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LSG Hessen, Beschluss vom 10.10.2013 - 6 AS 675/13
Eilrechtsschutz für die Genehmigung einer Ortsabwesenheit einer Schülerin Vorbeugender Rechtsschutz
1. Vorbeugender (Eil-)Rechtsschutz setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse dergestalt voraus, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
2. Insofern hat einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.
3. Der Senat geht davon aus, dass die Anwendung von § 7 Abs. 4a SGB II auf eine Schülerin zumindest zweifelhaft ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4a
Vorinstanzen: SG Kassel 27.09.2013 S 8 AS 196/13 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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