Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 29.09.2016 - 9 AS 427/16
einstweilige Anordnung; Leistungsausschluss; EU-Ausländer; Freizügigkeit; Ausbildung; Schulbesuch; Ermessensreduzierung auf Null
Konnte ein Familienangehöriger zu keinem Zeitpunkt seit seiner Einreise in den Mitgliedsstaat ein Aufenthaltsrecht von dem freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer ableiten, kann er sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung einer Ausbildung aus Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 nicht berufen. Ein Nachziehen im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU liegt nicht vor, wenn ein familiäres Zusammenleben mit dem Familienangehörigen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat und auch nicht geplant war. Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII findet nicht statt (entgegen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R -, Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 15/15 R -, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 24/14 R-, Urteil vom 17. März 2016 - B 4 AS 32/15 R -).
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 1
,
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10
,
SGB XII § 21 SGB XII
,
SGB XII § 23
Vorinstanzen: SG Gießen 21.04.2016 S 29 AS 185/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 21. April 2016 aufgehoben, soweit der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, den Antragstellern für den Zeitraum ab Antragstellung am 11. März bis zum 30. Juni 2016 vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 891 Euro zu gewähren.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auch insoweit abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: