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LSG Hessen, Beschluss vom 11.10.2016 - 7 AS 139/16
Übernahme der Kosten für die Erneuerung eines (Reise-)Passes Beihilfe zu Passbeschaffungskosten Unabweisbarkeit des Bedarfs Ausstellung eines Ausweisersatzes
1. Eine Beihilfe zu Passbeschaffungskosten nach § 73 SGB XII setzt u.a. voraus, dass eine besondere, atypische Lebenslage vorliegt, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XI geregelten Bedarfslagen aufweist; das ist bei Passbeschaffungskosten aber nicht der Fall.
2. Es mangelt an der notwendigen Unabweisbarkeit des Bedarfs i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Reisepasses, wenn ein Antragsteller zumutbar auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweisersatzes gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG zu verweisen ist, wofür er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV Gebührenbefreiung genießt, allerdings nicht zum Grenzübertritt in ausländische Staaten berechtigt ist.
Normenkette:
SGB XII § 73
,
SGB II § 24 Abs. 1 S. 1
,
AufenthG § 48 Abs. 2
,
AufenthV § 53 Abs. 1 Nr. 8
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 11.12.2015 S 16 AS 1672/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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