Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten der Unterkunft streitig. Streitig
ist dabei insbesondere, ob die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, die von dem Antragsteller gegenwärtig zu zahlenden
Tilgungsraten für sein Eigenheim in Höhe von 123,77 EUR monatlich zu übernehmen.
Der 1956 geborene Antragsteller war vor dem Inkrafttreten des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II) Bezieher von Sozialhilfeleistungen. Seit dem 1. Januar 2005 erhält er von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem
SGB II. Der Antragsteller bewohnt ein Eigenheim Baujahr 1977 mit einer Wohnfläche von 80 m², dessen Finanzierung die Mutter
des Antragstellers 1977 begonnen hatte und die nach deren Tod im Jahr 2003 von dem Antragsteller fortgeführt wird. Die gegenwärtig
zu leistende monatliche Rate beläuft sich auf 179,00 EUR. Bis zum 31. Dezember 2004 berücksichtigte der Sozialhilfeträger
Kosten der Unterkunft in Höhe von 131,19 EUR monatlich. Die Antragsgegnerin gewährte zunächst vom 1. Januar bis 30. April
2005 Kosten der Unterkunft in derselben Höhe. Sodann übernahm sie vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 monatlich 168,69 EUR und
vom 1. November 2005 bis 30. April 2009 173,69 EUR monatlich. Gegen den den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2008 bis
30. April 2009 betreffenden Bescheid vom 27. Oktober 2008 erhob der Antragsteller am 28. November 2008 Widerspruch und machte
geltend, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R) habe der Grundsicherungsträger im Falle selbstgenutzten Wohneigentums diejenigen Kosten zu übernehmen, die er ansonsten
für eine angemessene Mietwohnung zu tragen hätte. Hier sei zu berücksichtigen, dass das Darlehen für sein Eigenheim bereits
weitgehend abgezahlt sei, so dass es nicht um den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte gehe. Die
Rückzahlungsrate belaufe sich auf 179,00 EUR monatlich. Im Vergleich dazu seien für eine angemessene Mietwohnung mit einer
Größe von 45 m² bei einer anzusetzenden Kaltmiete von 4,00 EUR pro m² - auch unter Berücksichtigung der Nebenkosten und Heizkosten
- keine geringeren Kosten zu veranschlagen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 hob die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1.
Februar 2009 die Leistungsbewilligung im Umfang von 131,19 EUR mit der Begründung auf, der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten
nicht nachgekommen, indem er angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt habe. Zugleich erteilte die Antragsgegnerin Änderungsbescheid
unter dem 13. Januar 2009 und bewilligte für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2009 Kosten für Unterkunft und Heizung
in Höhe von lediglich noch 42,50 EUR monatlich. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch am 13. Februar 2009. Er
legte u. a. ein Schreiben der Kreissparkasse LJ. vom 2. Dezember 2008 vor, wonach eine Verringerung der vertraglich vereinbarten
Tilgungsleistungen oder einer Aussetzung von Leistungsraten nicht in Betracht komme. Durch weiteren Änderungsbescheid vom
26. Februar 2009 bewilligte die Antragsgegnerin nunmehr für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2009 Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 131,90 EUR. Abermalige Änderung erfolgte durch den Änderungsbescheid vom 20. März 2009, mit dem nunmehr
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 137,57 EUR monatlich (darin enthalten Darlehenszinsen in Höhe von 55,23 EUR)
für den vorgenannten Zeitraum übernommen wurden. Diesen Betrag bewilligte die Antragsgegnerin auch für den nachfolgenden Leistungszeitraum
vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 mit Bescheid vom 7. April 2009 bzw. Änderungsbescheid vom 6. Juni 2009. Entsprechende Widerspruchserhebungen
erfolgten am 26. März 2009 und 6. Mai 2009. Durch Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2009 und 22. Juli 2009 wies die Antragsgegnerin
die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, die sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebenden
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen im Rahmen der angemessenen Kosten für Unterkunft seien hier
nicht erfüllt, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen zum Erhalt der Immobilie zwingend
erforderlich sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009 hat der Antragsteller am 17. Juli 2009 Klage erhoben und zugleich Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig weitere
Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 123,77 EUR zu zahlen.
Das Sozialgericht hat zunächst eine Auskunft der Sparkasse LJ. vom 7. August 2009 zu den Einzelheiten des Darlehensvertrages
eingeholt. Weiter hat die Antragsgegnerin auf telefonische Anhörung des Sozialgerichts am 26. August 2009 mitgeteilt, die
von dem Antragsteller begehrten Zahlungen würden unterhalb des üblicherweise von der Antragsgegnerin als angemessene Kosten
der Unterkunft angesehenen Betrages liegen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei jedoch nach ihrer Auffassung so
zu verstehen, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen nur in Betracht komme, sofern die Zwangsvollstreckung drohe. Dies
sei hier nicht gegeben. Sodann hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 4. September 2009 den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien hinreichend glaubhaft gemacht. Zum Anordnungsanspruch
sei zu berücksichtigen, dass § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die Übernahme von Tilgungsleistungen für ein selbstgenutztes Eigenheim
nicht von vornherein ausschließe. Es sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitslosengeld II lediglich der Sicherung
des Lebensunterhalts und nicht auch der Vermögensbildung diene. Dementsprechend sei zu fordern, dass die Kosten in Form von
Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar seien. Vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen müssten
Hilfebedürftige alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig
wie möglich zu halten. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Übernahme der Tilgungsraten in
diesem Sinne unvermeidbar sei. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass die darlehensführende Bank die Aussetzung oder
Absenkung der Tilgungsraten derzeit ablehne. Ebenso sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Bank sofort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
einleiten oder auch nur das Darlehen kündigen werde, wenn nur noch Zinsen, aber kein Tilgungsleistungen mehr gezahlt würden.
Hieraus ergebe sich weiter, dass auch der erforderliche Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei.
Der Antragsteller hat am 2. Oktober 2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde erhoben. Er trägt sinngemäß vor,
im Falle der Einstellung der Tilgungsleistungen sei die Bank berechtigt, den Darlehensvertrag zu kündigen und die Immobilie
zu verwerten. Ihm könne nicht zugemutet werden, sich diesem Risiko auszusetzen, um im Hinblick auf den Anordnungsgrund eine
klare Aussage der Bank zu erhalten. Vielmehr sei nach Kündigung des Darlehens die Verwertung der Sicherheiten nicht mehr abzuwenden.
Ergänzend legt der Antragsteller ein Schreiben der Kreissparkasse LJ. vom 17. September 2009 vor, wonach im Falle der Nichtzahlung
der monatlichen Leistungsraten von 179,00 EUR die Übertragung der Angelegenheit an den Fachbereich Kreditabwicklung in ihrem
Hause und von dort die Fälligstellung der Kreditverpflichtung bzw. die Verwertung der Sicherheiten in die Wege geleitet werde.
Im Verlauf des Verfahrens legt der Antragsteller weitere Schreiben der Kreissparkasse LJ. vom 22. Oktober 2009 und 6. Januar
2010 vor. Darin wird nochmals bestätigt, dass eine Zwangsversteigerung der Immobilie erfolge, sofern der Kredit nicht weiter
bedient werde.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 4. September 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich
123,77 EUR zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts und trägt ergänzend vor, die
Ankündigung der Sparkasse LJ. im Hinblick auf eine Verwertung der Immobilie sei allgemein und ggf. auch unwirtschaftlich.
So hätte eine Zwangsvollstreckung möglicherweise eine Privatinsolvenz des Antragstellers zur Folge, die zu einem erheblichen
Verlust auf Seiten der Sparkasse führe. Näher liegender sei eine Tilgungsaussetzung verbunden mit einem Zinsaufschlag. Insoweit
sei mit der Darlehensgeberin zu klären, ob und mit welchem vertretbaren Zinssatz eine Umschuldung in eine andere Darlehensform
in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu Unrecht abgelehnt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß
§
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs)
als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft
zu machen sind (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 des Grundgesetzes -
GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht
wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Az. 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69 ff.; Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern
eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere
des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts
vom 29. Juni 2005, Az. L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, 9. Aufl., §
86b Rdnr. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden
ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich
rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich
die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2004, Az: L
16 B 15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az: L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund
nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Davon ausgehend ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zutreffend
hat der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen (Urteil vom 18. Juni 2008 aaO.), wonach Tilgungsleistungen
einer selbstgenutzten angemessenen Immobilie vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung
als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, wenn der Hilfebedürftige ansonsten seine Wohnung aufgeben müsste. Bei der von
dem Antragsteller bewohnten Immobilie ist nach summarischer Prüfung von Angemessenheit i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB
II und damit von Schonvermögen auszugehen. Insoweit erstreckt sich nach der Aktenlage (Bl. 2 der Verwaltungsakte) die Wohnfläche
auf 80 m². Eine solche Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Mindestgröße anzusehen, die auch
bei einer Belegung mit nur einer Person angemessen ist (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R und Urteil vom 18. Juni 2008 aaO.). Die hier für die Unterhaltung der Immobilie anfallenden Kosten einschließlich einer
monatlichen Tilgung in Höhe von 123,77 EUR übersteigen auch nicht die abstrakte Angemessenheitsgrenze im Hinblick auf eine
Mietwohnung. Insoweit hat die Antragsgegnerin in einem Telefongespräch mit dem Sozialgericht vom 26. August 2009 (Telefonvermerk
Blatt 48) eingeräumt, dass die von dem Antragsteller begehrte Zahlung sogar unterhalb der vom Leistungsträger üblicherweise
als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft liegt. Damit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die von dem
Antragsteller geltend gemachten Kosten der Unterkunft die angemessenen Kosten einer Mietwohnung nicht überschreiten, so dass
es - zumindest im summarischen Eilverfahren - insoweit keiner weiteren Klärung bedarf. Weiter steht zur Überzeugung des Senats
fest, dass ohne die Übernahme der Tilgungsraten durch die Antragsgegnerin ein Verlust des Wohneigentums des Antragstellers
droht. Die bevorstehende Zwangsvollstreckung, die zu einem Verlust der grundgesetzlich geschützten Wohnung führen würde, ist
vorliegend ausreichend konkret, denn die Darlehensgeberin hat in mehreren Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie im Falle
der Einstellung bzw. der teilweisen Einstellung der monatlichen Zahlungen in Höhe von 179,00 EUR das Darlehen fällig stellen
und die Verwertung der Immobilie in die Wege leiten werde. Hieran ist nicht zu zweifeln, weil das von der Sparkasse LJ. geschilderte
Prozedere dem üblichen Vorgehen von Kreditinstituten entspricht. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber vorgetragen hat,
eine Zwangsvollstreckung sei aus der Sicht der Darlehensgeberin unwirtschaftlich und diese werde deshalb davon absehen, ist
dies zum einen spekulativ und zum anderen nicht schlüssig. Nach der dem Sozialgericht erteilten Auskunft vom 7. August 2009
hat die Sparkasse LJ. mitgeteilt, dass das Darlehenskonto zum 7. August 2009 einen Sollsaldo in Höhe von 11.064,41 EUR auswies.
Warum angesichts dieses nur noch geringen Darlehensbetrages die Verwertung der Immobilie unwirtschaftlich sein soll, kann
nicht nachvollzogen werden, denn der Wert der Immobilie, die 1977 erworben worden ist und für die die Mutter des Antragstellers
ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 DM (38.346,69 EUR) aufgenommen hat, geht unzweifelhaft über den vorgenannten Darlehensbetrag
hinaus, so dass eine Zwangsvollstreckung unter Verwertung des Grundpfandrechts zu einer vollständigen Befriedigung der Sparkasse
LJ. führen würde. Dementsprechend liegen auch die weiteren spekulativen Äußerungen der Antragsgegnerin zu einer möglichen
Privatinsolvenz des Antragstellers neben der Sache. Im Ergebnis sind nach summarischer Prüfung alle nach der ausgeführten
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geltenden Voraussetzungen für die Übernahme von Tilgungsraten erfüllt.
Ist damit der erforderliche Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so lässt sich vorliegend auch der weiter erforderliche Anordnungsgrund
bejahen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine
dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang
Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen
anzunehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO., Rdnr. 29a). Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die bei Erlass bzw.
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für den unterliegenden Beteiligten entstehen würden, jeweils unterstellt, der Erlass
bzw. die Ablehnung der Anordnung erfolgte aufgrund nachträglicher Prüfung im Hauptsacheverfahren zu Unrecht. Davon ausgehend
würden dem Antragsteller im Falle einer unzutreffenden Ablehnung seines Antrages gravierendere Nachteile entstehen als der
Antragsgegnerin im Falle einer im Ergebnis unzutreffenden Stattgabe des Antrages. Insoweit stünde zu befürchten, sofern der
Antragsteller weiterhin unter Aufbietung aller Kräfte die monatlichen Tilgungsleistungen aus der Regelleistung erbringt, dass
das Existenzminimum des Antragstellers in dem maßgeblichen Zeitraum nicht gewährleistet wäre. Diese Verletzung einer grundgesetzlichen
Gewährleistung kann nicht durch eine nachträgliche Gewährung im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren
korrigiert werden. Für diesen ergäbe sich eine nachträglich nicht mehr zu schließende Rechtsschutzlücke. Dies gilt erst recht
im Falle einer Einstellung der Tilgungsleistungen mit anschließender Verwertung des Eigenheims durch die Sparkasse LJ. aufgrund
des bestehenden Grundpfandrechts. Insoweit ist - wie ausgeführt - die bevorstehende Zwangsvollstreckung auch ausreichend konkret.
Gegenüber den geschilderten Nachteilen für den Antragsteller sind die Nachteile für die Antragsgegnerin deutlich weniger gravierend,
sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist. Sollte sich nämlich
ergeben, dass die einstweilige Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet,
der Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung der Anordnung entsteht (§
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
945 ZPO).
Der Senat hält vorliegend eine Verpflichtung der Antragsgegnerin (ausgehend von dem 17. Juli 2009, dem Tag des Eingangs des
Eilantrages bei dem Sozialgericht) für die Zeit bis zum 31. Juli 2010, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens,
für angemessen. Dabei orientiert er sich daran, dass nach der gesetzlichen Konzeption der regelmäßige Bewilligungszeitraum
sechs Monate (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) und im Falle nicht zu erwartender Veränderungen bis zu 12 Monate umfasst (§ 41 Abs.
1 S. 5 SGB II). Anhaltspunkte für relevante Änderungen in den Verhältnissen sind hier nicht ersichtlich, so dass es gerechtfertigt
ist, die Verpflichtung auf einen Zeitraum von 12 Monaten zu erstrecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).