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LSG Hessen, Beschluss vom 05.10.2016 - 7 AS 9/15
Übernahme von Bewerbungskosten Zulässigkeit eines Feststellungsantrages Subsidiarität der Feststellungsklage
1. Ein Feststellungsantrag ist, auch wenn man annimmt, dass ein Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG begründet, trotzdem unzulässig, weil die entsprechenden Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden können.
2. Zwar ist in § 55 SGG nicht ausdrücklich geregelt, dass eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dieser Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt jedoch auch im sozialgerichtlichen Verfahren.
Normenkette:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 16.10.2014 S 2 AS 1066/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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