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LSG Hessen, Urteil vom 10.03.2021 - 6 AS 609/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Aufrechnung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch Kein Erfordernis einer vorherigen Festsetzung durch Bescheid Anforderungen an eine zeitliche Begrenzung der Realisierung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs
1. Eine Aufrechnung, hier von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch, setzt voraus, dass eine Aufrechnungslage besteht, also dem Aufrechnenden eine wirksame, fällige und einredefreie Forderung zur Seite steht. Die Einforderung der Darlehensrückgewähr auf der Grundlage von § 42a SGB II setzt nicht zwingend eine vorherige Festsetzung durch Bescheid voraus.
2. Eine engere zeitliche Begrenzung als nach § 43 Abs. 4 S. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Normenkette:
SGB II § 42a Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGB II § 43 Abs. 4 S. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 29.11.2019 S 7 AS 473/18
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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