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LSG Hessen, Urteil vom 10.03.2021 - 6 AS 439/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017 Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei nicht in voller Höhe erbrachten mietvertraglich geschuldeten Zahlungen
1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017.
2. Erbringen Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch die von ihnen mitetvertraglich geschuldeten Zahlungen für die Unterkunft nicht in voller Höhe an ihren Vermieter, so beschränkt sich der Anspruch auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die tatsächlichen Zahlungen, wenn Nachforderungen des Vermieters wegen Verjährung oder des Ablaufs der Frist für die Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr möglich sind.
Normenkette:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB II a.F. § 20 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1a
,
SGB II a.F. § 20 Abs. 4
,
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 28 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 40 S. 1 Nr. 1
,
RBEG (2011)
,
RBEG (2017) § 8 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 12.07.2018 S 10 AS 634/16
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Juli 2018 wird zurückgewiesen, ihre Klage gegen den Bescheid vom 25. März 2020 wird abgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten; im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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