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LSG Hessen, Beschluss vom 08.06.2016 - 2 R 159/16
Anhörungsrüge Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise Substantiierungspflicht
1. Auf die Anhörungsrüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren (nur dann) fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs.1 Satz 1 SGG).
2. Bereits die Zulässigkeit der Anhörungsrüge setzt vor diesem Hintergrund nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG voraus, dass eine Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wird.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 178a Abs. 2 S. 5
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2016 im Verfahren L 2 R 93/16 B ER wird als unzulässig verworfen.
II.
Kosten für das Anhörungsrügeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

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