Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Bescheidung der tatsächlich erfolgten Gewährung von Leistungen der
Haushaltshilfe.
Der alleinstehende Kläger ist 1942 geboren, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen G
(erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), RF (Befreiung Rundfunkgebühren) und B (auf eine Begleitperson
angewiesen). Er stand im streitbefangenen Zeitraum und steht weiterhin u.a. im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung bei der Beklagten und bezieht eine Altersrente.
Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 2015 ab dem 11. Juni 2015 Leistungen der Haushilfe
bis 31. Juli 2015 im Umfang von sechs Stunden wöchentlich. Zudem wurden dem Kläger mit dem genannten Bescheid einmalig Leistungen
im Umfang von 10 Stunden für die Grundreinigung seiner Wohnung gewährt. In der Folgezeit - also auch über den 31. Juli 2015
hinaus - wurden die Leistungen der Haushaltshilfe im Umfang von sechs Wochenstunden ohne Bescheid weiterbewilligt. Die Abrechnungen
erfolgten direkt zwischen der Beklagten und dem Pflegedienst. Nach einem Hausbesuch bei dem Kläger am 19. Januar 2016 wurde
dem Kläger mit Bescheid vom 26. Januar 2016 Leistungen für eine Haushaltshilfe im Umfang von sechs Stunden die Woche für die
Zeit vom 1. Februar 2016 zunächst bis Ende Februar 2016 bewilligt. Eine erneute Bedarfsprüfung solle dann vor Ort erfolgen.
Zusätzlich wurde wiederum eine Grundreinigung der Wohnung in einem Umfang von 5 Stunden befürwortet. Es wurden mit dem Bescheid
Gesamtleistungen in Höhe von 422,88 bewilligt.
Nachdem der Kläger nach einer Operation am Herzen im Juni 2016 wieder nach Hause entlassen worden war, gewährte die Beklagte
auf der Grundlage von Hausbesuchen beim Kläger - offenbar ohne schriftlichen Bescheid - Haushilfe im Umfang von acht Stunden
wöchentlich und 10 Stunden Grundreinigung. Das wurde dem damals zuständigen Pflegedienst P. GmbH mit Schreiben vom 21. Juni
2016 mitgeteilt. Die Leistung für Juni 2016 wurde an den Pflegedienst überwiesen.
Der eingeschaltete Pflegedienst kündigte dann zum 30. Juni 2016, da der Kläger nicht kooperiere, sich nicht an Absprachen
halte, zum wiederholten Male eine Grundreinigung und die Hilfe im Haushalt verhindere und das Personal des Pflegedienstes
angegangen habe. Dem Kläger wurde am 4. Juli 2016 eine Mahlzeitenpauschale bewilligt und empfohlen, sich einen neuen Pflegedienst
zu suchen. Die Hilfe werde dann neu geprüft werden müssen.
Es erfolgte dann am 4. August 2016 ein weiterer Hausbesuch der Beklagten beim Kläger, in Begleitung eines neuen Pflegdienstes
- Pflegedienst P1. Der Kläger begehrte im Gespräch eine Haushilfe im Umfang von acht Stunden; die Beklagte verdeutlichte ihm,
dass es unter den gegenwärtigen Umständen gar nicht möglich sei, bei ihm Haushilfe zu leisten. Man verständigte sich mit dem
Kläger dahin, dass zunächst eine Grundreinigung (10 Stunden) durchgeführt werden sollte; wenn dies gelinge, solle ein weiterer
Hausbesuch stattfinden und die weitere Hilfe geplant werden. Es wurden am 5. August 2016 10 Stunden Grundreinigung nach §
70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt. Dem Pflegedienst wurde mit Schreiben vom 11. August 2016 mitgeteilt, dass für den Kläger 10 Stunden Grundreinigung
zu 21,23 EUR die Stunden bewilligt wurden. Außerdem wurden am 30. August 2016 50,00 EUR Darlehen für Umzugskartons für die
Durchführung der Grundreinigung befürwortet.
Am 31. August 2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und erklärt, er habe keine schriftliche
Bestätigung über die Leistung bekommen. Dadurch habe sich der Einsatz der Haushaltshilfe verzögert. Nach Darstellung des Klägers
sei am 2. August 2016 ein Hausbesuch des Bediensteten der Beklagten Herrn W. mit dem Alternativen Pflegedienst und es seien
ihm erneut mündlich 10 Stunden Grundreinigung und 6 Stunden Haushaltshilfe bewilligt worden. Eine schriftliche Bestätigung
sei bis dato nicht erfolgt. Der Pflegedienst warte auf eine schriftliche Bestätigung.
Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 2. September 2016 ab 1. September 2016 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
nach § 70 SGB XII für acht Stunden wöchentlich.
Die Beklagte hat erwidert, eine Untätigkeit liege nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2017 hat das SG Hamburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Untätigkeit
der Beklagten im Sinne von §
88 Abs.
1 Satz 1
SGG liege nicht vor. Ausweislich der Akten seien dem Kläger Hilfeleistungen für die Haushaltsführung seit Juni 2015 laufend bewilligt
worden. Soweit Leistungen zum Teil auch ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides gewährt worden seien, vermöge das Gericht
darin weder eine Untätigkeit noch eine Benachteiligung des Klägers zu erkennen. Denn die Abrechnung der erbrachten Hilfeleistungen
sei in diesen Fällen jeweils direkt zwischen dem Pflegedienst und der Behörde erfolgt, und der Kläger sei darüber hinaus offensichtlich
nicht in Anspruch genommen worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24. August 2017 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 18. September 2017 Berufung eingelegt. Die Bewilligung von sechs Stunden sei mündlich, nicht schriftlich
erfolgt. Das Gericht gehe nicht darauf ein, dass in der Vergangenheit acht bis zehn Stunden gegeben waren. Er hat sich außerdem
dagegen gewandt, dass das SG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hat und dem Gericht Voreingenommenheit und Rassismus vorgeworfen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 18. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen schriftlichen
Bescheid über die Gewährung der Haushaltshilfe ab Juni 2016 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nach §
153 Abs.
5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Es hat am 15. Januar 2018 eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Beklagtenvertreterin erklärt hat, den
gewünschten Bescheid erlassen zu wollen. Da der Kläger sich geweigert hat, die Berufung zurückzunehmen, hat der damalige Berichterstatter
wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung angedroht, Kosten gegen den Kläger i.H.v. 150,- Euro zu verhängen. Der Kläger
hat daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen den damaligen Berichterstatter überreicht, sodass der Rechtsstreit vertagt werden
musste. Anschließend hat das Landessozialgericht Hamburg den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 12. März 2018).
Im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 hat der Kläger einen weiteren Befangenheitsantrag gegen
den damaligen Berichterstatter überreicht, so dass der Rechtsstreit wiederum vertagt worden ist. Das Landessozialgericht Hamburg
hat auch diesen Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 5. Juli 2018), nachdem der damalige Berichterstatter dem
Senat nicht mehr angehört.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2018 hat die Vertreterin der Beklagten erneut erklärt, dass die Beklagte weiterhin
bereit ist, dem Kläger den gewünschten Bescheid schriftlich zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte
sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die vom Kläger ausdrücklich erhobene Untätigkeitsklage ist zudem unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers
entfallen ist. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2018 bereit erklärt, dem Kläger den gewünschten
Bescheid schriftlich zu erteilen.