Vorläufige Leistungsgewährung
Inhalt einer einstweiligen Anordnung
Zuschuss- oder Darlehensleistungen
Gründe
Die am 11. Januar 2016 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen
Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen,
hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Eine stattgebende Entscheidung des Senats brächte dem Antragsgegner keine rechtlichen Vorteile. Die Aufhebung der erstinstanzlichen
Entscheidung könnte an der Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung nichts ändern. Denn der Antragsgegner
hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar 2016 der Antragstellerin vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober
2015 bis zum 31. März 2016 bewilligt und diese Entscheidung ausdrücklich auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. §
328 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) gestützt. Dabei handelt es sich aber um Vorschriften des materiellen Rechts, auf die ein eine vom Sozialgericht erlassene
einstweilige Anordnung ausführender Bescheid nicht gestützt werden kann (a. M. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
27. Februar 2012 - L 7 AS 119/12 B ER -). Dass der Antragsgegner diesen Bescheid nur in Ausführung des nach prozessrechtlichen Vorschriften (§
86b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts einstweilen zunächst bis zur Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren
bzw. bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Beschlüsse des erkennenden Senats vom
22. November 2005 - L 9 AS 68/05 ER - und vom 27. Dezember 2005 - L 9 AS 89/05 ER -) erlassen hat, kann dem Bescheid auch nicht entnommen werden. Zudem hat der Antragsgegner zur Begründung der vorläufigen
Bewilligung nicht auf den erstinstanzlichen Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen, sondern lediglich ausgeführt, dass
die Entscheidung des Hauptverfahrens abzuwarten bleibe. Diese Begründung lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Entscheidung
unter dem Vorbehalt einer von der Entscheidung des Sozialgerichts abweichenden Entscheidung des Landessozialgerichts im Beschwerdeverfahren
ergehen sollte. Der Antragsgegner hat auch im Anschluss an den Bescheid vom 13. Januar 2016 weder einen Änderungsbescheid
noch einen endgültigen Bescheid erlassen, durch den die bisherige Leistungsbewilligung herabgesetzt oder ganz aufgehoben wurde.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist daher im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen.
Zu dem Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts weist der Senat aber darauf hin, dass dieser rechtlichen Bedenken unterliegt,
soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, Leistungen "als Zuschuss" zu gewähren. Denn die Frage, ob eine Leistung als Zuschuss
oder als Darlehen zu bewilligen ist, beantwortet sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts, hier des SGB II. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgt aber - wie bereits ausgeführt - nach prozessrechtlichen Vorschriften (§
86b Abs.
2 SGG), die keine Aussage darüber treffen können, ob ein Anspruch auf Zuschuss- oder Darlehensleistungen besteht. Inhalt einer
einstweiligen Anordnung ist allein eine vorläufige Regelung. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht
überdies auch kein Bedürfnis zu klären, ob ein Anspruch auf Zuschuss- oder lediglich auf Darlehensleistungen besteht, da dem
Betroffenen im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in jedem Fall die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Die nach materiellem Recht zu beantwortende Frage, ob ein Anspruch auf Bewilligung
der Leistung als verlorener Zuschuss oder als rückzahlbares Darlehen besteht, muss daher der Klärung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).