Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017
Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei nicht in voller Höhe erbrachten mietvertraglich
geschuldeten Zahlungen
Tatbestand
Die Kläger begehren – wie in mehreren Parallelverfahren zu anderen Leistungszeiträumen – (höhere) laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), im hiesigen Verfahren für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2017.
Die 1963 geborene Klägerin und der 1956 geborene Kläger haben im Juni 2007 geheiratet und lebten im streitigen Zeitraum (und
leben) zusammen. Der Kläger ist deutscher Staatsbürger, die Klägerin portugiesische Staatsbürgerin. Die Klägerin mietete vor
dem Hintergrund der drohenden (und später tatsächlich durchgeführten) Räumung der zuvor von den Klägern bewohnten Wohnung
in C-Stadt – und möglicherweise damals auch in der Absicht, sich von dem Kläger zu trennen – durch Mietvertrag vom 22. Dezember
2013 zum 15. Januar 2014 ein Haus in A-Stadt an, in das dann beide Kläger im Januar 2014 einzogen. Mietvertraglich sind monatliche
Zahlungen für die Kaltmiete in Höhe von 350,- Euro sowie in Höhe von 100,- Euro für die Betriebskosten vorgesehen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Leistungsakte – im Folgenden: LA – Bl. 2 ff.) verwiesen. Ausweislich der Mietbescheinigung
der Vermieter beträgt die Wohnfläche 80 Quadratmeter bei einer Gebäudefläche von 101 Quadratmetern (LA Bl. 128). Heizkosten
fallen gesondert an: Nach Angaben der Kläger wird dabei – neben einer Ölheizung für die übrigen Räume der Wohnung – das vier
Quadratmeter große Badezimmer über einen elektrischen Heizlüfter mit Strom beheizt.
Nach erstmaligem Leistungsantrag beider Kläger beim Beklagten am 30. Januar 2014 (LA Bl. 122 ff.) bewilligte dieser – mit
Blick auf die Leistungseinstellung zu Ende Februar 2014 durch das bis dahin zuständige Jobcenter in C-Stadt – durch Bescheid
vom 24. Februar 2014 (LA Bl. 164a ff.) erstmals Leistungen zu ihren Gunsten ab dem 1. März 2014. Die Kläger erhielten in der
Folgezeit durchgängig Leistungen zum Lebensunterhalt, wobei zwischen den Beteiligten immer wieder insbesondere die Höhe des
Regelbedarfs – unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – sowie die Höhe der übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung streitig waren.
Im weiteren Verlauf bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Hessen dem Kläger mit Bescheid vom 10. September 2015 eine
unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines – nach Aufforderung des Beklagten – am 26. Februar 2015 gestellten
Rentenantrags und eines Leistungsfalls vom 8. Juli 2014. Rentenbeginn war der 1. Februar 2015; die laufende Rente wird seit
dem 1. November 2015 gezahlt (vgl. die entsprechende Benachrichtigung der Deutschen Rentenversicherung Hessen an den Beklagten,
LA Bl. 1410). Mit Änderungsbescheid vom 28. September 2015 hob der Beklagte daher die Leistungsbewilligung zu Gunsten des
Klägers ab dem 1. November 2015 auf. Im streitigen Zeitraum erhielt der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 579,24 Euro bis einschließlich Juni 2017 beziehungsweise
589,51 Euro ab Juli 2017. Zudem erhielt er jedenfalls während eines Teils des streitigen Zeitraums Wohngeld (LA Bl. 2453).
Auf entsprechenden Fortzahlungsantrag (LA Bl. 2479) bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Streitzeitraum des hiesigen
Verfahrens, also für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2017, mit Bescheid vom 28. Juli 2016 (LA Bl. 2485 ff.)
laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 560,70 Euro, wobei er einen Regelbedarf von
364,- Euro, Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten von 179,80 Euro sowie Heizkosten von 16,90 Euro in die Berechnung
einstellte. Hiergegen legten die Kläger am 30. Juli 2016 Widerspruch (LA Bl. 2488 ff.) ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 24. November 2016 (LA Bl. 2545 ff.) zurückwies.
Am 26. November 2016 haben die Kläger daraufhin Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben, mit der sie geltend gemacht haben,
die Klägerin habe Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; auch dem Kläger stehe ein Anspruch
auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu. Die Regelbedarfe seien in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt. Weiter seien die vom Beklagten übernommenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gering bemessen. Das Konzept, das der Beklagte zur Beurteilung von deren Angemessenheit
anwende, sei nicht schlüssig. Zudem lägen bei ihnen auf Grund der Zwangsräumung in C-Stadt einzelfallbezogene Gründe vor,
welche die Übernahme der vollen Miet-, Neben- und Heizkosten rechtfertigten. Auch seien die Angaben, die der Vermieter zur
Größe des Hauses gemacht habe, unzutreffend; ziehe man nicht nutzbare Räume ab, komme man auf unter 60 Quadratmeter Wohnfläche.
Der Heizspielgel sei in ihrem Fall untauglich, um die Höhe der angemessenen Heizkosten zu bestimmen. Für die Beheizung des
Bades sei jeweils ein Betrag von 33,79 Euro zu berücksichtigen, für den Heizstrom von 3,96 Euro. Zudem sei vom (Renten-)Einkommen
des Klägers pauschal ein Betrag von 30,- Euro sowie ein weiterer Betrag in Höhe von drei Prozent des Einkommens, mindestens
5,- Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II abzusetzen.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte auf Grund der gesetzlichen Erhöhung des Regelbedarfs durch Änderungsbescheid
vom 26. November 2016 (LA Bl. 2550 ff.) die der Klägerin für die von Januar 2017 bis August 2017 bewilligten Leistungen auf
564,69 Euro monatlich erhöht. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2016 Widerspruch (LA Bl. 2570) eingelegt, den der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2016 (LA Bl. 2571 ff.) als unzulässig verworfen hat. Die Klägerin hat daraufhin
am 30. Dezember 2016 erneut Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben, das diese am 20. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen S
10 AS 690/16 wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen hat.
Bereits zuvor hatte die Klägerin am 8. Dezember 2016 eine Vorauszahlung in Höhe von 741,13 Euro für den geplanten Erwerb von
1.200 Litern Heizöl als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt; den gleichen, in Form eines Darlehens zu
gewährenden Betrag machte der Kläger bei dem das beklagte Jobcenter tragenden Landkreis als nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch zuständigem Leistungsträger geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 2562 Bezug genommen.
Im Rahmen eines hierzu geführten Eilverfahrens – S 10 AS 210/16 ER – hat der Beklagte die Auffassung vertreten, den Klägern zusammen stehe nach dem aktuellen Heizkostenspiegel ein Betrag
in Höhe von 1.152,- Euro jährlich an übernahmefähigen Aufwendungen für Heizung zu. Unter Berücksichtigung der Kosten des zum
Heizen benötigten Stroms (jährlich 357,96 Euro) stünden der Klägerin noch 397,02 Euro zur Verfügung. Mit Änderungsbescheid
vom 4. Januar 2017 (LA Bl. 2578 ff.) hat der Beklagte ihr dementsprechend für Januar 2017 Leistungen in Höhe von 961,71 Euro
bewilligt und dabei eine (anteilige) Hausbrandhilfe für das Jahr 2017 in Höhe von 397,02 Euro berücksichtigt. Hiergegen hat
(nur) die Klägerin am 10. Januar 2017 Widerspruch (LA Bl. 2581) eingelegt.
Nachfolgend hat der Beklagte, nachdem die Klägerin am 17. März 2017 (LA Bl. 2594) nochmals einen Antrag wegen einer Beihilfe
für den Erwerb von Heizöl beim beklagten Jobcenter und der Kläger beim Beklagten als Sozialhilfeträger gestellt hatten, den
Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 zurückgewiesen.
Auf LA Bl. 2597 ff. wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. April 2017 erneut Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben. Das Sozialgericht hat auch diese
– dort unter dem Aktenzeichen S 10 AS 166/17 geführte – Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen. In einem weiteren Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
– S 10 AS 51/17 ER – wegen des neuerlich gestellten Antrags auf Übernahme der Kosten für den Erwerb von 1.200 Litern Heizöl hat das Sozialgericht
Kassel am 11. April 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Berechnung der angemessenen Heizkosten anhand
des bundesweiten Heizspiegels 2016 sei zutreffend. Der Beklagte habe sich [sogar] zu Gunsten der Antragstellerin verrechnet,
da aus dem Heizspiegel 2016 für Heizöl bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 Quadratmetern ein Preis von 16,30 Euro je Quadratmeter
und Jahr folge; dagegen habe der Beklagte den Preis für Erdgas in Höhe von 19,20 Euro zugrunde gelegt. Ein über die bewilligten
Leistungen hinausgehender Anspruch bestehe nicht.
Der Beklagte hat der Klägerin schließlich mit Änderungsbescheid vom 20. Juli 2017 (Aktenband „E-Akte I“) für die Zeit vom
1. Januar 2017 bis 31. August 2017 monatlich 1,55 Euro mehr als zuvor bewilligt und dabei monatlich einen Regelbedarf in Höhe
368,- Euro, Grundmiete und Betriebskosten in Höhe von nunmehr 181,35 Euro und Heizkosten in Höhe von 16,89 Euro zugrunde gelegt.
Es sei eine neue Richtlinie erlassen worden, nach der für einen Zweipersonenhaushalt ab dem 1. Januar 2017 eine Bruttokaltmiete
in Höhe von 362,70 Euro angemessen sei.
Nach dem Ende des streitigen Zeitraums hat die Deutsche Rentenversicherung Hessen durch Bescheid vom 8. Juni 2018 rückwirkend
auch der Klägerin wegen eines Leistungsfalls am 28. Februar 2015 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.
Die laufende Rentenzahlung hat am 1. Juli 2018 begonnen. Wegen der rückwirkend gewährten Leistungen hat der Beklagte bei der
Deutschen Rentenversicherung Hessen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, auf den diese einen Betrag von 9.971,92 Euro
gezahlt hat (Schreiben der DRV Hessen vom 5. Juli 2018).
Mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Juli 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28.
Juli 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2016, 4. Januar 2017 und 20. Juli 2017 und der Widerspruchsbescheide
vom 24. November 2016, 29. Dezember 2016 und 31. März 2017 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2016 bis
31. August 2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von [insgesamt] 324,80 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 28. Juli 2016 in der Fassung
der Änderungsbescheide vom 26. November 2016, 4. Januar 2017, 20. Juli 2017 und der Widerspruchsbescheide vom 24. November
2016, 29. Dezember 2016 und 31. März 2017. Diese seien gemäß §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden.
Soweit die Klägerin mit einem [auch zum hiesigen erstinstanzlichen Verfahren eingereichten] Schreiben vom 4. März 2018 beantragt
habe, dass ihr „Heizöl in Höhe des voraussichtlichen Gesamtbedarfs von 3047,67 L Heizöl für den Bewilligungszeitraum 01. September
2017 bis 30. August 2018 umgehend genehmigt“ werde, lege die Kammer dieses Begehren nicht dahin aus, dass das vorliegende
Verfahren entsprechend habe erweitert werden sollen. Aufgrund des angegebenen Bewilligungszeitraums sowie des Umstands, dass
die Klägerin in diesem Schreiben alle Aktenzeichen der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Hauptsacheverfahren aufgeführt habe,
sei vielmehr offensichtlich, dass es sich hierbei um Vortrag zu dem Parallelverfahren S 10 AS 670/17 handele, in dem der genannte Bewilligungszeitraum Gegenstand sei. Ebenso verhalte es sich mit einem weiteren Antrag aus einem
Schreiben vom 13. April 2018, wonach die „Minderung der Rente von Herrn C. C. in Höhe von 64,24 €“ rückwirkend für die Zeit
ab der Minderung der Rente durch Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. Die Klägerin nehme insoweit auf ein Schreiben
der Rentenversicherung vom 9. April 2018 Bezug, dass eine etwaige Minderung in der Zukunft betreffe. Somit sei offensichtlich,
dass dies nicht den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2016 und 2017 betreffen solle. Dasselbe treffe auf das klägerische
Schreiben vom 30. Juni 2018 zu, dessen Inhalt sich allein auf den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August
2018 beziehungsweise die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 beziehe.
Die Klägerin sei seit dem 26. Februar 2015 (Leistungsfall laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 8. Juni
2018) nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Die Klage richte sich gleichwohl weiterhin richtigerweise gegen den Beklagten. Unter Berücksichtigung
des Gedankens des § 44a SGB II bestehe grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bis zu der jeweiligen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
Der Kläger sei seit dem 8. Juli 2014 (Leistungsfall laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 10. September
2015) nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Das Sozialgericht habe bereits mit Urteil vom 12. Juli 2018 – S 10 AS 488/15 – entschieden, dass der Beklagte aufgrund der vollen Erwerbsminderung richtigerweise die Leistungen ab dem 1. November 2015
aufgehoben habe. Der Kläger habe mangels Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 SGB II auch für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.
Die Klage der Klägerin sei zulässig und teilweise auch begründet. Sie habe in der Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August
2017 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 207,90 Euro.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien.
Zur Überzeugung der Kammer fielen für die Anmietung des Hauses tatsächlich höhere Kosten der Unterkunft – nämlich in Höhe
von 450,- Euro – an als vom Beklagten bewilligt. Die Kammer verkenne dabei nicht, dass die Kläger behauptet hätten, dass sie
seit August 2014 lediglich 360,- Euro an ihre Vermieter gezahlt hätten. Ausweislich des Mietvertrages und der Mietbescheinigung
schuldeten sie jedoch 450,- Euro (350,- Euro Grundmiete und 100,- Euro Nebenkosten). „Tatsächliche Aufwendungen“ im Sinne
des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lägen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt habe und nunmehr deren Erstattung verlange.
Vielmehr reiche es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten
Mietzinsforderung ausgesetzt sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R –). Zweifel, dass der Vermieter aufgrund des Mietvertrages einen höheren Mietzins (450,- Euro) verlange, habe die Kammer
nicht. Es sei weder ein Verzicht des Vermieters noch eine Verwirkung zu erkennen.
Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf die tatsächlichen Kosten in Höhe von 225,- Euro (450,- Euro ./. 2), da diese
nicht angemessen seien. Der Begriff der Angemessenheit unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen
Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft seien zunächst die angemessene Wohnungsgröße
und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen sei eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung,
Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspreche und keinen gehobenen Grundstandard aufweise, wobei
es genüge, dass das Produkt aus Fläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage, angemessen sei (Verweis
auf BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R –). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche sei auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund
von § 10 des Gesetzes über die Soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG –) festgelegt hätten (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –). Dies richte sich in Hessen nach den Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20. März 2003 (Hessischer Staatsanzeiger
– StAnz – 2003, S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz 2004, S. 628). Nach den Richtlinien sei
bei zwei Personen eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern angemessen. Dies gelte nun auch unter dem Erlass vom 4. August 2014
(StAnz 2014, S. 647).
Die Höhe der angemessenen und daher vom Beklagten anzuerkennenden Kosten der Unterkunft seien dabei durch die Tabellenwerte
des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines zehnprozentigen Zuschlags begrenzt. Die bei dem Beklagten geltende „Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit
der Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 I Sozialgesetzbuch (SGB) II und § 35 SGB XII“ beruhe auf dem „Konzept zur Ermittlung
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung“, Endbericht Dezember 2013, der Firma Analyse und Konzepte, Beratungsgesellschaft für
Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgenden: Konzept). Das Konzept entspreche, wie das Sozialgericht sodann ausführlich
dargelegt hat, nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze, da
in dem Konzept das gesamte Kreisgebiet als Vergleichsraum definiert werde, das jedoch keinen homogenen Lebensbereich bilde.
Die zum 1. Dezember 2015 in Kraft getretene Indexfortschreibung des Konzepts 2013 und das zum 1. März 2017 in Kraft getretene
Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bericht Dezember 2016, litten unter den gleichen Mängeln. Da
der Beklagte nicht beabsichtige, eine Nachbesserung durchzuführen, sei vorliegend von einem Erkenntnisausfall auszugehen.
Daher sei auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines „Sicherheitszuschlags“ zurückzugreifen. A-Stadt falle unter die Mietstufe I, so dass der Höchstbetrag nach
§ 12 WoGG 378,- Euro betrage. Hinzu komme der zehnprozentige Sicherheitsaufschlag von 37,80 Euro; dies ergebe einen monatlichen Betrag
in Höhe von 415,80 Euro für zwei Personen (Verweis zur Bemessung u.a. auf BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –). Die Angemessenheitsgrenze aus der Wohngeldtabelle zuzüglich des Sicherheitszuschlags sei hier als absolute Grenze zu
beachten.
Auf die Frage, ob die Klägerin durch den Beklagten ordnungsgemäß zur Kostensenkung aufgefordert worden sei, komme es zur Überzeugung
der Kammer nicht an. Eine solche Kostensenkungsaufforderung habe Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Leistungsberechtigte
Klarheit über die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und einen Hinweis auf die
Rechtslage erhalte (Verweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –). Welche Anforderungen an den Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung zu stellen seien, habe sich auch am Inhalt eines
Konzepts, soweit ein solches vorhanden und schlüssig sei, zu orientieren. Im konkreten Fall habe die Kammer auch aufgrund
des Erkenntnisausfalls nicht beurteilen können, welchen Inhalt eine Kostensenkungsaufforderung hätte haben müssen.
Damit stünden der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2016 weitere 28,10 Euro monatlich und für die Monate Januar
bis August 2017 weitere 26,55 Euro monatlich zu (207,90 Euro abzüglich bereits bewilligter 179,80 Euro beziehungsweise 181,35
Euro). Der Beklagte habe zutreffend berücksichtigt, dass nur die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehe, und sei zutreffend von dem sogenannten „Kopfteilprinzip“ ausgegangen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –).
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf höhere Heizkosten. Auch dieser Anspruch als Teil der Gesamtleistung bestehe grundsätzlich
in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R –). Insoweit seien im streitgegenständlichen Zeitraum alle berücksichtigungsfähigen Kosten der Klägerin als „tatsächliche
Aufwendungen“ vom Beklagten in voller Höhe erbracht worden. Tatsächliche Aufwendungen entstünden erst in der Folge der Lieferung
von Heizmaterial. Für die Betankung mit 550 Litern Heizöl seien bei den Klägern ausweislich der Rechnung der D. Mineralölhandelsgesellschaft
mbH vom 16. Januar 2017 Kosten in Höhe von 396,29 Euro angefallen. Der Beklagte habe der Klägerin mit Änderungsbescheid vom
4. Januar 2017 [sogar] einen [darüber hinausgehenden] Betrag in Höhe von 397,02 Euro bewilligt. Er habe [nämlich] nach den
Werten des bundesweiten Heizspiegels 2016 die angemessenen Heizkosten für das Jahr 2017 berechnet. Nach dem Bundessozialgericht
könnten in diesem Zusammenhang die Kosten bis zu den Grenzwerten „sehr hoher Verbrauch“ in den vorrangig kommunalen oder,
wenn diese für das Gebiet des zuständigen Jobcenters fehlten, dem bundesweiten Heizspiegel ohne nähere Prüfung der Verbrauchsursachen
herangezogen werden (Verweis auf BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R –). Als Grenzwert sei dabei der Wert zugrunde zu legen, der sich aus der äußersten rechten Spalte für die Heizkosten des
jeweiligen Energieträgers („zu hoch“) und der Größe der Wohnanlage ergebe. Dieser sei mit der für den Haushalt des Leistungsberechtigten
abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl der Wohnung zu multiplizieren (Verweis auf BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R –). Aus dem Heizspiegel 2016 folge für Heizöl bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 Quadratmetern ein Preis von 16,30
Euro je Quadratmeter. Der Beklagte sei zu Gunsten der Klägerin von dem für Erdgas geltenden Wert in Höhe von 19,20 Euro ausgegangen
und habe jährliche angemessene Kosten in Höhe von 1.152,- Euro berechnet. Unter Abzug der Kosten für die Beheizung des Badezimmers
in Höhe von 357,96 Euro [dazu sogleich] sei für die Klägerin ein anteiliger Betrag in Höhe von 397,02 Euro [also der Hälfte
aus 1.152,- Euro – 357,96 Euro = 794,04 Euro] verblieben. Weitere tatsächliche Aufwendungen für Heizöl durch Lieferung und
Betankung seien weder ersichtlich noch nachgewiesen.
Die Bewilligung von monatlich 16,89 Euro für Strom sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der angemessenen Heizkosten
seien neben den Kosten zur Beschaffung von Heizöl ein Anteil an den Stromkosten, der für eine angemessene Beheizung des Bades
erforderlich sei, zu berücksichtigen. Stromkosten seien nur in der Regelleistung enthalten, soweit der Strom nicht als Heizenergie
genutzt werde (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –). Da im hiesigen Fall der konkrete Stromverbrauch zur Beheizung des Bades nicht – etwa über einen getrennten Zähler –
erfasst werde, sei es nicht zu beanstanden, dass die Beteiligten ausgehend von der Wattzahl des Gerätes und der Dauer des
von der Klägerin angegebenen täglichen Betriebs den Stromverbrauch ermittelt hätten (Verweis auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 100/10 R –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2009 – L 12 AS 4179/08 –). Die Kammer könne es dabei dahinstehen lassen, ob eine Betriebsdauer des Heizlüfters für das Badezimmer von täglich zwei
Stunden – auch im Sommer – noch angemessen sei, da auch der Beklagte hiervon zumindest nicht zum Nachteil der Kläger ausgehe.
Weiter gehörten zu den Kosten für die Heizung auch die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage (Verweis auf BSG, Urteil vom 26. Mai 2010 – B 4 AS 7/10 R –; SG Altenburg, Urteil vom 20. Oktober 2014 – S 27 AS 4108/11 –). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass zur Schätzung der Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage
auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Heizkostenabrechnungen in einem Mietverhältnis zurückgegriffen werden könne (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011 – L 12 AS 2404/08 –). Die Schätzung stütze sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms maximal fünf Prozent der Brennstoffkosten
betrügen. Die Kläger hätten hier unter Berücksichtigung der Brennstoffkosten eine Schätzung auf 3,96 Euro, mithin 1,98 Euro
für die Klägerin, vorgenommen und die Übernahme dieser Kosten beantragt. Der Beklagte habe sich dieser Schätzung angeschlossen
und diesen Betrag entsprechend bewilligt. Die Kammer sei der Überzeugung, dass diese Schätzung zumindest nicht zum Nachteil
der Klägerin erfolgt sei.
Eine weitergehende Erstattung von 321,43 Euro beziehungsweise 160,71 Euro, wie die Kläger begehrt hätten, komme nicht in Betracht.
Wie ausgeführt, habe der Beklagte sämtliche tatsächlichen Heizkosten im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt und ausgezahlt.
Den von der Klägerin behaupteten Abzug habe er nicht vorgenommen.
Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht habe es hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung
nicht bedurft. Die Kammer schließe sich nach eigener Überzeugungsbildung den Gründen des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – an.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Form eines höheren Regelbedarfs. Der Beklagte habe ihr zu Recht gemäß § 20 SGB II Regelbedarfe in Höhe von 364,- Euro [monatlich] für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 und in Höhe von
368,- Euro [monatlich] für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017 bewilligt. Die Höhe des Regelbedarfes sei zur Überzeugung
der Kammer nicht verfassungswidrig niedrig festgesetzt worden. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Februar 2010 sei der Regelbedarf neu berechnet worden; die Neuberechnung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen,
wie das Bundessozialgericht im Verfahren B 14 AS 153/11 R festgestellt habe.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung der Pauschalen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB II begehre, bestehe hierauf kein Anspruch. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11b Abs. 1 SGB II komme die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge [nur] in Betracht, sofern Einkommen erzielt worden sei. Die Klägerin habe
jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen erzielt. Der Rentenbezug des Klägers habe sich nicht auf den Leistungsanspruch
der Klägerin ausgewirkt.
Die Klägerin hat nach Zustellung des Urteils am 26. Juli 2018 mit Eingang am 1. August 2018, der Kläger am 9. August 2018
Berufung eingelegt, der Beklagte am 6. August 2018. Der Beklagte hat die seinerseits eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom
3. Dezember 2019 wieder zurückgenommen.
Nach Rücknahme seiner Berufung hat er – zur Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils – am 25. März 2020 einen Änderungsbescheid
für den streitigen Zeitraum erteilt, mit dem er zu Gunsten der Klägerin Leistungen in Höhe von insgesamt monatlich 588,79
Euro für September bis Dezember 2016 – also monatlich 28,10 Euro mehr als zuvor –, 989,81 Euro für Januar 2017 – also 26,55
Euro mehr als zuvor – und monatlich 592,79 Euro für Februar bis August 2017 – also (ebenfalls) monatlich 26,55 Euro mehr als
zuvor – bewilligt hat. Die vorangegangenen Bescheide hat er insoweit aufgehoben. Dabei ist er monatlich von einem Regelbedarf
in Höhe von 364,- Euro für September bis Dezember 2016 beziehungsweise 368,- Euro für Januar bis August 2017, berücksichtigungsfähigen
Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten in Höhe von 207,90 Euro monatlich und regelmäßigen Heizkosten von 16,89 Euro
monatlich, im Januar 2017 ausnahmsweise von Heizkosten in Höhe von 413,91 Euro ausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf
Gerichtsakte – im Folgenden: GA – Bl. 412 ff. Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere machen sie – weiterhin
– geltend, der Beklagte habe die vollen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dies folge schon
daraus, dass sie trotz ernsthafter und intensiver Suchbemühungen im Zusammenhang mit der Zwangsräumung in C-Stadt keine andere
Wohnung hätten finden können als die Wohnung in A-Stadt. Überdies seien sie auf die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung
bei Anmietung einer neuen Wohnung vom Jobcenter in C-Stadt nicht hingewiesen worden.
Weiter sei die Festlegung der nach Auffassung des Beklagten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung rechtswidrig.
Dies gelte schon mit Hinblick auf die für angemessen erachtete Wohnungsgröße, die in Hessen nicht geringer ausfallen dürfe
als in anderen Bundesländern. Weiter sei eine Verteilung nach Kopfteilen unzulässig und wirke sich hier zu Lasten der Klägerin
aus, die alleinige Mietvertragspartei und aus diesem Grund auch zum Erwerb von Brennstoffen verpflichtet sei. Zudem seien
die Vorschrift aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und die Rechtsprechung hierzu verfassungswidrig, da sie in deutlich erkennbarem Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – stehe. Dies gelte sowohl mit Blick auf die Begrenzung der Bedarfe auf die Höchstbeträge aus der Tabelle nach § 12 WoGG (zuzüglich des Sicherheitszuschlags von zehn Prozent) als auch mit Blick auf die Heizkosten. Auch diese seien in tatsächlicher
Höhe zu übernehmen; ihre Senkung sei ihnen nicht möglich gewesen, da sie an der Bauart und Isolierung des Hauses nichts hätten
ändern können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Badheizer bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius selbständig anlaufe,
damit die Wasserleitungen nicht einfrören. Für die Beheizung des Bades mit Strom müssten daher – im Übrigen schon wegen des
geringen Wärmewerts von Strom – deutlich mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Rückgriff auf kommunale oder den bundesweiten
Heizkostenspiegel sei nicht zulässig. Auch seien sie zur Kostensenkung nicht aufgefordert worden.
Schließlich seien die „Regelsätze […] klein gerechnet“ worden und daher verfassungswidrig, weil nicht bedarfsdeckend. Dies
folge unter anderem aus der Begrenzung der für die Ermittlung des Regelbedarfs herangezogenen Personengruppen (nur) auf die
einkommensschwächsten 15 Prozent der Bevölkerung und der Nichtberücksichtigung verschiedener statistisch ermittelter Ausgaben,
etwa für Verkehrsmittel, Gaststättenbesuche, Reisen, Tabak oder Alkohol.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Juli 2018 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28.
Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016, geändert durch den Bescheid vom 26. November 2016 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2016, den Bescheid vom 4. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31. März 2017 sowie die Bescheide vom 20. Juli 2017 und vom 25. März 2020 zu verurteilen, der Klägerin weitere und dem
Kläger dem Grunde nach laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in gesetzlichem Umfang, namentlich unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs und höherer Bedarfe für Unterkunft und
Heizung, für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit dieses über den Urteilsausspruch hinausgehende Ansprüche der Kläger verneint
hat.
Der Berichterstatter hat am 27. November 2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift
Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen ihres weiteren Vorbringens sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie
auf den Inhalt der Gerichtsakten – sowohl zum hiesigen wie zu den ruhenden und abgeschlossenen Parallelverfahren – sowie der
die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann auf der Grundlage von §
124 Abs.
2 in Verbindung mit §
153 Abs.
1 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem alle Beteiligte sich damit einverstanden erklärt haben.
Die allein noch anhängige Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine, der Klägerin keine
über die ihr vom Sozialgericht zugebilligten hinausgehenden Ansprüche zu.
I. Gegenstand des Verfahrens sind – neben dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Juli 2018, soweit es von den Klägern
angefochten ist – deren Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. September 2016
bis 31. August 2017 und die diese regelnden Bescheide.
1. Nach der Rücknahme der zunächst auch seinerseits eingelegten Berufung durch den Beklagten ist das sozialgerichtliche Urteil
nur noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, soweit es den Klägern ungünstig ist.
2. Leistungen für andere Zeiträume als den vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Sozialgericht hat daher zu Recht Schreiben der Kläger, die (auch) zum hiesigen Verfahren übersandt wurden, aber andere
Leistungszeiträume betreffen, nicht als Klageerweiterung oder sonst für die Bestimmung des hiesigen Streitgegenstandes relevant
angesehen. Dies ist für das Berufungsverfahren nur noch deutlicher, nachdem in Abstimmung mit den Beteiligten zur Reduzierung
des Aufwandes für alle Beteiligten und das Gericht im Rahmen des Erörterungstermins und des anschließenden Schriftverkehrs
gezielt ein Streitzeitraum – nämlich der hiesige – herausgesucht wurde, zu dem zunächst eine streitige Entscheidung ergehen
soll, die dann nach Möglichkeit Maßstäbe auch für die anderen Streitzeiträume schaffen soll. Mit diesem (auch) mit den Klägern
abgestimmten Vorgehen wäre es unvereinbar, annehmen zu wollen, dass auch im hiesigen Verfahren Ansprüche geltend gemacht werden
sollen, die andere Streitzeiträume und damit die gegenwärtig ruhenden Parallelverfahren betreffen.
Bezogen auf diesen Streitzeitraum sind auch in einem sogenannten Höhenstreit die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der
Höhe nach zu prüfen. Dessen ungeachtet ist auch in diesem Fall ein auf ein Grundurteil zielender Antrag, wie ihn die Kläger
der Sache nach formuliert haben, statthaft (vgl. für viele BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R –, SozR 4-4225 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 25. Juni 2020 - B 10 EG 2/19 R –, SozR 4-7837 § 2c Nr. 8, Rn. 33).
Zur Durchsetzung dieses Rechtsschutzziels ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4, §
56 SGG) statthaft. Der Umstand, dass die rechtskundig vertretene Klägerin zu 1. in dem der Berufungsbegründung dienenden Schriftsatz
ihrer Bevollmächtigten in Übereinstimmung mit dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils einen (nur) auf die Verpflichtung des
Beklagten gerichteten Antrag formuliert hat, steht der Entscheidung über die Klage in ihrer statthaften Form, also als Anfechtungs-
und Leistungsklage, nicht entgegen, da der Senat nach §
123 SGG (in Verbindung mit §
153 Abs.
1 SGG) an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Auch ist ein sogenannter Maßgabetenor wegen des entsprechend beschränkten
Urteilsausspruchs durch das Sozialgericht schon deswegen entbehrlich, weil der Beklagte die Verpflichtung bereits umgesetzt
hat.
3. Den damit streitigen Leistungszeitraum hatte der Beklagte ursprünglich durch Bescheid vom 28. Juli 2016 und Widerspruchsbescheid
vom 24. November 2016 geregelt. Das Sozialgericht hat weiter und zu Recht die Bescheide vom 26. November 2016, vom 4. Januar
2017 und vom 20. Juli 2017 in seine Entscheidung einbezogen, da diese als Änderungsbescheide zu dem Bescheid vom 28. Juli
2016 über §
96 Abs.
1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden waren. Das gilt auch für den Bescheid vom 4. Januar 2017: Die Hausbrandbeihilfe stellt
zwar keinen regelmäßigen, dessen ungeachtet aber doch einen § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzuordnenden Bedarf dar, so dass auch dieser zu einer Änderung der Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen im entsprechenden
Monat führt; daher ist der sie regelnde Bescheid ebenfalls über §
96 Abs.
1 SGG in ein (auch) diesen Monat betreffendes Gerichtsverfahren über laufende Leistungen zum Lebensunterhalt einzubeziehen.
Schließlich ist auch der Bescheid vom 25. März 2020, den der Beklagte zur Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils für den
hiesigen Streitzeitraum erlassen hat, über §
96 Abs.
1 SGG, der im Berufungsverfahren über §
153 Abs.
1 SGG Anwendung findet, zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Über diesen hat der Senat „auf Klage“ zu entscheiden (vgl. für
viele B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, §
96 Rn. 7). Nach dem Wortlaut dieses Bescheides hat der Beklagte mit ihm alle vorangegangenen Bescheide aufgehoben, so dass sich
im Grunde die Frage stellt, inwieweit diese die Kläger noch beschweren und noch (tauglicher) Gegenstand des Verfahrens sein
können. Letztlich kann letzteres offenbleiben, nachdem die früheren Bescheide im Antrag der rechtskundig beratenen Klägerin
ausdrücklich genannt sind. Im Übrigen dient der Bescheid vom 25. März 2020 (nur) der Umsetzung der erstinstanzlichen Verurteilung
des Beklagten zur Erbringung weiterer Leistungen an die Klägerin, so dass ungeachtet des Wortlauts viel dafür spricht, dass
die Bescheide jedenfalls insoweit von Relevanz bleiben, als es um die (abgelehnten) Leistungen für den Kläger geht.
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es im Fall der Einbeziehung von Änderungs- und Ersetzungsbescheiden in ein bereits
anhängiges gerichtliches Verfahren nicht. Vor diesem Hintergrund mag fraglich sein, inwieweit Widerspruchsbescheide die sich
darauf beschränken, trotzdem erhobene Widersprüche – richtigerweise – als unzulässig zu verwerfen, überhaupt zum Gegenstand
eines gerichtlichen Verfahrens werden beziehungsweise gemacht werden müssen, nachdem mit ihnen eine Abänderung der vom Ausgangsbescheid
getroffenen Regelung gerade nicht verbunden ist. Der Senat lässt dies offen, nachdem auch die Widerspruchsbescheide in dem
für die Klägerin – rechtskundig beraten – formulierten Antrag ausdrücklich genannt sind. Jedenfalls ist die Verwerfung der
weiter erhobenen Widersprüche als unzulässig in der Sache nicht zu beanstanden.
4. Es kann offenbleiben, ob es einer förmlichen Beiladung des Sozialhilfeträgers nach §
75 Abs.
2 Alt. 2
SGG in Verbindung mit Abs.
5 SGG bedarf, wenn die das beklagte Jobcenter tragende sogenannte Optionskommune gleichzeitig auch Sozialhilfeträger ist. Unabhängig
davon ist dessen Beiladung trotz der fehlenden Erwerbsfähigkeit des Klägers entbehrlich, da es ihm im hiesigen Verfahren erkennbar
darum geht, seine Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu klären. Überdies ist – angesichts der Höhe der zu gewährenden Leistungen – auch nicht ersichtlich, dass Grund bestehen
könnte, den Beklagten als Sozialhilfeträger zu weiteren Leistungen zu verurteilen: Vielmehr genügte, da auch beim Kläger keine
höheren Bedarfe zu berücksichtigen sind, als bei der Klägerin, bereits dessen Rente, um diese zu decken. Etwas anderes könnte
sich allenfalls für Januar 2017 mit Blick auf den in diesem Monat wegen der Heizkostenbeihilfe erhöhten Bedarf ergeben. Insoweit
ist jedoch zum einen gar nicht ersichtlich, dass insoweit ein offener Bedarf bei dem Kläger vorhanden war und (noch) ist;
zum anderen hat sich nicht (erst) im Verfahren ergeben, dass ein anderer Leistungsträger als leistungspflichtig in Betracht
kommt: Vielmehr hat der Kläger von Anfang an seinen diesbezüglichen Antrag - richtigerweise – an den Beklagten als Sozialhilfeträger
gerichtet und könnte und müsste seine Ansprüche daher gegebenenfalls unmittelbar in diesem Verhältnis und nach Erteilung eines
die Sozialhilfeleistungen betreffenden Bescheides verfolgen. Auf derartige Situationen zielt die Regelung aus §
75 Abs.
2 in Verbindung mit Abs.
5 SGG nach Auffassung des Senats nicht ab.
II. Die Berufung beider Kläger ist zulässig, insbesondere angesichts der Größenordnung der streitigen Beträge – trotz deren
fehlender Bezifferung – von Gesetzes wegen statthaft (§
143, §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG) und entsprechend der Vorgaben aus §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
III. Ihre Berufung ist jedoch unbegründet. Den Klägern stehen (weitere) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
zu.
1. Das Sozialgericht ist zunächst zu Recht von der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ausgegangen. Namentlich wurden die
den Streitzeitraum regelnden Bescheide nicht ihrerseits zum Gegenstand eines der früher eingeleiteten Verfahren wegen der
Leistungen für vorangegangene Zeiträume; §
86 und §
96 Abs.
1 SGG sind auf das Verhältnis von Bescheiden, die unterschiedliche Gewährungszeiträume nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch regeln, nicht anwendbar.
Weiter ist auch die vom Kläger erhobene Klage nicht etwa deswegen unzulässig, weil er durch die angefochtenen Bescheide nicht
beschwert wäre. Diese sind zwar an die Klägerin gerichtet, sprechen diese aber immer wieder als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft
an. Das mag zwar daran liegen, dass die Bescheide auf Musterformularen beruhen, in dem (mögliche) weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
nur gewissermaßen vorsorglich erwähnt sind. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger, soweit er einen Antrag auf Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und nicht von vornherein auf solche nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gestellt hatte, als Empfänger der Bescheide diese
(möglicherweise abgesehen Änderungsbescheiden wie namentlich dem vom 25. März 2020, der erkennbar allein der Bewilligung höherer
Leistungen zu Gunsten der Klägerin dienten) so verstehen konnte und musste, dass der Beklagte damit auch seine möglichen Ansprüche
(abschlägig) regeln wollte.
Vor diesem Hintergrund wird man auch den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 entsprechend auslegen können, obwohl er
als Widerspruchsführerin nur die Klägerin nennt. Jedenfalls aber ist die Klage auch des Klägers trotz der Vorgaben aus §
78 SGG nicht etwa wegen eines nicht abgeschlossenen Vorverfahrens unzulässig. Wollte man den Widerspruchsbescheid eng am Wortlaut
und daher so verstehen, dass er sich nur auf Ansprüche der Klägerin bezieht, wäre die Nachholung des Widerspruchsverfahrens
mit dem Kläger vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da es seinen Zweck angesichts der ersichtlichen Festlegung des Beklagten,
dass dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zustehen, nicht mehr erfüllen könnte.
Auch sonst sind Bedenken gegen die Zulässigkeit nicht ersichtlich, namentlich ist die Klage form- und fristgerecht erhoben
(vgl. hierzu §
87 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2, §
90, §
92 Abs.
1 SGG).
2. Das Sozialgericht hat weiter zu Recht Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach verneint.
Dieser ist nach den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen allein aus medizinischen Gründen – wie sich aus
der Rentengewährung auf Dauer ergibt (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung
– [SGB VI]) voll erwerbsgemindert. Er ist damit nicht erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II. Nachdem diese der Rentengewährung zu Grunde liegende Einschätzung dem vom Beklagten beim ärztlichen Dienst der Agentur für
Arbeit eingeholten Gutachten (vgl. LA Bl. 818a) entspricht und auch vom Kläger letztlich nicht in Frage gestellt wird, sieht
der Senat in diesem Zusammenhang keinen Anlass für weitere Ermittlungen.
Im Fall des Klägers ergibt sich eine Leistungsberechtigung auch nicht aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Dieser ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt,
als eine §
145 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (
SGB III) ähnelnde Nahtlosigkeitsregelung zu verstehen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 R –, BSGE 115, 210, Rn. 49 m.w.Nw.). Hinsichtlich des Klägers hatte der hierfür zuständige Rentenversicherungsträger jedoch schon vor dem streitigen
Zeitraum dessen volle Erwerbsminderung festgestellt; zudem bestand keinerlei Dissens der betroffenen Leistungsträger beziehungsweise
zwischen Jobcenter und Sozialamt des Beklagten hinsichtlich dessen Zuordnung zum System der Grundsicherung für Arbeitsuchende
einerseits beziehungsweise der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung andererseits.
3. Die Klägerin ist zwar für den streitigen Zeitraum (wahrscheinlich) dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch; sie hat aber keine über die ihr mit Bescheid vom 25. März 2020 bewilligten Leistungen hinausgehenden Ansprüche.
a) Die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen bei ihr (wohl) vor.
Die Klägerin hält sich in den Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7a SGB II.
Weiter sprechen zwar die verfügbaren Informationen und ihre (jedenfalls vorübergehend geäußerte; vgl. LA Bl. 449R) Selbsteinschätzung
dafür, dass auch sie bereits im Streitzeitraum nicht mehr erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II war. Das bleibt im Falle der Klägerin jedoch ohne Konsequenz, da, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat,
im Verhältnis zu ihr der Beklagte nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zur Leistung verpflichtet blieb: Er hatte die Klägerin im Streitzeitraum weder auf andere Leistungen verwiesen noch als Sozialhilfeträger
Leistungen gewährt oder dies auf den Weg gebracht. Angesichts des gebotenen Verständnisses von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II als Nahtlosigkeitsregelung (s. dazu oben unter 2.) blieb der Beklagte daher im streitigen Zeitraum als Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zur Leistung verpflichtet, nachdem eine verbindliche Klärung der Erwerbsminderung im streitigen Zeitraum
noch nicht erfolgt war.
Hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit dem Grunde nach (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 9 ff. SGB II) lässt der Senat auf sich beruhen, ob alle Fragen, die sich aus dem vom Beklagten eingeleiteten Kontenabrufverfahren ergeben
hatten, als ausreichend geklärt angesehen werden können; auch die Hilfebedürftigkeit der Klägerin dem Grunde nach unterstellt,
ergeben sich jedenfalls keine höheren Ansprüche.
Weiter hatte die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) und konkret im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich; namentlich war die Klägerin angesichts ihrer Ehe mit dem Kläger nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen: Ihr stand – ungeachtet möglicher weiterer Aufenthaltsrechte – jedenfalls ein
Aufenthaltsrecht nach §§ 27 f. des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz – zu.
Der verfahrensrechtlich notwendige (Fortzahlungs-)Antrag (§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II) war gestellt.
b) Ihr stehen jedoch für den streitigen Zeitraum keine höheren Leistungen aus §§ 19 ff. SGB II zu, als der Beklagte bereits bewilligt hat.
aa) Dieser hat zunächst den Regelbedarf nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und § 20 SGB II zutreffend bestimmt, und zwar für das Jahr 2016 anhand der fortgeschriebenen Beträge nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 – (RBEG 2011) und für das Jahr 2017 anhand des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) - Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 – (RBEG 2017), jeweils – angesichts des Zusammenlebens der beiden Kläger zutreffend
– anhand der Regelbedarfsstufe 2. Für das Jahr 2016 ergab sich damit aus § 20 Abs. 1, Abs. 4 SGB II (in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 40 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) und § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016) vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I 1788) ein monatlicher
Betrag in Höhe von 364,- Euro, für das Jahr 2017 aus § 20 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4 SGB II (in der ab 1. Januar 2017 maßgeblichen Fassung) in Verbindung mit § 28 SGB XII und § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG 2017 ein monatlicher Betrag in Höhe von 368,- Euro.
Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der Bemessung des Regelbedarfs nicht überzeugt, so dass kein Raum für eine Aussetzung
des Verfahrens und dessen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage von Art.
100 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) besteht. Das gilt sowohl für den für 2016 wie für den für 2017 maßgeblichen Betrag.
Die auf der Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2011 festgesetzten Beträge hat das Bundesverfassungsgericht, wenn
auch mit bindender Wirkung nur für die gesetzlichen Regelungen selbst und die Fortschreibungsverordnung für das Jahr 2012
und verbunden mit einer Reihe von Prüfaufträgen an den Gesetzgeber für die nächste Regelbedarfsfestsetzung, durch Beschluss
vom 23. Juli 2014 als verfassungsgemäß bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –, BVerfGE 137, 34). Der Senat hat keine Bedenken, die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch für die Zeit bis 2016 und damit
bis zur Neufestsetzung der Regelbedarfe nach Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als zutreffend anzusehen
und von der Verfassungsmäßigkeit auch der im Jahr 2016 maßgeblichen Beträge auszugehen.
Auch für das Jahr 2017 ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Kläger noch sonst Argumente, die den Senat von der Verfassungswidrigkeit
der Regelbedarfsfestsetzung und namentlich von einem Verstoß gegen das Recht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
aus Art.
1 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
20 Abs.
1 GG überzeugen könnten (vgl. hierzu und zum Folgenden auch Hess. LSG, Beschluss vom 15. August 2019 – L 4 SO 120/19 B –, juris,
Rn. 9 ff.). Von entscheidender Bedeutung ist insoweit, dass das Bundesverfassungsgericht, nachdem es durch sein Urteil vom
9. Februar 2010 (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175) die Verfassungswidrigkeit der bis dahin maßgeblichen Regelsätze ausgesprochen hatte, das vom Gesetzgeber in Reaktion auf
diese Entscheidung gewählte Vorgehen im Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 in seiner Entscheidung aus dem Juli 2014 (BVerfG,
Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –, BVerfGE 137, 34) grundsätzlich gebilligt hat. Nachdem diese gesetzgeberische Konzeption auch dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 im Wesentlichen
zugrunde liegt und jedenfalls nicht deutlich ist, dass der Gesetzgeber die Prüfaufträge des Bundesverfassungsgerichts dabei
nicht hinreichend abgearbeitet hätte, geht der Senat von der Verfassungsmäßigkeit auch des Regelbedarfsermittlungsgesetzes
2017 aus.
Namentlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der Auffassung der Kläger aus der
grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers für ein Statistikmodell, also einer an den Verbrauchsausgaben einer Referenzgruppe
orientierten Bemessung, kein verfassungsrechtliches Verbot, das es ihm ausnahmslos verwehren würde, bestimmte tatsächliche
Ausgabepositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bei der Regelbedarfsermittlung aus normativen Gründen unberücksichtigt
zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –, BVerfGE 137, 34, Rn. 109). Auch gegen den Zuschnitt der Referenzgruppe, deren Ausgaben für die Lebensunterhaltssicherung der Gesetzgeber
bei der Bemessung der Regelbedarfe herangezogen hat, hat das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Dass sich die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 23. Juli 2014 angesprochenen möglichen zukünftigen Gefahren
(Unterdeckung konkreter Bedarfe, besondere Preisentwicklungen) für 2017 tatsächlich verwirklicht haben könnten, ist, auch
angesichts des Umfangs der Regelbedarfserhöhungen und der Inflationsraten, weder ersichtlich noch von den Klägern dargelegt
worden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermag der Senat daher nicht zu erkennen, dass die
Regelbedarfsermittlung für 2017 ihrer Konzeption nach verfassungswidrig sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine evidente
Unterdeckung des Existenzminimums haben die Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar.
Auch soweit das Bundesverfassungsgericht schließlich in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2014 zukunftsgerichtete Anforderungen
an die Festlegung der Regebelbedarfe formuliert hat, vermag der Senat sich jedenfalls nicht die Überzeugung zu bilden, dass
der Gesetzgeber diese in einer Weise verfehlt hätte, die zur Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017
führen würde. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber namentlich Folgendes aufgegeben:
„a) Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber
zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (…)
b) Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann (…).
c) Der Gesetzgeber muss die Verteilungsschlüssel anpassen, wenn sich bei einer Bedarfsposition erhebliche Veränderungen zeigen,
die eine Zuordnung von ermittelten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte mit dem bisherigen Verteilungsschlüssel an einzelne
Mitglieder des Haushalts offensichtlich unrealistisch werden lassen (…).
d) Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen, dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch
ermittelten, durch nachträgliche Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege internen Ausgleichs
oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können (…). Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, dazu einen
hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf
für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche
Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden.“ (BVerfGE 137, 34, Rn. 144 ff.).
Der Gesetzgeber hat sich diesen Prüfaufträgen gestellt (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 23 ff.) und diese, wenn auch zum Teil nur
kurz, abgearbeitet (im Ergebnis wie hier: Hess. LSG, Beschluss vom 15. August 2019 – L 4 SO 120/19 B –, juris, Rn. 18 ff.;
LSG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 – L 19 AS 2324/17 B –, juris Rn. 14 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 6. September 2018 – L 7 AS 195/18 NZB –, juris Rn. 6): Eine Diskrepanz zwischen der Fortschreibung der Regelbedarfe und der tatsächlichen Preisentwicklung
konnte sich im ersten Geltungsjahr des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 noch nicht ergeben; auch ist eine solche in der
Zeit zwischen dem Erhebungszeitraum und dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 nicht erkennbar. Es ist
weiter weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass der Gesetzgeber die Höhe des Mobilitätsbedarfs verfehlt hätte; das
gilt sowohl allgemein als auch bezogen auf die konkrete Situation der Kläger und deren Möglichkeiten, eine Unterdeckung in
einem Lebensbereich durch Reserven in einem anderen im Wege eines internen Ausgleichs zu beheben. Ähnliches gilt auch für
die verbreitete Diskussion um die hinreichende Berücksichtigung des Bedarfs für langlebige Konsumgüter oder die Stromkosten.
Die Kläger verkennen letztlich, dass sich, nachdem das Bundesverfassungsgericht das gesetzgeberische Modell der Regelbedarfsermittlung
dem Grunde nach bereits anlässlich des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2011 gebilligt hat und für das Jahr 2017 eine Neufeststellung
der Bedarfe anhand der letzten ausgewertet vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfolgt war, die Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Regelbedarfsfestsetzung insbesondere auf die Gefahr einer Unterdeckung in besonderen Situationen zuspitzt. Hierzu fehlt
konkreter Vortrag sowohl im Allgemeinen als auch zur besonderen Situation der Kläger als auch schließlich mit Blick auf die
Möglichkeit, durch eine ausreichend weite Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II verfassungswidrige Bedarfsunterdeckungen zu vermeiden: Die mögliche und unter Umständen gebotene verfassungskonforme Auslegung
dieser Vorschrift (vgl. zu dieser: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R –, BSGE 128, 114, Rn. 14 ff.) ist zugleich geeignet, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelbedarfsbemessung aufzufangen.
bb) Hinweise darauf, dass im konkreten Fall der Kläger ein derartiger Mehrbedarf bestünde, sind nicht ersichtlich und von
ihnen auch nicht konkret vorgetragen. Auch im Übrigen hatte der Beklagte einen Mehrbedarf (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 i.V.m. § 21 SGB II) bei der Klägerin nicht in die Berechnung einzustellen; das wird von dieser auch nicht konkret geltend gemacht.
cc) Auch eine unzureichende Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 i.V.m. § 22 SGB II) ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Kläger noch ist sie sonst ersichtlich.
(1.) Zunächst ist festzuhalten, dass die Verteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip entgegen
der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden ist. Das Kopfteilprinzip ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
und bereits des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der erkennende Senat folgt, im Grundsatz gänzlich unstreitig (vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 – 5 C 68.85 -, BVerwGE 79, 17; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 44).
Danach sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität der Bewohnerinnen
und Bewohner anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere
anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese anderen Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
mit der Leistungsberechtigten sind oder nicht (st. Rspr., vgl. für viele BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 63, Rn. 26). Für das Kopfteilprinzip sprechen Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung,
dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller
Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des
Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. In Einzelfällen sind Abweichungen vom Kopfteilprinzip möglich, setzen jedoch Besonderheiten
voraus, etwa einen über das normale Maß hinausgehenden Raumbedarf einer der in der Wohnung lebenden Personen wegen Behinderung
oder Pflegebedürftigkeit (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265, Rn. 28; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 63, Rn. 27) oder aufgrund eines Vertrages (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 61/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 12).
Vorliegend sind derartige Besonderheiten, die für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip sprechen könnten, nicht ersichtlich.
Namentlich begründet der Umstand, dass der Mietvertrag nur von der Klägerin gezeichnet ist, gerade keine Besonderheit in diesem
Sinne dieser Rechtsprechung.
(2.) Die Unterkunftsbedarfe der Klägerin hat der Beklagte letztlich in (mehr als) ihrer vollen tatsächlichen Höhe in die Leistungsberechnung
eingestellt.
Die Kläger haben im Streitzeitraum statt der mietvertraglich vorgesehenen 450,- Euro nur 360,- Euro monatlich an ihren Vermieter
gezahlt. Der Kläger konnte sich zwar im Erörterungstermin nicht mehr genau erinnern, seit wann sie die Zahlungen entsprechend
reduziert hatten, sprach aber von einem Zeitraum von damals – 2019 – zwei bis drei Jahren. Tatsächlich ergibt sich aus den
Verwaltungsakten, dass eine entsprechende Reduzierung schon im Sommer 2014 begonnen hat, wie die Kläger in früheren Verfahren
selbst vorgetragen haben (vgl. LA Bl. 1077 und Bl. 1145) und wie es sich vor allem aus Kontounterlagen aus dem Sommer 2014
ergibt (vgl. LA Bl. 1258 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass die Kläger (auch) im streitigen Zeitraum
durchgängig nur Zahlungen in reduzierter Höhe erbracht haben.
Aus diesem Grund kann die Klägerin mit Bezug auf die Miete und die Betriebskosten nicht mehr als die Berücksichtigung von
180,- Euro verlangen, auch wenn mietvertraglich Zahlungen von (insgesamt für beide Kläger) 450,- Euro monatlich verabredet
waren. Das Sozialgericht hat hierzu zwar im Grundsatz zutreffend darauf hingewiesen, dass Leistungsberechtigte nicht nur die
Erstattung tatsächlich zuvor erbrachter Zahlungen, sondern auch die Übernahme weitergehender Aufwendungen verlangen können,
soweit sie im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sind
(vgl. für viele BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).
Ob eine solche wirksame und durchsetzbare Mietzinsforderung (noch) vorliegt, ist allerdings – wie regelmäßig bei (Anfechtungs-
und) Leistungsklagen – anhand des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz
– beziehungsweise bei einem Urteil ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung – zu beurteilen (vgl. für viele
Keller, in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 34 m.Nw. zur st. Rspr. des BSG). Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Vermieter der Kläger für den streitigen Zeitraum über die
tatsächlich geleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprüche erfolgreich geltend machen könnte. Auf tatsächlicher Ebene ist ein
ernsthafter Versuch des Vermieters, die rückständigen Beträge noch durchzusetzen, jedenfalls nicht belegt, sondern von den
Klägern nur pauschal und erst im Jahr 2020 behauptet worden, nachdem die Thematik Gegenstand des Erörterungstermins war. Das
mag auf sich beruhen: Jedenfalls besteht inzwischen für den Vermieter keine rechtliche Handhabe mehr, um weitere Forderungen
durchzusetzen: Mietzinsforderungen verjähren in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach §
195 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB). Da Gründe für eine Hemmung (§§
203 ff.
BGB) oder einen Neubeginn der Verjährung (§§
212 f.
BGB) nicht ersichtlich sind, könnten die Kläger, sofern der Vermieter die Zahlungen jetzt noch ernsthaft geltend machen wollte,
diese inzwischen verweigern (§
214 BGB).
Überdies ist der Anspruch auf die ausstehenden Zahlungen sogar noch deutlich früher entfallen: Aus dem Mietvertrag ergibt
sich eine Mietzinsschuld von 350,- Euro monatlich, also 10,- Euro weniger als von den Klägern tatsächlich erbracht. Weitere
Zahlungen könnte der Vermieter also nur mit Rücksicht auf die Betriebskosten verlangen. Nach §
556 Abs.
3 Satz 1 Halbs. 1
BGB sind jedoch, sofern die Vertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses vereinbart haben, dass der Mieter die Betriebskosten
trägt (§
556 Abs.
1 Satz 1
BGB), die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§
556 Abs.
1 Satz 2
BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter eine Nachforderung nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hätte die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten (§
565 Abs.
1 Satz 3
BGB). Der Kläger hat im Erörterungstermin Ende des Jahres 2019 mitgeteilt, dass ihr Vermieter Nebenkostenabrechnungen nicht erstellt
habe. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass und warum er dies nicht zu vertreten haben könnte, kann er weitere Zahlungen für
den streitigen Zeitraum auch aus diesem Grunde von den Klägern nicht (mehr) verlangen.
Wenn der Vermieter der Kläger also tatsächlich, wie von Klägerseite erstmals im Schreiben vom 18. April 2020 behauptet, nunmehr
an sie herangetreten sein und mit Kündigung gedroht haben sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass er mit dieser Drohung
- jedenfalls soweit sie an ausstehende Mietzahlungen im hier streitigen Zeitraum anknüpft – Erfolg haben könnte. Die Kläger
sind nach allem offenen, wirksamen und durchsetzbaren Forderungen aus dem Mietverhältnis für den streitigen Zeitraum nicht
(mehr) ausgesetzt, so dass die Klägerin die Berücksichtigung eines über 180,- Euro monatlich hinausgehenden Betrags vom Beklagten
nicht verlangen kann. Tatsächlich hat dieser zu ihren Gunsten sogar einen merklich höheren Betrag, nämlich monatlich 207,90
Euro, in die Berechnung eingestellt.
(3.) Auch wegen des Heizölbedarfs hat der Beklagte weitere Beträge nicht zu berücksichtigen.
Er hat auch insofern nur die tatsächlich aufgewandten Mittel zu übernehmen (oder Beträge, hinsichtlich derer eine wirksame
Zahlungsverpflichtung besteht, auch wenn diese noch nicht erfüllt ist). Das Sozialgericht hat für den streitigen Zeitraum
nur eine im Januar 2017 erbrachte Zahlung der Kläger von 396,29 Euro auf die entsprechende Rechnung der D. Mineralölhandelsgesellschaft
vom 16. Januar 2017 festgestellt. Die Kläger haben die entsprechenden Feststellungen des Sozialgerichts im Berufungsverfahren
nicht in Frage gestellt. Namentlich ist nicht vorgetragen, dass sie im hier streitigen Zeitraum und insbesondere trotz ihres
Misserfolgs im diesbezüglichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Frühjahr 2017 nochmals Heizöl bestellt und bezahlt
hätten. Der Senat sah daher für weitere eigene Ermittlungen keinen Anlass. Die im Januar 2017 wegen der Heizbedarfe zusätzlich
gewährten Leistungen in Höhe von 397,02 Euro waren gemessen daran sogar, wenn auch nur ganz geringfügig, überhöht.
Vor diesem Hintergrund kommt es weder darauf an, ob mit den gewährten 397,02 Euro die Angemessenheitsgrenze tatsächlich vollständig
ausgeschöpft war, noch darauf, aus welchen Gründen sich die Kläger so beschränkt haben, dass weitere Aufwendungen nicht entstanden
sind.
Schließlich ist eine förmliche Ablehnung der im Frühjahr 2017 erneut beantragten Zusage, die Aufwendungen für weitere Heizöllieferung
zu übernehmen, soweit ersichtlich, nicht ergangen und schon von daher nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens; sie hätte
sich im Übrigen wegen Zeitablaufs erledigt, ohne dass – angesichts des Ausscheidens beider Kläger aus dem Leistungsbezug –
ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Fortführung eines entsprechenden Rechtsstreits ersichtlich wäre. Dass die Kläger
in diesem Zuge weitere Mittel tatsächlich aufgebracht hätten oder Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag über weiteres Heizöl
eingegangen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(4.) Weiter kann die Klägerin mit Blick auf den Heizstrom die Berücksichtigung höherer Beträge nicht verlangen.
Da dessen getrennte Erfassung im streitigen Zeitraum nicht erfolgt ist und im Rahmen von § 22 SGB II nur Heizstrom Berücksichtigung finden kann, während die Stromkosten im Übrigen aus den auf den Regelbedarf erbrachten Leistungen
zu bestreiten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II: „Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“), ist insoweit eine Schätzung
notwendig und nach §
202 Satz 1 Halbs. 1
SGG in Verbindung mit §
287 Abs.
2 und Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung zulässig.
Der Beklagte hat insoweit sowohl hinsichtlich des für die Beheizung des Bades als auch hinsichtlich des für den Betrieb der
Ölheizung notwendigen Stroms – insoweit nach entsprechender Entscheidung des Sozialgerichts zu vorangegangenen Leistungszeiträumen
(vgl. das Urteil des SG Kassel vom 14. Juli 2015, LA Bl. 1346 ff.) – die von den Klägern damals verlangten Beträge akzeptiert.
Für den Heizlüfter im Bad haben die Kläger wiederholt geltend gemacht (vgl. z.B. LA Bl. 208), dieser habe eine Leistung von
2.000 Watt; da beide Kläger sich jeweils eine Stunde im Bad aufhielten, ergebe sich eine monatliche Nutzungsdauer von 60 Stunden
pro Monat. Bei einem – bei Beginn der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten wegen dieser Problematik maßgeblichen –
Preis von 24,86 Cent pro Kilowattstunden (später findet sich in der Akte ein geringerer Betrag von 21,93 Cent pro Kilowattstunde,
noch später von 19,617 Cent pro Kilowattstunde) errechnet sich (für beide Kläger zusammen) ein Betrag von 29,83 Euro pro Monat.
Für den zum Betrieb der Heizung notwendigen Strom haben die Kläger – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zur Möglichkeit einer anteiligen Schätzung in Höhe von fünf Prozent aus den sonstigen Heizaufwendungen und den in den Vorjahren
angefallenen Preis für den Erwerb von 1.000 Litern Heizöl – einen Betrag von 3,96 Euro pro Monat geltend gemacht (vgl. LA
Bl. 541, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).
Zusammen ergibt sich danach ein Betrag für den zum Heizen benötigten Strom von monatlich 33,79 Euro für beide Kläger zusammen
und somit – nach Kopfteilen – für die Klägerin von 16,89 Euro beziehungsweise 16,90 Euro, wie vom Beklagten übernommen. Nachdem
auch das Sozialgericht hiervon ausgegangen ist, sind Fehler jedenfalls zu Lasten der Kläger nicht erkennbar. Vielmehr fällt
der Betrag (deutlich) zu ihren Gunsten aus, nachdem eine Nutzung des Heizlüfters im Sommer nicht notwendig ist und dementsprechend
– wegen der auf das gesamte Jahr bezogenen Ermittlung der Heizkostenvorauszahlung sogar jahreszeitenunabhängig – ein niedrigerer
Betrag für den auf den Heizstrom entfallenden Anteil an den Stromkostenvorauszahlungen ausgereicht haben dürfte. Die Kläger
selbst haben im Übrigen – im Kontext eines Antrags an den Beklagten, den durch den vorübergehenden Ausfall der Ölheizung erhöhten
Stromverbrauch zu übernehmen – darauf verwiesen, dass sie sonst nur einen sehr niedrigen Stromverbrauch hätten (vgl. LA 956),
so niedrig, dass dies mit den Angaben, die sie zum Heizlüfter gemacht haben, kaum verträglich erscheint.
Soweit die Kläger erstmals im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 18. April 2020 geltend gemacht haben, der Heizlüfter laufe
„bei kalten Temperaturen in der Nähe des Gefrierpunktes selbständig unter 10 Grad Celsius an“ (GA Bl. 424), um zu verhindern,
dass die Wasserleitungen einfrören, ergibt sich daraus kein höherer Anspruch. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar
ist, warum der Lüfter schon bei Temperaturen von 10 Grad anläuft, um ein Einfrieren zu verhindern, sind Schätzgrundlagen,
die eine höhere Bemessung erlauben würden, nicht ansatzweise ersichtlich und von den Klägern, aus deren Sphäre die entsprechenden
Umstände stammen, nicht mitgeteilt. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass es wegen des Heizstroms im Ergebnis zu einem
Anspruch auf höhere Leistungen kommt, nachdem der Beklagte hinsichtlich der Miete und der Betriebskosten einen Betrag von
207,90 Euro monatlich in die Leistungsberechnung eingestellt hat, während die Klägerin nur die Berücksichtigung von 180,-
Euro verlangen konnte. Schätzgrundlagen, die einen zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag von 27,90 Euro monatlich plausibel
machen könnten, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
(5.) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Konzeption des § 22 SGB II hat der Senat nicht. Im Übrigen kämen diese vorliegend nicht zum Tragen, da der Beklagte Leistungen gewährt hat, welche die
tatsächlich entstandenen Kosten abdecken. Jedenfalls eine Beschränkung der Leistungen auf die Übernahme der tatsächlichen
Aufwendung ist zweifellos nicht verfassungswidrig.
(6.) Im konkreten Fall kommt es nach allem auf die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung unter Angemessenheitsgesichtspunkten beschränken und dazu die Werte aus der Tabelle nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent beziehungsweise den bundesweiten Heizkostenspiegel heranziehen durfte,
nicht an. Vorrangig mit Blick auf die ruhenden Parallelverfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass er diesbezüglich
nur wenig Anlass zu Zweifeln sieht. Wegen der diesbezüglichen Maßstäbe kann zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung
von §
153 Abs.
2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden.
Der Senat lässt offen, ob für die ersten Monate nach dem Einzug dennoch die Übernahme der tatsächlichen Kosten gerechtfertigt
sein kann, weil die Kläger angesichts der drohenden Räumung ihrer Wohnung in C-Stadt möglicherweise darauf angewiesen waren,
die Wohnung in A-Stadt anzumieten. Jedenfalls für die Zeit nach dem Umzug fehlt es an Belegen für ausreichende Bemühungen
zur Kostensenkung. Auch das Fehlen einer förmlichen Kostensenkungsaufforderung wird insoweit kaum zu einem anderen Ergebnis
führen können. Zwar wird man insoweit der Argumentation des Sozialgerichts nicht folgen können, die letztlich darauf hinausläuft,
dass deren Fehlen unschädlich sei, weil das vom Beklagten angewandte Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts und daher für das Gericht nicht erkennbar gewesen sei, welche Werte in der Kostensenkungsaufforderung
zu Grunde zu legen wären. Dies würde eine der Information und der Warnung der Betroffenen dienende Vorschrift unanwendbar
werden lassen, weil der Leistungsträger es versäumt hat, ein schlüssiges Konzept zu erstellen.
Die Kostensenkungsaufforderung ist jedoch (nur) deswegen erforderlich, weil die in der fehlenden Kostensenkung liegende Obliegenheitsverletzung
der Leistungsberechtigten sich auf ihren Leistungsanspruch nur auswirken darf, wenn dies schuldhaft und also regelmäßig in
Kenntnis der maßgeblichen Umstände geschieht (vgl. Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 Rn. 68). Die Aufforderung hat
deswegen, wie gesehen, Aufklärungs- und Warnfunktion. In Fällen wie dem hiesigen dürfte diese jedoch (wenn sie nicht ohnehin
aus anderen Gründen entbehrlich ist) dadurch gewahrt sein, dass die Angemessenheit der Aufwendungen schon von Beginn des Leistungsbezugs
an streitig war und der Leistungsträger bereits für vorangegangene Zeiträume nur noch die nach seiner Auffassung angemessenen
Beträge übernommen hat, ohne dass die Kläger hierauf nachvollziehbar durch ausreichend intensive Kostensenkungsbemühungen
reagiert hätten.
dd) Einkommen hatte die Klägerin nicht; auch das Renteneinkommen des Klägers hat der Beklagte auf dieses nicht angerechnet.
Daher ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Raum für die von der Klägerin verlangte Berücksichtigung
der Freibeträge aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Namentlich können diese nicht als (zusätzlicher) Bedarf berücksichtigt werden, wenn bereinigungsfähiges Einkommen nicht
vorhanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Dabei umfasst die vom Senat zu treffende Entscheidung wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sowohl
die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen als auch die Kosten des dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen
Vorverfahrens.
Im Ergebnis und nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens gibt es dabei keine Gründe, den Beklagten zur Übernahme
von mehr als 1/5 der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Klägerin zu verpflichten. Zu deren Gunsten ist zu berücksichtigen,
dass der Beklagte für den Streitzeitraum durch die verschiedenen Änderungsbescheide im gerichtlichen Verfahren weitere Leistungen
akzeptiert hat, zuletzt noch im Berufungsverfahren zur Umsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, und zudem seinerseits
Berufung eingelegt hatte, die er später wieder zurückgenommen hat. Allerdings hat die Klägerin erfolgslos weitere Ansprüche
geltend gemacht, hinsichtlich derer trotz ihrer fehlenden Bezifferung erkennbar ist, dass sie von deutlich größerem Umfang
sind.
Der Kläger ist mit den von ihm geltend gemachten Ansprüchen durchgängig erfolglos geblieben, so dass zu seinen Gunsten eine
auch nur anteilige Kostenerstattung nicht veranlasst ist.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in §
160 Abs.
2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt.