LSG Hessen, Beschluss vom 12.07.2006 - 9 AS 69/06
Einkommensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Finanzierungskosten eines Kfz
1. Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben. Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann "verbunden", wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung
steht. Berücksichtigungsfähig sind jene Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der "Notwendigkeit". Die Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung
bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.
2. Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von und zur Arbeit können mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgaben darstellen.
3. Erfordert eine Ablösung des Auto-Darlehens gegenüber der Bank, welcher das Kfz sicherungsübereignet ist, einen höheren
Betrag als der Restwert des Kfz beträgt, so ist die Absetzbarkeit der Finanzierungskosten eines vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit
gekauften Kfz incl. Tilgung im Einzelfall gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 3 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb
,
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 S. 2 § 11 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Gießen 28.02.2006 S 28 AS 600/05