Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die am 20. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 31. Mai 2010, ihm zugestellt am 1. Juli 2010, erlaubt keine Entscheidung in der Sache, weil sie bereits unzulässig ist.
Der Senat darf über die Beschwerde in der Sache nicht entscheiden, weil sie gemäß §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 S. 2 2. Hs.
ZPO nicht statthaft ist. Das setzte voraus, in der Hauptsache ein statthaftes Rechtsmittel einlegen zu können (vgl. hierzu ausführlich:
Hessisches Landessozialgericht 6. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS und 8. Juli 2009 - L 6 AS 174/09 B; sich anschließend: Hessisches Landessozialgericht, 13. Juli 2009 - L 7 AL 89/09 B). Dabei haben Gründe, welche die Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 SGG rechtfertigen könnten, außer Acht zu bleiben (vgl. für Beschwerdeverfahren: Hessisches Landessozialgericht, 12. Januar 2009
- L 7 AS 421/08 B ER m.w.N.).
Der Senat hält an seiner Auffassung auch in Ansehung der Änderung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 (BGBl I 1127) fest,
die mit Wirkung ab 11. August 2010 in Kraft getreten ist (Art. 12 S. 1 des Änderungsgesetzes). Zwar hat der Gesetzgeber danach
ausdrücklich eine Begrenzung durch den Beschwerdewert nur für Prozesskostenhilfeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorgesehen.
Dem ist aber nicht ein aus der Gesetzesbegründung erkennbarer Wille zu entnehmen, für Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss
die Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 S. 2 2. Hs.
ZPO zu erweitern. Die Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 152/10, S. 23) weist nur darauf hin, dass der Streit in Rechtsprechung und
Literatur über den Umfang des Beschwerdeausschlusses in PKH-Verfahren für den einstweiligen Rechtsschutz gesetzlich geklärt
werden soll. Eine weitergehende Regelungsabsicht, die sicherlich sinnvoll gewesen wäre, ist nicht zu erkennen.
Die erforderliche Beschwer liegt nicht vor, weil der nach §
144 Abs.
1 SGG erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht wird und auch Leistungen für mehr als ein Jahr nicht
betroffen sind.
Ausweislich der Klageschrift vom 21. Oktober 2010 ist Gegenstand des Rechtsstreits insoweit der Bewilligungsbescheid der Beklagten
vom 16. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2009 für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober
2009. Da bei einem Höhenstreit nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil, 7. November 2006 - B 7b AS 3/06 R) der Streitgegenstand auf den Bewilligungszeitraum beschränkt bleibt, ist vorliegend von einem Beschwerdewert in Höhe von
monatlich 17,26 EUR für den geltend gemachten behinderungsbedingten Strombedarf für insgesamt 6 Monate auszugehen.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juli 2010 die Klage erweitert hat. Insoweit begehrt der
Kläger die Feststellung der Nichtigkeit einer Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 44 SGB X.
Handelt es sich um einen Antrag, der weder auf eine Geld- noch Sachleistung gerichtet ist, sondern einen nicht gleichartigen
selbstständigen Anspruch beinhaltet, sind die Werte der Beschwer beider prozessualen Ansprüche nicht gemäß §
202 SGG i.V.m. §
5 ZPO zusammenzurechnen (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 9. Aufl., §
144 Rn. 16 m.w.N.).
Über Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für den Feststellungsantrag ist nicht zu befinden. Weder hat der Kläger
für dieses Begehren bisher einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt noch das SG als zunächst instanziell zuständiges Gericht darüber entschieden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§
183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
118 Abs.
1 S. 4
ZPO, für Beschwerdeverfahren: §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).