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LSG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2015 - 5 KA 44/13
Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von LeukoNorm Gerichtliche Kontrolldichte bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfallprüfung der Verordnungsweise
1. In Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung des Beschwerdeausschusses. Dieser wird mit seiner Anrufung für das weitere Prüfverfahren ausschließlich und endgültig zuständig.
2. Einzelfallprüfungen der Verordnungsweise sind insbesondere dann sachgerecht - und ihre Auswahl als Prüfmethode daher rechtmäßig -, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, fehlt es an der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) einer Arzneimitteltherapie, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist.
4. Nicht alles, was arzneimittelrechtlich zulässig ist, führt zwingend auch zur krankenversicherungsrechtlichen Leistungspflicht der Krankenkassen. Die Bindungswirkung von Entscheidungen aufgrund des Arzneimittelrechts bezieht sich allein auf die arzneimittelrechtliche Beurteilung der Rechtslage.
Normenkette:
SGB V i.d.F. v. 14.11.2001 § 106 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V i.d.F. v. 14.11.2001 § 106 Abs. 3 S. 3
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
AMG § 1
,
AMG § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 29.05.2013
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: