit bei einer
anderen Berufsgenossenschaft begründet werde. Die Zuständigkeit der Beklagten bestehe nach den vorkonstitutionellen Regelungen
fort. Die Beklagte sei nach dem Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 1885 (Amtliche Nachrichten [AN] 1885, 144) zuständig unter
anderem für die Verfertigung von mathematischen und physikalischen Instrumenten und Apparaten sowie Telegrafen- und Telefonanlagen
und Telefonapparate. In dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige"
werde die Zuständigkeit für die Herstellung und Installation elektrischer Anlagen, Maschinen und dergleichen aufgeführt. Die
bei Eintragung in das Kataster der Beklagten zweifellos gegebene Zuständigkeit bestehe weiter. Die Klägerin habe zwar die
Produktion der Geräte der elektronischen Datenverarbeitung aus der Herstellungskette herausgelöst, erbringe aber weiterhin
in erheblichem Umfang die auch bereits zuvor erforderlichen Kundendienstleistungen, wenn auch nicht mehr in der ursprünglichen
technischen Verfahrensweise, sondern in elektronischer Form. Der Branchenbezug sei dadurch noch nicht verlorengegangen. Die
kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit sei dabei eine Hilfstätigkeit, wie sie sich in jedem Unternehmen ergebe. Dadurch sei das
Gepräge des Unternehmens noch nicht so weitgehend verändert worden, dass von einer grundlegenden Umgestaltung ausgegangen
werden könne. Genauso sei im Falle eines Herstellers von Strumpfwaren entschieden worden, welcher die eigentliche Produktion
ins Ausland verlagert habe, aber von der Entwicklung bis zur Qualitätskontrolle und dem Vertrieb den Wertschöpfungsprozess
gesteuert habe. Nach dem Internetauftritt stelle sich die Klägerin überdies nicht als Büro- oder Verwaltungsunternehmen dar,
sondern weise auf 11.500 Mitarbeitende hin, welche in den Bereichen Beratung, Marketing, Services, Softwareentwicklung und
Vertrieb tätig seien.
Die Zuständigkeit der Beigeladenen werde demgegenüber nicht begründet. Diese sei nach Ziffer (Ziff.) 3 des Erlasses des Reichsarbeitsministers
vom 16. März 1942 (AN 1942, II 201) für Banken, Krediteinrichtungen, Versicherungsunternehmen, Verbände, Kanzleien und ähnliche
Unternehmen, Verwaltungen, die nicht zu einem anderweit versicherten Unternehmen gehörten, sowie Hausbesorger zuständig. Nach
Ziff. 10 dieses Erlasses könne das RVA Näheres bestimmen, insbesondere über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgerinnen.
Eine nähere Zuständigkeit habe das RVA am 22. April 1942 (AN 1942 II, 287) geregelt. Demnach sei gemäß Ziff. 2 a) die Beigeladene
zuständig für die Versicherten in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen. Nach Ziff. 3 würden als büromäßig betriebene
Unternehmen im Sinne der Ziff. 2 a) auch gelten Verkaufsvereinigungen, Syndikate (a), Handelsbüros (b), die Büros selbstständiger
Makler, Handelsvertreter und Reisender (c), Ingenieur- und Architektenbüros (d), Presse- Telegrafen- und Annoncenbüros (e),
Lotterieeinnahmen, Buchmacherbetriebe, Inkassobüros (f), Auskunfteien, Detektivinstitute (g), Reisebüros (h) sowie Theaterkartenbüros
(i). Gemäß Ziff. 2 e) sei die Beigeladene für Versicherte in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers
nicht gegeben sei, wie etwa Tennisplatzvermietungen und Garderobenpachtungen, ebenfalls zuständig. Anlass für diese Bestimmungen
des RVA sei das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 gewesen, durch das die bisherige
Betriebsversicherung durch eine Personenversicherung ersetzt worden sei und nicht mehr nur die Beschäftigten in den technischen
Betrieben, sondern auch die Angestellten im kaufmännisch-verwaltenden Teil eines Unternehmens der abschließend aufgezählten
Gewerbezweige versichert gewesen seien. Die materielle Zuständigkeit der Beigeladenen ergebe sich nicht aus Ziff. 2 a) der
Bestimmungen des RVA vom 22. April 1942. Nach deren Wortlaut sei die Tätigkeit, also der überwiegend büromäßige Betrieb des
Unternehmens, maßgebend. Die Klägerin sei nach den Veränderungen und im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung zu einem durch
eine büromäßige Arbeitsweise bestimmten IT-Dienstleister geworden, also durch den Kundendienst von Büroarbeitsplätzen aus.
Bei der Auslegung seien indes neben dem Wortlaut Sinn und Zweck der Regelung sowie der Gesamtzusammenhang, in den sich die
Bestimmung einfüge, zu berücksichtigen. Auf der Grundlage des Gewerbezweigprinzips liege ein überwiegend büromäßig betriebenes
Unternehmen vor, wenn es einem eigenständigen und damit abgrenzbaren büromäßigen Gewerbezweig zugeordnet werden könne, die
kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit somit selbst den Gewerbezweck bestimme. Es reiche demgegenüber nicht aus, dass ein Unternehmen,
welches nach dem Geschäftsgegenstand einem anderen Gewerbezweig angehöre, seine Tätigkeiten überwiegend im Büro erbringe.
Das die Zuständigkeit der einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften tragende Gewerbezweigprinzip habe nicht durch das
RVA eingeschränkt werden können. So würden, wenn auch nicht rechtlich verbindlich, im "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige"
des damaligen Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. (HVBG, der sich mit Wirkung zum 1. Juni 2007 mit dem Bundesverband der Unfallkassen zum DGUV zusammenschloss) der Beigeladenen
die gewerbliche Büros zugeordnet, also Unternehmen, welche Bürodienstleistungen für Dritte erbrächten und einen eigenständigen
Gewerbezweig bildeten. Die Bestimmung des RVA müsse im Lichte des die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeitsordnung prägenden
Gewerbezweigprinzips ausgelegt werden. Ausgangspunkt sei der Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942. Nach dessen
Ziff. 3 bis 5 ergebe sich, dass die branchen- und gewerbezweigbezogene Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibe, da sich der Erlass
nur auf Branchen und Gewebezweige beziehe. Die Ermächtigung in Ziff. 10 für das RVA beschränke deren Ausführungsbestimmungen,
weshalb systemrelevante Veränderungen dadurch ausgeschlossen seien. So stünde es entgegen, wenn nach Ziff. 2 a) der Bestimmungen
des RVA vom 22. April 1942 nunmehr allein die Art und Weise der Arbeitsausführung als maßgebliches Kriterium für die Zuständigkeit
angesehen würde. Der Ziff. 3 lägen demgegenüber die Gewerbezweige zugrunde. Das Gewerbezweigprinzip sei auch nicht anderweitig
aufgehoben worden. Dieses gelte weiterhin, nicht das Tätigkeitsprinzip. So bestimme sich die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften
nach § 122 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII) nach Art und Gegenstand eines Unternehmens, wobei die Prävention, die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der
Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen seien. Das Bundessozialgericht (BSG) lege Ziff. 2 der Bestimmungen des RVA vom 22. April 1942 eng aus. So hätten außer der Ziff. 2 e) alle Zuständigkeitsbestimmungen
eigene Gewerbezweige zum Gegenstand, welche mit einer besonderen Gefährdungslage versehen seien. Unternehmen verfügten regelmäßig
und mit steigender Tendenz über kaufmännisch- oder technisch-verwaltende Bürobereiche. Die Prävention werde von allen Trägerinnen
der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 lehnte die Beklagte, gestützt auf das Votum der Schiedsstelle, die Überweisung der Klägerin an
die Beigeladene ab.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung ergänzte sie, neben den Hardwarebereichen Drucker
und C. sei sie zunehmend im Bereich IT-Dienstleistungen (Services) und Software aktiv. Im Bereich Enterprise Services, den
IT-Dienstleistungen für Unternehmenskunden, sei mit etwa 5.500 Personen der weitaus größte Teil der insgesamt 10.300 Mitarbeitenden
beschäftigt. Dieser Bereich biete Unternehmenskunden etwa komplexe IT-Lösungen einschließlich des Betriebes der komplexen
IT-Infrastruktur, Betrieb und Wartung von Rechenzentren, Installation und Wartung von Applikationen, Optimierung bestehender
und die Gestaltung neuer IT-Prozesse an. Dort seien sowohl vertriebsnahe Mitarbeitende wie Account Manager, welche die Hauptansprechpartner
für die Kunden seien, Business Development Manager, Lösungsarchitekten, Technical Consultants, also Berater, als auch Mitarbeitende
in der so genannten "Delivery", also solche, welche die angebotenen Lösungen und Dienstleistungen umsetzten, tätig. Zu großen
Teilen erfolge die Delivery von Büroarbeitsplätzen aus, da die Zugriffe auf die Kundensysteme und Applikationen in der Regel
als "remote" erfolgen könne, also von irgendeinem an das Internet angeschlossenen Rechner aus. Gleiches gelte für den Bereich
Software. Hierbei handele es sich ebenfalls um einen wachsenden Bereich, welcher nachhaltig durch Zukäufe vergrößert worden
sei, um im Einklang mit der weltweiten Unternehmensstrategie unabhängiger von dem margenschwachen und konjunkturabhängigen
Hardwarebereich zu werden. Demgegenüber werde der Fokus auf die margenstarken Bereiche Services und Software gerichtet. Beispielhaft
hierfür seien die Übernahmen der Unternehmen M., S., O., N., H. und A. zu nennen. Nach der im Frühjahr 2012 von der Konzernspitze
ausgegebenen Ausrichtung sollten künftig drei Geschäftsfelder bedient werden, die Auslagerung von Daten in virtuelle Speicher
(Cloud Computing), der Umgang mit den riesigen Datenmengen von Unternehmen und Institutionen (Information Management) sowie
die Sicherheit von IT-Systemen und der Schutz von Daten in einer weltweit vernetzten Umgebung (Security). Zusammenfassend
sei die Klägerin bereits aktuell ein IT-Dienstleistungsunternehmen, welches durch IT-Services, Software und Vertriebsaktivitäten
geprägt sei. Die Entwicklung und Herstellung von elektronischen Erzeugnissen sei nicht mehr charakteristisch.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2013 zurückgewiesen. Die im Unternehmen der Klägerin eingetretenen
Änderungen seien nicht wesentlich und würden nicht die Voraussetzungen für eine Überweisung an die Beigeladene begründen.
Auch wenn die Produktion von Geräten eingestellt worden sei, würden weiterhin die notwendigen Kundendienstleistungen erbracht.
Durch die Herauslösung der Produktion sei der Branchenbezug des Unternehmens nicht aufgelöst worden. Die Änderung vom technischen
zum elektronischen Kundendienst sei der technologischen Entwicklung geschuldet und begründe ebenfalls nicht die Zuständigkeit
der Beigeladenen. Diese wäre nur dann gegeben, wenn für büromäßig betriebene Unternehmen die kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit
selbst den Gewerbezweck bestimmte. Nicht ausreichend sei, dass ein Unternehmen, welches nach dem Geschäftsgegenstand einem
anderen Gewerbezweig angehöre, seine Tätigkeiten überwiegend im Büro erbringe.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. Februar 2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und unter anderem angeführt, von den annähernd 10.000 Mitarbeitenden Mitte des Jahres 2013 hätten über 4.400
Kundendienstleistungen von Büroarbeitsplätzen (Enterprise Services und Technology Services) aus erbracht, von 3.700 seien
kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten (Assistenz, Finanzen, Recht, Personal, Marketing, Sachbearbeitung ohne Kundenkontakt)
ausgeübt worden, annähernd 1.200 hätten, ohne Lagerhaltung und Logistik, Hard- und Software vertrieben und 453 seien Auszubildende
gewesen oder hätten ein Duales Studium absolviert. Den Bereichen "Herstellung von IT-Produkten (Hardware)" und "Technischer
Kundendienst vor Ort" ordnete die Klägerin keine Personen mehr zu.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zum Verfahren beigeladen worden.
Im Juni 2015 hat die HP Deutschland GmbH, ein anderes Unternehmen der HP-Gruppe, der Beklagten mitgeteilt, die Klägerin werde
ihr so genanntes "Personal Systems and Printing (PPS)-Geschäft" mit etwa 1.000 Mitarbeitenden zum 1. August 2015 an sie auslagern.
Die Arbeitsverhältnisse würden im Wege eines Betriebsüberganges übertragen. Das PPS-Geschäft beinhalte den Vertrieb von Druckern,
PCs und ähnlichen Produkten in der BRD, das dazugehörige Marketing und andere vertriebsunterstützende Tätigkeiten sowie Verwaltungsfunktionen.
Die Vertriebsaktivitäten im kommerziellen Direktkundenvertrieb beschränkten sich darauf, dass Mitarbeitende bei Unternehmenskunden
Aufträge generierten. Die komplette Abwicklung der Aufträge, also die Herstellung der Produkte, die Lagerhaltung, der Versand
und gegebenenfalls die Installation bei den Kunden, die Wartung sowie der Kundenservice erfolge durch andere Unternehmen der
HP-Gruppe oder Dritte, wobei die Herstellung der Produkte ausschließlich im Ausland durch Auftragsfertiger, so genannte "Contract
Manufacturer", erfolge. Ein wesentlicher Teil der Vertriebsaktivitäten erfolge über Distributoren und den Fachhandel. Bei
Privatkunden erfolge der Direktvertrieb über das Internet, wobei auch insoweit die Aufträge durch andere Unternehmen der HP-Gruppe
oder Dritte abgewickelt würden. Außerhalb des Internets finde der Vertrieb über den Einzelhandel, so genannte "Retailer",
statt.
In der mündlichen Verhandlung am 17. November 2015 sind die Beteiligten gehört worden. Die Klägerin, für die auch ihr Justiziar
S. anwesend gewesen ist, hat weiter vorgetragen, die HP-Gruppe sei weltweit in zwei Konzerne aufgeteilt worden, HP Enterprise
und HP Incorporated. Das PPS-Geschäft sei wie geplant auf den anderen Konzernteil übertragen worden. Mittlerweile seien bei
ihr noch etwa 7.000 Menschen beschäftigt. Sie sei auf drei Geschäftsfeldern tätig. Diese seien neben der Software die Enterprise
Group, welche Hardware für Unternehmen vertreibe, etwa Server, große PCs und Netzwerktechnologie. In diesem zweiten Bereich
arbeiteten auch klassische Verkäufer, welche die Unternehmenskunden aufsuchten, Verträge abschlossen und Lösungen mit ihnen
erarbeiteten. Die Wartungsleistungen führten etwa 2.300 Menschen durch, wobei keine Techniker die Unternehmen vor Ort aufsuchten,
um technische Hardwareprobleme zu beheben, also kein klassischer technischer Kundendienst vorgehalten werde. Im dritten Geschäftsbereich,
den Enterprise Services, arbeiteten etwa 3.300 Personen, welche für die Unternehmenskunden Outsourcing-Lösungen erarbeiteten.
Sie berieten auch Fremdunternehmen wie etwa die S. Deutschland SE & Co. KG. Es gebe Mitarbeitende im Außendienst, welche die
Kunden besuchten. In diesem Zusammenhang hätten sich Unfälle ereignet, allerdings während der Fahrt und nicht bei technischen
Wartungsarbeiten, welche diese nicht durchführten.
Daraufhin hat das SG antragsgemäß die Beklagte unter Aufhebung ihrer angefochtenen Verwaltungsentscheidung verurteilt, die Klägerin ab 1. Januar
2011 an die Beigeladene zu überweisen. Die Klägerin sei zunächst zutreffend der Beklagten zugeordnet worden. Eine unrichtige
Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an durch den Feststellungsbescheid vom 25. November 1959 liege daher nicht vor.
Jedoch sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, welche dauerhaft zu einer Änderung der
Zuständigkeit im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII geführt habe. Die Beklagte sei nach dem "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige" für die Klägerin zu Beginn ihrer Unternehmenstätigkeit
zuständig gewesen. Denn diese habe anfangs elektrische Anlagen in Form von elektronischen Messgeräten hergestellt. Anschließend
habe sie Drucker und Personal C. (PC) gefertigt. Diese Produktionssparten seien bei der Klägerin jedoch nicht mehr vorhanden.
Das Kerngeschäft liege nach den von ihr mitgeteilten Mitarbeiterzahlen im Bereich der Enterprise Services. Es würden nunmehr
für Unternehmenskunden komplette Outsourcing-Lösungen erarbeitet. Dies spiele sich allein im Dienstleistungsbereich ab. Dass
hierfür auch Computer benötigt würden, stehe einer wesentlichen Änderung nicht entgegen. Gleichwohl seien das Kerngeschäft
ausgetauscht und die Produktion eingestellt worden. Die Klägerin biete nur noch Dienstleistungen an. Da sie weder eine Lagerhaltung
betreibe noch die Hardware vertreibe, was von anderen Unternehmen durchgeführt werde, sei der Branchenbezug entfallen. Dieser
sei auch nicht allein durch den technologischen Fortschritt entfallen. Dies wäre allenfalls anzunehmen gewesen, wenn etwa
statt Rechenmaschinen PCs hergestellt würden. Die Umstellung des Kerngeschäftes sei indes nicht allein auf den technischen
Fortschritt zurückzuführen. Die Klägerin habe das unternehmerische Geschäft nicht technologisch weiterentwickelt, sondern
ausgetauscht. Eine wesentliche Änderung sei auch darin zu erblicken, dass das Gefährdungspotential der Tätigkeiten der Klägerin
ein ganz anderes sei als noch zu Beginn des Unternehmens. So beinhalte die Arbeit an produzierenden Maschinen ein deutlich
höheres Gefährdungspotential als es die Arbeit an einem Arbeitsplatz der Bürotelekommunikation darstelle. Auch die Präventionsstrategien
seien sehr verschieden. Arbeitende in der Produktion, welche verschiedenen Staub- und Lärmbelastungen und sonstigen Einwirkungen
ausgesetzt seien, müssten in der Gesundheitsprävention anders wahrgenommen werden als Mitarbeitende in einem Büro ohne körperliche
Belastung. Die vom BSG angenommene enge Auslegung der Ziff. 2 e) der Bestimmungen des RVA vom 22. April 1942 in Bezug auf die Auffangzuständigkeit
der Beigeladenen stehe dem nicht entgegen. Die Zuordnung erfolge vorliegend nach Ziff. 2 a) dieser Ausführungsbestimmungen,
denn bei der Klägerin handele es sich mittlerweile um ein überwiegend büromäßig betriebenes Unternehmen. Es gebe insoweit
keine Begrenzung von büromäßig betriebenen Unternehmen auf solche mit einer rein kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeit.
Dem widerspreche die Auflistung der Tätigkeitsbereiche in Ziff. 3 der Bestimmungen des RVA vom 22. April 1942. IT-Dienstleistungen
seien als Gewerbezweig in dem hierzu erstellten alphabetischen Verzeichnis naturgemäß nicht aufgelistet, da es solche damals
noch nicht gegeben habe. Wenn ein Gewerbezweig nach diesen Zuständigkeitsbestimmungen noch nicht ausdrücklich einer bestimmten
Berufsgenossenschaft zugeordnet sei, so sei das betreffende Unternehmen in entsprechender Anwendung der bezeichneten Vorschriften
derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuweisen, welcher es nach Art und Gegenstand am nächsten stehe. Ein geeigneter Maßstab hierfür
sei, bei welcher Berufsgenossenschaft die zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet werde. Das dabei in
Betracht kommende Arbeitsverfahren und die benutzten Betriebseinrichtungen hingen häufig, aber nicht immer von der Art des
Werkstoffes ab, so dass diese unter Umständen mitbestimmend sein könne. Unerheblich sei der Verwendungszweck eines Erzeugnisses.
Da die Katasterstetigkeit und -richtigkeit ihren Ausdruck bereits in der Formulierung einer wesentlichen Änderung und der
grundlegenden Umstrukturierung gefunden habe, erscheine es nicht zweckdienlich, diese Begrifflichkeiten zusätzlich nochmals
in die Entscheidungsfindung einzustellen. Wenn eine Änderung wesentlich und strukturell grundlegend sei, so bewege sie sich
im Rahmen der Katasterrichtigkeit und -stetigkeit und müsse zu einer Überweisung führen. Die Schiedsstelle habe nicht konkretisiert,
was mit einer kaufmännisch-verwaltenden Tätigkeit gemeint sei. Es sei durchaus gangbar, die Tätigkeit der Klägerin, wie sie
sich nunmehr darstelle, diesem Bereich zuzuordnen, da sie Aufträge akquiriere, welche sie mit Subunternehmern abwickle und
die Anlagen der Kunden betreue, also durchaus kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten wahrnehme. Die Beklagte enthalte in ihrem
Gefahrtarif darüber hinaus keinen passenden Gewerbezweig für die Klägerin. Diese sei dem Unternehmenszweig "Herstellung elektronischer,
feinmechanischer und sonstiger Erzeugnisse" zugeordnet und unter anderem nach der Kennziffer 1303 ("Geräte und Anlagen der
Nachrichten-, Mess-, Informations- und Medizintechnik; Ärztliche Instrumente und Geräte; Mikroelektronik") veranlagt worden.
Die Klägerin stelle allerdings keine solchen Produkte mehr her. Die Wartung von integrativen Computergroßlösungen und Servern,
welche sie weder selbst aufstelle noch vertreibe, kämen der Herstellung dieser Geräte nicht gleich. Nach dem Gefahrtarif der
Beigeladenen würden der Gefahrtarifstelle 03 die Unternehmensarten "Information, Kommunikation und Medien/Werbung und Gestaltung/Forschung"
zugeordnet, wozu nach deren Hinweisen zur Branchenzuordnung, einschließlich der Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften, auch
die Unternehmen für Softwareherstellung, -handel, -entwicklung und -consulting gehörten. Es käme zu einer Ungleichbehandlung,
würde die Klägerin nicht überwiesen. Die Beigeladene müsste vielmehr alle Unternehmen der Softwarebranche an die Beklagte
überweisen, da diese alle einen Bezug zu Computern hätten. Allein wegen des Umstandes, dass mitunter auch von den Büroarbeitsplätzen
aus die Hardware des Unternehmens gewartet werde, könne nicht von einem weiteren Branchenbezug ausgegangen werden. Die rein
technische Wartung an der Hardware vor Ort werde von der Klägerin nicht mehr vorgenommen. Die Überweisung sei vom 1. Januar
2011 an vorzunehmen. Die Klägerin habe die Produktion Ende des Jahres 2010 ausgelagert oder eingestellt. Bereits im Laufe
des Jahres 2010 habe sich mithin die Unternehmensstruktur grundlegend geändert gehabt. Nach den mitgeteilten Zahlen und Geschäftsbereichen
sei von einer dauerhaften Änderung auszugehen. Gemäß § 137 Abs. 1 SGB VII gehe die Versicherungslast ab dem 1. Januar 2011 auf die Beigeladene über.
Gegen die der Beklagten am 28. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung hat diese am 11. Januar 2016 Berufung beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg eingelegt.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin sei seit 1959 bei ihr eingetragen. Es handele sich um ein Unternehmen,
welches im IT-Bereich tätig sei. Im Jahre 2010 sei Antrag auf Überweisung an die Beigeladene gestellt worden. Bei dem Unternehmen
seien über die Jahre hinweg Änderungen in den Unternehmensverhältnissen eingetreten, die jedoch nicht so wesentlich seien,
dass eine Überweisung angezeigt sei. Es würden immer noch Software- und Hardwarelösungen angeboten, welche im Wesentlichen
auf eigenen Produkten wie Servern, Netzwerktechnik, Druckern und Plattenspeichern basierten. Die angebotenen IT-Lösungen würden
nicht nur als Remote vom eigenen Arbeitsplatz aus gewartet, sondern auch durch Servicetechniker vor Ort der Kunden. Die Schiedsstelle
für Katasterfragen bei dem DGUV und der SVLFG sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie weiterhin für die Klägerin die zuständige
Berufsgenossenschaft sei. Zwischen den Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung sei verbindlich vereinbart worden,
dass sie sich einem Schiedsspruch unterwerfen und diesen einheitlich den Betrieben gegenüber vertreten würden. Dem folge die
Beigeladene nicht. Im Gegenteil sei diese sehr aktiv dabei, gegen Schiedssprüche zu verstoßen und zu Lasten anderer Sozialversicherungsträgerinnen
Akquisition im Umfeld von IT und Telekommunikation zu betreiben. Für beide Bereiche sei die Beigeladene nicht die zuständige
Berufsgenossenschaft. Gleichwohl werde versucht, mit geringen Beiträgen Unternehmen "abzuwerben". Sie sei nicht nur für Herstellungs-
und Fertigungsunternehmen zuständig. Falle ein Unternehmen nach Art und Gegenstand in ihren Zuständigkeitsbereich, sei sie
auch für die weiteren Tätigkeiten Planung, Entwicklung, Vertrieb, Service und Instandsetzung zuständig. Wie die Beigeladene
selbst erläutert habe, sei auf die Betriebsweise des Unternehmens abzustellen. Im Unternehmen der Klägerin würden weiterhin
technische Wartungen durchgeführt und es würden Serviceleistungen vor Ort vorgenommen. Ihr lägen Unfallanzeigen und Arztberichte
vor, wonach im Unternehmen technische Angestellte beschäftigt seien, die bei Kunden Unfälle erlitten hätten. Von einer reinen
Bürotätigkeit könne also nicht gesprochen werden. Es sei unerheblich, ob in dem Unternehmen Herstellungs- und Produktionstätigkeiten
oder Service- und Dienstleistungen erfolgten. Mit den Grundsätzen der Zuständigkeit, auch denen der Katasterstetigkeit, habe
der technischen Weiterentwicklung Rechnung getragen werden sollen. In kaum einem Bereich gehe der technologische Fortschritt
so rasant vor sich wie in der IT-Branche. Dabei sei die Verlagerung der Produktion nur ein Teilaspekt. Diese beziehe sich
auch auf die Kundenseite. Wenn Großkunden als Zielgruppe ausgebaut würden, sei dort die Betreuung ganzer IT-Projekte prägend,
außerdem die Wartungs-, Support- und Weiterentwicklungsseite. Immer mehr Unternehmen verfügten über wachsende Bürobereiche.
Die Prävention in diesen Bereichen würde daher entsprechend von allen Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet.
Nur weil die Prävention nicht mehr in dem ursprünglich notwendigen Ausmaß notwendig sei, sei nicht die Zuständigkeit der Beigeladenen
gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich der Klägerin angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Nach dem aktuellen Internetauftritt (http://www8.hp.com/de/de/hpe/impressum.html) bietet die Klägerin als Produkte Integrierte
Systeme, Software, Server (Rack-, Tower- und Bladeserver), Speicher und Netzwerke an.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 hat die Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2013 mit 2.883.809,02 € festgesetzt,
mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 für das Jahr 2014 auf 2.888.408,57 €. Sie ist von ihr zu den Gefahrtarifstellen 1303 ("Geräte
und Anlagen der Nachrichten-, Mess-, Informations- und Medizintechnik; Ärztliche Instrumente und Geräte; Mikroelektronik"),
1900 ("kaufmännisch-/technisch verwaltender Teil; Heimarbeiter") und 2011 ("Groß- und Einzelhandel ohne Warenumschlag, Lager
und Verkaufsgeschäft; Handel mit Energie") veranlagt worden; ab dem Jahre 2015 statt nach der Kennziffer 2011 nach 2010 ("Handel
mit Unterhaltungselektronik, Kommunikationsanlagen und -geräten; optischen, akustischen und feinmechanischen Erzeugnissen
(ohne Hörgeräte, orthopädischen Artikeln; Videofilmverleih; Buch- und Zeitschriftenverlagen (ohne Auslieferung); Foto-Einzelhandel").
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten (8 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) der Beklagten ist begründet. Deren Bescheid vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2013
ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Überweisung ihres Unternehmens
an die Beigeladene liegen nicht vor. Das SG hätte die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 19; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2015, § 136 SGB VII, Rz. 17; im Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 16 ging dieses insoweit noch von einer Verpflichtungsklage aus) erhobene Klage daher abweisen
müssen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Überweisungsanspruch ab 1. Januar 2011, über den nach der Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats zu entscheiden ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rz. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 23), ist § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. Die Regelung knüpft an Satz 1 dieser Vorschrift an, wonach Beginn und Ende der Zuständigkeit für ein Unternehmen von der
Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der Unternehmerin festzustellen
sind. Von einem Zuständigkeitsbescheid, früher Aufnahmebescheid, ist eine Abwendung mit Wirkung für die Zukunft nur nach Maßgabe
der speziellen Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII möglich. Nach dieser Norm überweist die bisher zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen der
tatsächlich sachlich zuständigen Trägerin, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war (Alt. 1) oder
sich die Zuständigkeit für das Unternehmen nachträglich ändert (Alt. 2). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widersprochen
hat oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.
Diese Voraussetzungen des Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der
Trägerinnen für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 24). Die einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit kann, wenn ihre Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten
engen Voraussetzungen geändert werden. Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass
eine andere Trägerin objektiv zuständig ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit
den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3, Rz. 24).
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Überweisungsanspruch gegen die Beklagte. Diese ist die für die Klägerin bisher
verfahrensrechtlich zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie ihre Zuständigkeit ihr gegenüber festgestellt
und auch praktiziert hat. Diese Zuständigkeit der Beklagten ist weder von Anfang an unrichtig gewesen noch haben sich die
tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin nachträglich so wesentlich geändert, dass nunmehr die Beigeladene zuständig
wäre.
Die Beklagte ist die für die Klägerin formell zuständige Berufsgenossenschaft. Die für diese zuständige Trägerin der gesetzlichen
Unfallversicherung bestimmt sich nach der bei ihrer Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R -, BSGE 97, 279 <282>. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Trägerin bei Gründung der Klägerin für diese zuständig geworden ist, sind die
§§ 659 f. Reichsversicherungsordnung ( RVO). Denn die später eingetretenen Rechtsänderungen im Recht der Verbandszuständigkeit beanspruchen keine Geltung für die Vergangenheit
(BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 27). Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
<GmbH> ist mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten im Jahre 1959 die Zuständigkeit verbindlich zu klären gewesen, denn
für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten (§ 659 RVO) der Beginn der Mitgliedschaft durch Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis (§ 664 Abs. 1 Satz 1 RVO) festzustellen (BSG, a. a. O., Rz. 28; demgegenüber ging BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 20 noch von der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu der für dieses zuständigen Trägerin der
gesetzlichen Unfallversicherung mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit kraft Gesetzes aus). Eine entsprechende Regelung
trifft der Aufnahmebescheid der Beklagten vom 25. November 1959. Es kann für die formelle Zuständigkeit dahingestellt bleiben,
ob diese Verwaltungsentscheidung rechtmäßig war, wofür allerdings einiges spricht, denn dieser Verwaltungsakt ist jedenfalls
mit Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 78 Abs. 1 SGG) bestandskräftig geworden und entfaltet deshalb für Klägerin und die Beklagte Bindungswirkung (§ 77 SGG). Die Beklagte ist damit bis zu einer Überweisung mit Wirkung nur für die Zukunft für das Unternehmen der Klägerin formell
zuständig.
Die Zuständigkeit der Beklagten war nicht von Anfang an unrichtig (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Art und Gegenstand der unternehmerischen Betätigung, der Herstellung und dem Vertrieb von elektrischen und elektronischen
Instrumenten jeder Art, war das Unternehmen der Klägerin Ende 1959 der Beklagten zuzuordnen, wovon die Beteiligten übereinstimmend
und zutreffend ausgegangen sind (s. unten).
Die Klägerin kann die Überweisung ihres Unternehmens auch nicht beanspruchen, weil nachträglich eine wesentliche Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, welche zu einer Änderung der Zuständigkeit, vorliegend der Beigeladenen,
geführt hat (§ 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Danach entsteht ein Überweisungsanspruch also auch dann, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist; allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sich die Zuständigkeit geändert hat,
vorliegend nach dem Begehren der Klägerin folglich die Beigeladene für deren Unternehmen verbandszuständig ist. Die wesentliche
Änderung als solche liegt vor, wenn ein Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, § 48 Abs. 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Dabei war der Senat hinsichtlich der Zuordnung des Unternehmens der Klägerin zu einer Berufsgenossenschaft nicht an den Inhalt
des nach Rücknahme des Widerspruches im Herbst 2006 bestandskräftigen Bescheides vom 12. Mai 2005 gebunden. Dieser betraf
nur das durch den Antrag von April 2005 eingeleitete Verwaltungsverfahren, welches durch die damit getroffene Feststellung
abgeschlossen worden ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene hat. Insoweit
ist eine der materiellen Bestandskraft (§ 77 SGG) fähige Feststellung nur dahingehend getroffen worden, als das Begehren der Klägerin nach dem maßgeblichen Sach- und Rechtsstand
bis zum Abschluss des damaligen Verwaltungsverfahrens beurteilt worden ist. Eine solche negative Feststellung schließt das
Verwaltungsverfahren ab, entfaltet jedoch keine Wirkung für die Zukunft. Wäre es anders, käme dem Verwaltungsakt Dauerwirkung
zu (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1999 - B 9 SB 4/98 R -, SozR 3-1500 § 77 Nr. 3), was nicht der Fall ist, da seine Regelungswirkung nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht
nicht über die punktuelle Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten hinausreicht (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze,
Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rz. 3 mit § 45 Rz. 64).
Aufgrund des Votums der Schiedsstelle für Katasterfragen bei dem DGUV und der SVLFG, in dem zugrunde liegenden Verfahren die
Klägerin nicht Beteiligte war, ist ebenfalls keine Bindungswirkung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Überweisung
eingetreten. Ohnehin kommt diesem Schiedsspruch bereits den beteiligten Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber,
also der Beklagten und der Beigeladenen, keine verbindliche rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG,
Urteil vom 4. Dezember 2015 - L 8 U 61/13 -, [...], Rz. 50; Ricke, a. a. O., Rz. 39; Waltermann, in DGUV Forum 2014, Ausgabe 6, S. 36 <38>).
Die Bestimmung der Zuständigkeiten der gewerblichen Berufsgenossenschaften richtet sich nach § 122 SGB VII. Nach dessen Absatz 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit
der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Unfallverhütung
und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften bestimmen. Da diese Rechtsverordnung bisher nicht ergangen ist (Ricke,
a. a. O., § 122 SGB VII, Rz. 7), bleibt nach § 122 Abs. 2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensart sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war. Mit dieser Regelung
knüpft § 122 SGB VII an Art. 4 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG)
vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) an, der im Wesentlichen denselben Inhalt hatte.
Mangels Tätigwerdens des Verordnungsgebers ist deshalb für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften hinsichtlich der verschiedenen
Unternehmen immer noch der Beschluss des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie die ihn ergänzenden Regelungen
der verschiedenen nachfolgenden Stellen maßgeblich (vgl. das vom RVA aufgestellte "Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige"
und die vorgenommenen Fortschreibungen in unter anderem AN 1885, 254; AN 1886, 134; AN 1903, 404; Handbuch der Unfallversicherung,
Band III, 1910, S. 1 ff.), insbesondere der vorliegend einschlägige Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (AN
1942, II 201) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 (AN 1942, II 287; hierzu und zum
Folgenden ausführlich: BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 21 ff. und 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, [...], Rz. 21 ff.). Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter. Bei Erlass und Ausführungsbestimmungen
handelt es sich um allgemeine, abstrakt-generelle Rechtssätze, nicht lediglich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen.
Die Zuständigkeitsbestimmungen, die hier durch Erlass und Ausführungsbestimmungen getroffen wurden, sind indes abstrakt, also
bezogen auf den geregelten Sachverhalt, und generell, mithin bezogen auf den Empfängerkreis, da sie eine Vielzahl von Gewerbezweigen
zu Berufsgenossenschaften zuordnen und alle auch künftig entstehenden Unternehmen, welche der Pflichtversicherung unterworfen
sind, betreffen. Diese Bestimmungen sind auch nicht als lediglich intern wirkende Verwaltungsvorschriften, die nicht unter
Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz ( GG) fallen, ergangen. Sie entfalten vielmehr Außenwirkung, weil durch sie die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung
("Berufsgenossenschaft 68"), die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundlegend
umgestaltet und ihr ein neuer Kreis von Gewerbezweigen zugeordnet worden ist, woraus sich für die Berufsgenossenschaft, die
ihr zugeordneten Unternehmen und die Versicherten geänderte Rechte und Pflichten ergeben haben. Erlass und Ausführungsbestimmungen
gelten fort, weil sie nicht dem GG widersprechen.
Danach sind die hier maßgeblichen Rechtssätze formell rechtmäßig (hierzu und zum Folgenden ausführlich: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 24 ff.). Die Fachminister, hier also der Reichsarbeitsminister, übernahmen spätestens mit
der Aufhebung des dem Bundesrat im Jahre 1919 nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des
Reichsrates vom 14. Februar 1934 (RGBl I S. 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, der wiederum durch § 15 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 (RGBl I S. 69) zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften ermächtigt war. Durch Art. 3 §
1 des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) wurde der Reichsarbeitsminister
ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Dieser ermächtigte
wiederum in seinem Erlass vom 16. März 1942 unter Bezugnahme auf diese Ermächtigung das RVA, "Näheres, insbesondere auch über
die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern" zu bestimmen (Ziff. 10). Das RVA bestimmte aufgrund dieser Ermächtigung
am 22. April 1942, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung,
unter anderem auch zuständig ist für die Versicherten in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen (a) und in Unternehmen,
für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist (e).
Die genannten Vorschriften stehen materiell-rechtlich nicht im Widerspruch zum GG, insbesondere verstoßen sie weder gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes
(Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Unterscheidung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die
dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer
anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, [...], Rz. 40 m. w. N.). Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber daneben eine besonders weite Gestaltungsfreiheit
zuzugestehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, [...], Rz. 86 m. w. N.). Die in den beiden Vorschriften getroffenen Regelungen beruhen auf sachlichen Gründen. Denn
die geregelte Zuordnung von Unternehmen und versicherten Personen zu Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung knüpft,
abgesehen von der Auffangzuständigkeit der Beigeladenen nach Ziff. 2 e) der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April
1942, an die Art und den Gegenstand der Unternehmen und damit an Umstände an, durch welche die den Gegenstand der Versicherung
bildenden Gefahren und Schadensrisiken maßgeblich bestimmt werden. Dies ist seit jeher Kriterium der Zuordnung von Unternehmen
zu Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung und angesichts des die gesetzliche Unfallversicherung bestimmenden Präventionsgedankens
auch sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1975 - 2 RU 119/74 -, BSGE 39, 112 <113 ff.> m. w. N.). Die Ermächtigung für den Erlass des Reichsarbeitsministers und in dessen Folge die Ausführungsbestimmungen
des RVA ist überdies nicht nach Art 129 Abs. 3 GG außer Kraft getreten.
Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften für die Unternehmen begründen sich seit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6.
Juli 1884 (RGBl S. 69) bis aktuell, wofür § 122 SGB VII sowie die Anlage 1 zu § 114 SGB VII anzuführen sind, an der Zuordnung der Unternehmen zu Gewerbezweigen an. Hinsichtlich dieser Zuordnung kommt es nicht auf
die Art der Arbeitsplätze in den einzelnen Unternehmen an, sondern neben den Arbeitsbedingungen auf die hergestellten Erzeugnisse,
die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die
gesamte Arbeitsumgebung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, [...], Rz. 29 m. w. N.). Von daher ist es nicht sachwidrig, Unternehmen, die für einen bestimmten Gewerbezweig oder mehrere
bestimmte Gewerbezweige tätig sind, auch wenn diese Unternehmen selbst büromäßig organisiert sind, der Berufsgenossenschaft
zuzuordnen, die für diesen Gewerbezweig beziehungsweise diese Gewerbezweige zuständig ist (BSG, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führen die gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, welche dem Aufnahmebescheid
vom 25. November 1959 zugrunde lagen, eingetretenen dauerhaften strukturellen Änderungen im Unternehmen der Klägerin nicht
zur Zuständigkeit der Beigeladenen. Anfangs stellte die Klägerin in ihrem Unternehmen elektrische und elektronische Instrumente
jeder Art, insbesondere Messgeräte, her und vertrieb sie, was der Senat der Gewerbeanmeldung von August 1959 und dem Aufnahmebescheid
der Beklagten entnimmt.
Gestützt auf den Vortrag der Klägerin geht der Senat davon aus, dass sich Art und Gegenstand des Unternehmens bis heute wie
folgt geändert haben: In den Jahren 1987 bis 1998 wurden der gesamte Logistikbereich und bereits ein großer Teil der Produktion
an eigenständige Fremdunternehmen ausgelagert oder an andere Niederlassungen der HP-Gruppe ins Ausland verlagert. Die Metallfertigung
und der Logistikbereich wurden 1995 sowie die Leiterplattenbestückung im Folgejahr und die -fertigung wiederum ein Jahr später
ausgelagert. Mit der Abspaltung der A. T. GmbH im Jahre 1999 wurde schließlich die gesamte Produktion der Messtechnik, welche
den Großteil der bisherigen verarbeitenden Tätigkeit darstellte, ausgegliedert. Im Februar 2004 wurde mit der T. GmbH ein
IT-Systemhaus übernommen. Im Jahre 2009 wurden die deutschen Gesellschaften des IT-Dienstleisters EDS integriert. In der Folgezeit
wurden wegen der stärkeren Ausrichtung auf die aus Sicht der Klägerin margenstarken und weniger konjunkturabhängigen Bereiche
IT-Dienstleistungen und Software die Unternehmen M., S., O., N., H. und A. übernommen. Schließlich wurde im August 2015 das
PPS-Geschäft, welches den Vertrieb von Druckern, PCs und ähnlichen Produkten in der BRD, das dazugehörige Marketing und andere
vertriebsunterstützende Tätigkeiten sowie Verwaltungsfunktionen beinhaltete, an eine andere Niederlassung der HP-Gruppe verlagert.
Derzeit sind bei der Klägerin, wie sich nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim SG am 17. November 2015, bei der auch ihr Justiziar S. zugegen war, ergeben hat, etwa 7.000 Menschen beschäftigt, die in drei
Geschäftsbereichen tätig sind. Dieses sind neben der Software die Enterprise Group, welche Hardware für Unternehmen vertreibt,
etwa Server, große PCs und Netzwerktechnologie. In diesem zweiten Bereich arbeiten auch klassische Verkäufer, welche die Unternehmenskunden
aufsuchen, Verträge abschließen und Lösungen mit ihnen erarbeiten. Die Wartungsleistungen führen etwa 2.300 Menschen durch,
wobei keine Techniker die Unternehmen vor Ort aufsuchen, um technische Hardwareprobleme zu beheben. Im dritten Geschäftsbereich,
den Enterprise Services, arbeiten etwa 3.300 Personen, welche für Unternehmenskunden Outsourcing-Lösungen erarbeiten und auch
Fremdunternehmen wie etwa die S. Deutschland SE & Co. KG beraten. Es sind weiterhin Mitarbeitende im Außendienst beschäftigt,
welche die Kunden besuchen. In Einklang hiermit ist, dass die Klägerin nach ihrem aktuellen Internetauftritt nunmehr als Produkte
Integrierte Systeme, Software, Server (Rack-, Tower- und Bladeserver), Speicher und Netzwerke anbietet.
Damit steht zwar die Entwicklung und Herstellung von elektronischen Erzeugnissen nicht mehr im Vordergrund des Unternehmens
der Klägerin. Dass es durch diese strukturelle Änderungen mittlerweile verstärkt büromäßig organisiert ist, also etwa die
Kundendienstleistungen vielfach von Büroarbeitsplätzen aus vorgenommen werden, begründet indes nicht die Zuständigkeit der
Beigeladenen. Ziff. 2 a) der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942, wonach die Beigeladene zuständig ist für
Versicherte in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen, ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass es sich
hierbei um so genannte "gewerbliche Büros" handelt, also Unternehmen, welche Bürodienstleistungen für Dritte erbringen und
einen eigenständigen Gewerbezweig bilden, wie dies bereits die Schiedsstelle für Katasterfragen bei dem DGUV und der SVLFG
im Votum vom 19. April 2012 so gesehen hat. Der Wortlaut ließe zwar ein weitergehendes Verständnis zu, denn unter dem büromäßigen
Betreiben eines Unternehmens kann die unternehmerische Tätigkeit verstanden werden. Hiergegen sprechen jedoch die historische
Auslegung und die Gesetzessystematik. Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften für die Unternehmen knüpfen seit dem
Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (RGBl S. 69) bis aktuell, wofür § 122 SGB VII sowie die Anlage 1 zu § 114 SGB VII anzuführen sind, an der Zuordnung der Unternehmen zu Gewerbezweigen an, also demgegenüber nicht an das Tätigkeitsprinzip.
Zudem hielte sich gesetzessystematisch ein derart weites, dem Wortlaut zu entnehmendes Verständnis nicht mehr im Rahmen der
Ermächtigung. Die Fachminister, hier der Reichsarbeitsminister, übernahmen spätestens mit der Aufhebung des dem Bundesrat
im Jahre 1919 nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrates vom 14. Februar 1934
(RGBl I S. 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, der wiederum durch § 15 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884 (RGBl I S. 69) zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften ermächtigt war. Durch Art. 3 § 1 des Sechsten
Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) wurde der Reichsarbeitsminister befugt,
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Dieser ermächtigte indes in seinem
Erlass vom 16. März 1942 unter Bezugnahme auf diese Ermächtigung das RVA lediglich dazu, "Näheres, insbesondere auch über
die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern" zu bestimmen (Ziff. 10). Hierdurch wurde das RVA lediglich befugt,
die Zuständigkeitsregelungen unter Berücksichtigung des Gewerbezweigprinzips auszugestalten. Demgegenüber war es nicht erlaubt,
bislang systemrelevante Änderungen vorzunehmen, was sich daran zeigt, dass es herausgestellt ("insbesondere") nur die Zuständigkeit
der Trägerinnen abgrenzen können sollte. Überdies wurden, wenn auch nicht rechtlich verbindlich, im "Alphabetischen Verzeichnis
der Gewerbezweige" des HVBG, der sich mit Wirkung zum 1. Juni 2007 mit dem Bundesverband der Unfallkassen zum DGUV zusammenschloss, der Beigeladenen
lediglich die gewerbliche Büros zugeordnet, also Unternehmen, welche Bürodienstleistungen für Dritte erbringen und einen eigenständigen
Gewerbezweig bilden. Aus Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet
werden, da dieses sich mit der fingierten Annahme von Unternehmen abschließend bestimmter Branchen als büromäßig betrieben
im Rahmen des Gewerbezweigprinzips gehalten hat. Es ist im Übrigen nicht sachwidrig, Unternehmen, welche für einen bestimmten
Gewerbezweig oder mehrere bestimmte Gewerbezweige tätig sind, auch wenn diese Unternehmen selbst büromäßig organisiert sind,
der Berufsgenossenschaft zuzuordnen, welche für diesen Gewerbezweig beziehungsweise für diese Gewerbezweige zuständig ist
(BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, [...], Rz. 29). Das Unternehmen der Kläger steht nach Art und Gegenstand immer noch den sich aus dem Bundesratsbeschluss
vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 144) ergebenden Gewerbezweig "Verfertigung mathematischer, physikalischer und chemischer Instrumente
und Apparate" am nächsten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 -, [...], Rz. 29), wofür die Beklagte zuständig ist. In dem vom RVA aufgestellten "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige"
(AN 1885, 254; 1886, 134; 1903, 404; 1906, 477: Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff). wird die Zuständigkeit
der Beklagten ähnlich für die Herstellung und Installation elektrischer Anlagen, Maschinen und dergleichen aufgeführt. Die
stärkere Ausrichtung des Unternehmens der Klägerin in den angeblich margenstarken und weniger konjunkturabhängigen Bereichen
IT-Dienstleistungen und Software haben bislang bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch nicht dazu geführt, dass sie sich
in Bezug auf elektronische Erzeugnisse wie nunmehr Server, Datenspeicher und Netzwerktechnologie nicht mehr am Wertschöpfungsprozess,
also an der Ablauforganisation, beteiligt. Diese werden weiterhin als Unternehmensprodukt angeboten, wofür Verkaufspersonal
angestellt ist, welches die Unternehmenskunden betreut. Zwar erfolgt die Produktion, Lagerhaltung und Installation dieser
Produkte nicht mehr durch das Unternehmen der Klägerin. Diese werden jedoch von Fremdunternehmen gefertigt, sobald die Verkäufer
der Klägerin entsprechende Verträge mit den Unternehmenskunden abgeschlossen haben. Der wesentliche Anteil der vertriebenen
und betreuten IT-Dienstleistungen und Software findet bei diesen Produkten Anwendung. Nur in einem untergeordneten Umfang
werden Fremdunternehmen wie etwa die S. Deutschland SE & Co. KG, welche über eigene oder andere Hardwareprodukte verfügen,
beraten. Die erforderlichen Kundendienstleistungen erfolgen lediglich wegen des technischen Fortschrittes nicht mehr nach
der ursprünglichen technischen Verfahrensweise, sondern in elektronischer Form von Büroarbeitsplätzen aus, indem die Zugriffe
auf die Kundensysteme und Applikationen in der Regel als Remote erfolgen, also von irgendeinem an das Internet angeschlossenen
Rechner aus. Allein dadurch, dass diese unternehmerische Tätigkeiten überwiegend von Büroarbeitsplätzen aus erbracht werden,
begründet noch keinen eigenen Gewerbezweig. Ohne die von der Klägerin angebotenen Produkte Rack-, Tower- und Bladeserver,
Speicher oder Netzwerke existierte das Unternehmen der Klägerin in der heutigen Form nicht.
Die Auffangzuständigkeit der Beigeladenen gemäß Ziff. 2 e) der Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22. April 1942 ist wegen
der weiterhin bestehenden Zuständigkeit der Beklagten als einer anderen Versicherungsträgerin nicht gegeben, weshalb auch
deswegen kein Anspruch der Klägerin auf Überweisung ihres Unternehmens an diese besteht. Der Gefahrtarif der Beigeladenen
stellt keine Rechtsquelle für die Zuordnung von Unternehmen zu einer Berufsgenossenschaft dar, weshalb ohne Bedeutung ist,
dass danach der Gefahrtarifstelle 03 die Unternehmensarten "Information, Kommunikation und Medien/Werbung und Gestaltung/Forschung"
zugeordnet werden, wozu nach den erläuternden Hinweisen zur Branchenzuordnung, einschließlich der Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften,
auch die Unternehmen für Softwareherstellung, -handel, -entwicklung und -consulting gehören.
Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz <GKG>. Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft der Klägerin bei einer bestimmten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.
In dieser Konstellation wird als Streitwert das Dreifache des bei der bisherigen Sozialversicherungsträgerin angefallenen
Jahresbeitrages, begrenzt auf 2.500.000 €, mindestens jedoch der vierfache Auffangstreitwert von 5.000 € für angemessen erachtet
(vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2009 - B 2 U 113/09 B -, [...], Rz. 3 m. w. N.). Orientiert an den Beitragsbescheiden der Beklagten vom 30. Oktober 2014 für das Jahr 2013 und
2. Dezember 2015 für das Jahr 2014, wonach 2.883.809,02 € und 2.888.408,57 € zu zahlen waren, greift die Begrenzungsregelung
des § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG, weshalb der Streitwert endgültig auf 2.500.000 € festgesetzt wurde.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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