Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2015 - 9 AS 44/15
Prozessführungsbefugnis; Prozessstandschaft; Vertretung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; Sonderbedarf; Wohnungserstausstattung; Bedarfsdeckung vor Antragstellung; Reduktion des Auswahlermessens; Kostenerstattung für selbstbeschaffte Sozialleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz:
1. Auch in einer Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und somit deren Individualansprüche. Dies gilt grds. auch für den Sonderbedarf auf Wohnungserstausstattung. Die Bedarfsgemeinschaft ist kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.
2. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II dient als prozedurale Regelung der Verwaltungspraktikabilität, und begründet keinen "Gesamtanspruch" der Bedarfsgemeinschaft. § 38 Abs. 1 SGB II gilt nicht für das gerichtliche Verfahren.
3. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt 9 nach Ablauf der vom BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 8/06 R) festgelegten Übergangsfrist 9 nicht für die Bestimmung des Klägers.
4. Ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstände setzt 9 von den Fällen einer unaufschiebbaren Leistung abgesehen 9 eine vorherige Antragstellung bei der Behörde voraus.
Normenkette:
SGB II § 38 Abs. 1 Satz 1
,
SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1Satz 2
,
SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1Satz 5
,
SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1Satz 6
Vorinstanzen: SG Darmstadt 15.12.2014 S 21 AS 671/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: