LSG Hessen, Urteil vom 29.06.2006 - 1 KR 7/05
Auslegung von Vergütungsregelungen in der Krankenversicherung für häusliche Krankenpflege, Vergütung der Medikamentengabe
bei gleichzeitiger Leistungserbringung im Rahmen der Grundpflege
1. Vergütungsregelungen, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen bzw. die Abrechnung mit zahlreichen
Pflegediensten vorgesehen sind, können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu
vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt werden und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belassen. Demgemäß
sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut, ergänzend noch nach dem systematischen Zusammenhang, auszulegen.
Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht.
2. Zeitgleich durch den Pflegedienst erbrachte Leistungen nach dem
SGB XI berühren die Abrechnung der Medikamentengabe nach der Vergütungsziffer 2.16 der Vergütungsregelung zu §
12 Abs.
1 des Rahmenvertrages über häusliche Krankenpflege gem §
132 SGB V idF vom 26.5.1994 in Hessen nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: PflegeVG §§ 1 ff
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Vorinstanzen: SG Kassel 08.10.2004 S 8/12 KR 1540/02