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LSG Hessen, Urteil vom 15.04.2011 - 5 R 331/09
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit für einen Metallbauschlosser und Kundendienstmonteur als Facharbeiter
Die Tätigkeiten eines Telefonisten, eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben und Behörden, eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers sowie eines Montierers und Gerätezusammensetzers stellen für einen Facharbeiter (hier: Metallbauschlosser und Kundendienstmonteur) sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten dar, um Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI abzuwenden. Die soziale Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten ergibt sich aus ihrer tariflichen Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Marburg 13.10.2009 S 4 R 56/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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