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LSG Hessen, Beschluss vom 14.10.2013 - 1 KR 252/13
Krankenversicherung Häusliche Krankenpflege Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsansprüche für die Vergangenheit Fortwirken eines besonderen Nachholbedarfs
1. Grundsätzlich sind Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab Eingang des Eilantrages bei Gericht zuzusprechen; denn es würde dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes widersprechen, auf den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
2. Voraussetzung ist jedoch, dass hinsichtlich der Leistungen bis zur gerichtlichen Entscheidung der Anordnungsgrund nicht entfallen ist.
3. Für Leistungsansprüche, die für die Vergangenheit im Streit stehen, ist in aller Regel ein Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht glaubhaft zu machen; hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes - auch im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
4. Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt; es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf.
5. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 26.07.2013 S 8 KR 348/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2013 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin häusliche Krankenpflege im Umfang von 16 Stunden täglich in Form von Krankenbeobachtung sowie Krisenbereitschaft für das Absaugen mehrfach täglich und intermittierende Sauerstoffgaben entsprechend der ärztlichen Verordnung vom 19. August 2013 an 7 Tagen in der Woche ab Beschlussfassung vorläufig bis zum 27. November 2013 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: