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LSG Hessen, Beschluss vom 20.05.2016 - 6 AS 256/15
Berufungsverfahren Berufungseinlegung in elektronischer Form Qualifizierte elektronische Signatur Eigenhändige Unterschrift
1. § 151 Abs. 1 SGG ordnet zwingend an, dass die Berufungseinlegung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen hat.
2. Daneben eröffnet § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG die Möglichkeit, elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist.
3. Die elektronische Form stellt keinen Unterfall bzw. keine Sonderform der Schriftform dar; vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form eingeführt hat.
4. Nach § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG ist für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorzuschreiben.
5. In diesem Sinne ist die Berufungsschrift schriftlich zu unterzeichnen, da nach allgemeiner Lehre zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört.
Normenkette:
SGG § 151 Abs. 1
,
SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SigG § 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Kassel 11.02.2015 S 6 AS 810/14
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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