Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbstätige
Pflegeperson im Zeitraum vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004.
Am 14. August 2003 beantragte die 2007 verstorbene D. A., die Schwiegermutter der Klägerin, Pflegeleistungen der sozialen
Pflegeversicherung. D. A. bewohnte allein eine Wohnung in der ersten Etage eines Drei-Familien-Hauses in der E-Straße in E-Stadt.
Die Wohnung hatte eine Grundfläche von ca. 120 qm und verfügte über vier Zimmer, Küche, Bad und separates WC. Die Pflege wurde
überwiegend durch die 1950 geborene Klägerin und in geringem Umfang durch den Sohn der D. A., dem Ehemann der Klägerin, sichergestellt.
Die Klägerin war in dem hier streitigen Zeitraum zusätzlich als selbstständige Gastronomin tätig; ihr Lokal "F." war montags
bis freitags von 20.00 Uhr bis 0.00 Uhr geöffnet. Die beigeladene Pflegekasse lehnte Pflegeleistungen nach Einholung zweier
Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK) vom 30. Oktober 2003 und vom 10. Februar
2004 mit Bescheid vom 23. Februar 2004 ab. Der MDK gelangte in diesen Gutachten zu der Feststellung, dass ein Grundpflegebedarf
von lediglich 35 min bzw. 39 min bei einem Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 min bzw. 0 min vorgelegen
habe. Die Versicherte widersprach der Entscheidung und legte mit einem Schreiben ihres Sohnes und der Klägerin vom 12. April
2004 ein Pflegetagebuch sowie Aufstellungen über die Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung vor (Bl. 107 bis 120
der Verwaltungsakte der Beklagten). Hierin führte die Klägerin aus, dass die für die hauswirtschaftliche Versorgung aufgewandte
Zeit bei durchschnittlich 7 h pro Woche liege, häufig jedoch überschritten würde. Aufgrund der Feststellungen des MDK in einem
Gutachten nach Aktenlage vom 5. Mai 2004, dass ein Grundpflegebedarf in Höhe von 51 min bei einem Aufwand für die hauswirtschaftliche
Versorgung von 45 min vorliege, bewilligte die Beigeladene Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe I ab 14. August 2003
(Bescheid vom 10. Mai 2004).
Mit einem von der Beigeladenen überlassenen Formular beantragte die Klägerin am 12. Mai 2004 die Prüfung der Rentenversicherungspflicht
sowie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Beigeladene (Bl. 81, 82 der Verwaltungsakte der Beigeladenen).
Die Beigeladene teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass sie nicht als Pflegeperson im Sinne des
Rentenrechts anzusehen sei, da sie nach den Feststellungen des MDK für die häusliche Pflege wöchentlich weniger als 14 h aufwende
(Blatt 83 der Verwaltungsakte der Beigeladenen). Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung mit Schreiben vom 18. Juni 2004
und legte eine Aufstellung vor, die einen Zeitaufwand allein für die hauswirtschaftliche Versorgung im Umfang von 15 h und
32 min wöchentlich dokumentierte (Bl. 127 und 128 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beigeladene veranlasste erneut den
MDK zu einer Stellungnahme. Dr. G. vom MDK wies in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2004 darauf hin, dass für die Hauswirtschaft
bei der Pflegestufe I eine Pauschale von 45 min, bei der Pflegestufe II eine Pauschale von 60 min angesetzt werde. Es sei
sicherlich denkbar, dass die hauswirtschaftlichen Hilfeleistungen diese Zeiten überschritten. Für die Einstufung in die Pflegestufe
sei jedoch die hauswirtschaftliche Versorgung nur sekundär, entscheidend seien die notwendigen Hilfeleistungen bei der Grundpflege.
Somit sei es durchaus denkbar, dass die hauswirtschaftliche Versorgung die Pauschale von 45 min überschreite. Die Beigeladene
übermittelte am 30. Juli 2004 den Vorgang an die Beklagte, die mit Bescheid vom 1. September 2004 eine Rentenversicherungspflicht
als nicht erwerbstätige Pflegeperson ablehnte, weil von der Klägerin Pflegeleistungen lediglich unter 14 h wöchentlich erbracht
würden (Bl. 135 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Klägerin widersprach dem Bescheid mit Schreiben vom 15. September
2004 und verwies darauf, dass der MDK keine Feststellungen zum Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung getroffen, sondern
eine Pauschale angenommen habe. Der MDK habe die tatsächlich gegebene Versorgungssituation der pflegebedürftigen Schwiegermutter
unberücksichtigt gelassen. Die vom MDK im Gutachten aufgenommenen Zeiten für einzelne Verrichtungen stimmten in keiner Weise
mit den Angaben der Pflegepersonen zum Zeitpunkt der Begutachtung überein. Es sei z.B. weder berücksichtigt, dass sich die
Wohnung der Pflegebedürftigen außerhalb einer Ortschaft befinde und sich dadurch die Zeiten für das Einkaufen erhöhten, noch
dass die Wohnungsgröße die Zeiten der Reinigung entsprechend verlängere. In einem weiteren Gutachten des MDK nach Aktenlage
vom 21. Oktober 2010 führte Dr. G. aus, dass die bei der Pflegestufe I berücksichtigte Pauschale von 45 min für die hauswirtschaftliche
Versorgung im Einzelfall überschritten werden könne. Die im Widerspruchsschreiben angegebenen Zeiten erschienen jedoch deutlich
überzogen. Nach einer weiteren Begutachtung der Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung am 29. November 2004 stellte der
MDK einen Grundpflegebedarf von 72 min sowie einen Aufwand für Hauswirtschaft von 60 min pro Tag fest. Der ermittelte Pflegezeitaufwand
betrage 15 h und 24 min, so dass der gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Pflegeaufwand für die Versicherungspflicht seit
Oktober 2004 überschritten werde. Die Beigeladene erklärte sich sodann in einem Schreiben vom 28. Dezember 2004 bereit, ab
1. Oktober 2004 Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin als Pflegeperson zu zahlen. Die Klägerin hielt jedoch ihren
Widerspruch aufrecht und führte aus, dass auch im Zeitraum vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004 ein Pflegeaufwand
von mehr als 14 h wöchentlich erbracht worden sei. Sie verwies erneut auf die fehlenden Ermittlungen des MDK zu den einzelnen
Verrichtungen in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Zu berücksichtigen sei, dass die Pflegebedürftige in einer Wohnung von
110 m² lebe. Zusätzlich zur Grundfläche seien auch große Glasflächen regelmäßig zu reinigen, was den Zeitaufwand für die Reinigung
erhöhe. In einem weiteren Gutachten nach Aktenlage vom 14. März 2005 ergänzte der MDK seine bisherigen Stellungnahmen dahingehend,
dass der erhöhte Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 min täglich bereits bei Beginn der Einstufung
in die Pflegestufe I vorgelegen habe. Da jedoch der Grundpflegebedarf seinerzeit nur bei 51 min täglich gelegen habe, sei
von einem Gesamtpflegebedarf von 12 h 57 min wöchentlich für den noch streitigen Zeitraum vom 14. August 2003 bis zum 30.
September 2004 auszugehen. Im Übrigen seien die Beurteilungsmöglichkeiten seitens des MDK ausgereizt. Die Beklagte wies den
Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 zurück. Die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht
gemäß §
3 S. 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) seien nicht erfüllt, da der Pflegeaufwand mit 12 h 57 min unter der gesetzlichen Grenze von 14 h wöchentlich liege. Im Übrigen
sei die Beklagte an die Ermittlungen und Feststellungen der Beigeladenen gebunden.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005, der am 7. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt eingegangen
ist, Klage erhoben. Das Sozialgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 21. Juli 2005 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige
Sozialgericht Fulda verwiesen. Das Sozialgericht Fulda hat mit Beschluss vom 15. August 2008 die Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse
(heute: Barmer GEK - Pflegekasse) notwendig beigeladen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass sie
im Zeitraum vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004 Verrichtungen der Hauswirtschaft im Umfang von mindestens 2 h täglich
erbracht habe. Sie verweist ergänzend auf ihre Aufstellung im Schreiben vom 18. Juni 2004 (Bl. 127 und 128 der Verwaltungsakte
der Beklagten). Die Beigeladene hat ein weiteres Gutachten des MDK nach Aktenlage vom 22. November 2005 vorgelegt. Danach
sei der Ansatz von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung plausibel. Es sei für den Gutachter im Einzelfall
nicht möglich, minutengenaue Zeiten für den tatsächlich erforderlichen Aufwand der hauswirtschaftlichen Versorgung anzugeben.
Deshalb orientiere sich der Gutachter an Erfahrungswerten, die im vorliegenden Fall als Pauschalzeiten bezeichnet würden.
Bei dem vom MDK angenommenen Ansatz von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung seien bereits die Besonderheiten
des Falles (Einkaufen, Reinigung der großen Wohnung) eingeflossen. Im Übrigen deckten sich der nunmehr angenommene Aufwand
von 60 min pro Tag auch mit der ursprünglich von der Pflegeperson im Widerspruchsschreiben vom 12. April 2004 gemachten Angabe,
in der sie selbst den Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung pro Woche mit durchschnittlich 7 h bezeichnet habe.
Die späteren Angaben zum Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung im Schreiben vom 18. Juni 2004 im Umfang von 15
h und 32 min seien teilweise nicht plausibel. So würden allein für das Einkaufen zweimal wöchentlich 120 min, d.h. insgesamt
240 min, angegeben. Die Klägerin ist im Kammertermin vor dem Sozialgericht Fulda am 19. November 2010 zu den unterschiedlichen
zeitlichen Angaben im Pflegetagebuch und im Schreiben vom 18. Juni 2004 befragt worden und hat ausgeführt, dass sie ursprünglich
seitens der Beigeladenen darauf hingewiesen worden sei, dass sie auf mindestens 7 h (für die hauswirtschaftliche Versorgung)
kommen müsse, um Pflegeleistungen zu erhalten. Später sei erklärt worden, dass ihre Angaben für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht
nicht ausreichten, sondern dass sie genau aufschreiben müsse, welche Zeit sie benötige. Das Sozialgericht Fulda hat mit Urteil
vom 19. November 2010 die Klage abgewiesen. In dem noch streitigen Zeitraum vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004
bestehe keine Rentenversicherungspflicht, weil der gesetzlich vorgegebene zeitliche Umfang des Pflegeaufwandes von 14 h wöchentlich
nicht erreicht sei. Der Grundpflegebedarf betrage 51 min. Die entsprechenden Angaben in den Gutachten des MDK seien insoweit
nachvollziehbar und würden auch nicht bestritten. Der Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung sei mit 60 min täglich
zu berücksichtigen. Maßgeblich seien soweit nicht die Pflegeperson selbst, sondern der Bedarf des zu Pflegenden. Die Aufstellung
der Klägerin vom 18. Juni 2004 gehe hingegen nicht von dem Pflegebedarf der Schwiegermutter aus, sondern von dem von der Klägerin
benötigten Zeitaufwand für gewisse Tätigkeiten.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Januar 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 Berufung zum Hessischen
Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Ansatz einer Pauschale von 45 min bzw. 60 min für die hauswirtschaftliche
Versorgung werde der individuellen Situation der Pflegebedürftigen nicht gerecht und widerspreche den Pflegebedürftigkeits-
und Begutachtungsrichtlinien. Der MDK räume selbst ein, dass die Pauschalen im Einzelfall überschritten werden könnten, habe
jedoch keine individuellen Feststellungen getroffen, um den konkreten tatsächlichen Aufwand zu ermitteln. Nach Auffassung
der Klägerin seien auch die Betreuungsleistungen im Sinne des §
4 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI) bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht nach §
3 Satz 1
SGB VI zu berücksichtigen. Die durch den MDK festgestellten Grundpflegezeiten würden nicht bestritten. Ergänzend hat sie einen Grundriss
der von ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter bewohnten Wohnung in Kopie vorgelegt (Bl. 187 der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung
für die Zeit der Pflege deren Schwiegermutter D. A. vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004 versichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und verweist darauf, dass sie zwingend an die Feststellungen
der Pflegekasse gebunden sei.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R). Maßgeblich sei der objektive Hilfebedarf; die Selbsteinschätzung der Pflegeperson sei nicht ausschlaggebend. Ergänzend
legt sie eine Stellungnahme der Ärztin H. vom MDK vom 21. Mai 2013 vor. Danach teile sich die Pauschale von 7 h pro Woche
auf die einzelnen Verrichtungen wie folgt auf: Einkaufen: 60 min, Kochen: 210 min, Reinigen der Wohnung: 60 min, Spülen: 50
min, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung: 30 min, Beheizen: 7 min (Bl. 245-248 der Gerichtsakte).
Der Senat hat den Ehemann der Klägerin, A., zum Umfang seiner Beteiligung an der Pflege seiner Mutter D. A. im Zeitraum vom
14. August 2008 bis 30. September 2009 als Zeugen schriftlich befragt. Wegen des Inhaltes der schriftlichen Aussage wird auf
Bl. 233 und 234 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten
und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Den mit klägerischem Schriftsatz vom 24. März 2011 formulierten "Ergänzungsantrag" auf einen Beteiligtenwechsel
auf Beklagtenseite im Wege einer Klageänderung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 zurückgenommen. Die Deutsche
Rentenversicherung ist als zuständiger Versicherungsträger der richtige Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 12 P 3/00 R m.w.N.).
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Fulda hat die Klage zu Unrecht abgelehnt. Der Bescheid vom 1. September
2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn
für den Zeitraum vom 14. August 2003 bis zum 30. September 2004 ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
festzustellen.
Nach §
3 Satz 1 Nr. 1a
SGB VI sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des
§
14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen),
wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach §
3 Satz 3
SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden
wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen
Vorschrift des §
44 Abs.
1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift
(vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R). Nach §
44 Abs.
1 Satz 1
SGB XI entrichten die Pflegekassen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson im Sinne des §
19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Versicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 14. August
2003 bis zum 30. September 2004 für die Pflege ihrer Schwiegermutter D. A. in deren häuslicher Umgebung. Die pflegebedürftige
Schwiegermutter der Klägerin hatte in diesem Zeitraum Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sie bezog Pflegegeld
von der Beigeladenen nach Pflegestufe I. Die Klägerin pflegte ihre Schwiegermutter in dieser Zeit nicht erwerbsmäßig, denn
die Pflegetätigkeit diente nicht der Erzielung von Einkommen. Sie war neben der Pflege ihrer Schwiegermutter lediglich im
Umfang von unter 30 Stunden wöchentlich selbstständig tätig, wie sich auch aus den mitgeteilten Öffnungszeiten ihres Lokals
herleiten lässt.
Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Schwiegermutter D. A. in dem hier streitigen Zeitraum
im Umfang von mindestens 14 h wöchentlich gepflegt hat. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Grundpflegebedarf
der D. A. im hier maßgeblichen Zeitraum 51 Minuten täglich (357 min wöchentlich) betrug. Streitig ist allein der zeitliche
Umfang für die hauswirtschaftliche Versorgung in Form von Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen
der Wäsche und Kleidung sowie Beheizen im Sinne des §
14 Abs.
4 Nr.
4 SGB XI; umstritten ist insbesondere, ob die Klägerin für die hauswirtschaftliche Versorgung mindestens 8 h und 3 min (14 h = 840
min - 347 min = 483 min = 8 h 3 min) wöchentlich, d.h. mindestens 1 h 9 min täglich benötigt hat oder ob sie mit 1 h täglich
auskommen konnte.
Bei der Feststellung, ob die nach §
3 Satz 1 Nr. 1a
SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht wird, ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in §
14 Abs.
4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
erforderlich ist. Weitergehende bzw. andere Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im
Katalog des §
14 Abs.
4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in §
4 Abs.
2 Satz 1
SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind nach gefestigter Rechtsprechung - entgegen der Auffassung der
Klägerin - bei der Ermittlung des Umfangs der Mindestpflegezeit von 14 h nicht mitzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R und Urteil vom 6. Oktober 2010 - B 12 R 21/09 R). Der berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand im Sinne von §
3 Satz 1 Nr. 1a
SGB VI und §
19 Satz 2
SGB XI kann damit nicht weitergehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihrer Stufe maßgebende Bedarf. Zur
Ermittlung des zeitlichen Umfangs der streitigen hauswirtschaftlichen Versorgung stellt der MDK gemäß §
44 Abs.
1 Satz 3
SGB XI im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Ergänzend
haben der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in
diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden (§
44 Abs.
1 Satz 4
SGB XI). Die "Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuch (Begutachtungsrichtlinien)"
sehen im Abschnitt D 4.4 unter der Überschrift "Hauswirtschaftliche Versorgung" folgendes Procedere vor: "Es ist der tatsächlich
anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden pro Woche abzuschätzen. Es sind nur die Tätigkeiten
bei den folgenden Verrichtungen zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung des Antragstellers selbst beziehen. Die Versorgung
möglicher weiterer Familienmitglieder bleibt unberücksichtigt." Es folgt die Aufzählung und Erläuterung der zu berücksichtigenden
Verrichtungen Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung, Beheizen.
Der Pflegebedarf und damit auch die Frequenz der erforderlichen Hilfeleistung sowohl bei der Hauswirtschaft als auch bei der
Grundpflege ergeben sich aus Abschnitt D 4.0/I der Begutachtungsrichtlinien. Dort heißt es: "Maßstab für die Feststellung
der Pflegebedürftigkeit (...) ist der individuelle Hilfebedarf des Antragstellers bei den in §
14 Abs.
4 SGB XI abschließend genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, orientiert an der tatsächlichen Hilfeleistung
im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen. Für die Begutachtung kann also nur das berücksichtigt werden, was medizinisch
und pflegerisch notwendig ist und innerhalb des damit vorgegebenen Rahmens liegt." Bei der Beurteilung der für die Annahme
von Rentenversicherungspflicht wegen Pflege erforderlichen Mindestpflegezeit von 14 h wöchentlich ist nach der Rechtsprechung
des BSG (Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R) ein an der Laienpflege orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Zeitaufwand
eine einzelne Pflegeperson für die konkrete Pflege subjektiv benötigt. Insofern gelten diejenigen Bedingungen, wie sie auch
bei der Feststellung des Hilfebedarfs bei Pflegebedürftigen Anwendung finden. Das BSG verweist in seiner Entscheidung vom 28. September 2011 dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des für das Leistungsrecht
der Pflegeversicherung zuständigen 3. Senats (BSG, Urteil vom 21. Februar 2002 - B 3 P 12/01 R m.w.N.). Auch wenn in der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG der "an der Laienpflege orientierte objektiv abstrakte Maßstab" ausschließlich zur Ermittlung der Grundpflegezeiten zum Tragen
kam, weil zur Einstufung in eine Pflegestufe regelmäßig nur die Zeiten der Grundpflege streitentscheidend sind, ist dieser
Maßstab nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch zur Beurteilung der hauswirtschaftlichen Versorgung bei Feststellung
der Rentenversicherungspflicht anzulegen.
Der MDK hat in seinen Gutachten - entgegen der Vorgaben in den Begutachtungsrichtlinien - keine eigenen Feststellungen zu
den notwendigen Hilfeleistungen im Bereich der Hauswirtschaft getroffen. Der MDK hat in seinem ersten Gutachten vom 30. Oktober
2003 für die hauswirtschaftliche Versorgung einen Aufwand von 45 min täglich, d.h. von 5 h und 15 min wöchentlich zu Grunde
gelegt. Im nächsten Gutachten vom 19. Februar 2004 setzte der Gutachter des MDK für die hauswirtschaftliche Versorgung den
Zeitaufwand mit 0 min an. Im Gutachten nach Aktenlage vom 5. Mai 2004, mit dem schließlich die Pflegestufe I anerkannt wurde,
heißt es lediglich, der Zeitaufwand für Hauswirtschaft betrage 45 min. Dr. G. vom MDK stellt hierzu in seinen Stellungnahmen
vom 23. Juli 2004 und 21. Oktober 2004 klar, dass es sich bei dem Ansatz von 45 min um eine Pauschale handelt, die regelmäßig
bei Pflegestufe I zu Grunde gelegt werde. In einem nachfolgenden Gutachten des MDK nach Begutachtung in häuslicher Umgebung
vom 21. Dezember 2004 wird ein Aufwand von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung rückwirkend ab August 2003
festgestellt. Im Gutachten heißt es, der von der Pflegeperson angegebene Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung
von 15 h und 32 min wöchentlich erscheine für eine zu pflegende Person zu hoch; der teilweise erhöhte Zeitaufwand bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung erscheine angesichts der Wohnverhältnisse allerdings glaubhaft. Auch hinsichtlich des nunmehr
von dem MDK zugrunde gelegten Aufwandes von 60 min erfolgten keine eigenen Feststellungen. Vielmehr handelt es sich wiederum
um eine Pauschale, die sich nach den Ausführungen von Frau H. vom MDK in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2013 am hauswirtschaftlichen
Hilfebedarf von Kindern entsprechend den Begutachtungsrichtlinien - modifiziert durch die alltägliche Erfahrung der Gutachter
- orientiere. Nach Auffassung des Senats können diese speziellen Orientierungswerte jedoch zur Beurteilung des Aufwands für
Hauswirtschaft einer zum damaligen Zeitpunkt allein lebenden 83jährigen pflegebedürftigen Frau nicht zugrunde gelegt werden.
Nach den Begutachtungsrichtlinien ist auch der Hilfebedarf bei Kindern in der Hauswirtschaft individuell festzustellen (Begutachtungsrichtlinien,
4.0/III./9.). Insbesondere bei Kindern nach vollendetem 8. Lebensjahr ist der hauswirtschaftliche Mehrbedarf spezifiziert
zu dokumentieren. Wenn der bestehende Mehrbedarf nicht quantitativ spezifiziert dargestellt werden kann, ist dies zu begründen.
In diesen Fällen kann im Hinblick auf die Erfahrungswerte bei bestehendem Grundpflegemehrbedarf, der die Kriterien der Pflegestufe
I erfüllt, ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 45 min zugrunde gelegt werden. Bei einem Grundpflegebedarf,
der die Kriterien der Pflegestufen II und III erfüllt, kann ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 60 min zugrunde
gelegt werden (Begutachtungsrichtlinien 4.0/III./9., am Ende). Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um einen Mehrbedarf,
sondern den Gesamtbedarf der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen des medizinischen und pflegerischen Notwendigen. Denn
anders als ein minderjähriges Kind lebte die pflegebedürftige D. A. allein, d.h. die Reinigung der Wohnung, das Einkaufen,
das Kochen und das Waschen der Wäsche kamen ausschließlich ihr zugute und keinem weiteren Familienmitglied. Zudem sehen auch
die Begutachtungsrichtlinien bei Ermittlung des Zeitaufwands für die Hauswirtschaft bei Kindern eine individuelle Erhebung
des Bedarfs vor, der vorliegend durch den MDK nicht erfolgt ist.
Mangels konkreter Feststellungen des MDK ist die Zugrundlegung eines Hilfebedarfs von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche
Versorgung nicht schlüssig. Vielmehr sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in §
44 Abs.
1 Satz 4
SGB XI die Angaben der Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson zu berücksichtigen; auf Verlangen sind diese Angaben glaubhaft zu
machen. Dabei ist eine Tatsache nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren
Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Die Klägerin hat bereits in der Begründung des Widerspruchs
ihrer Schwiegermutter mit Schreiben vom 12. April 2003 gegen die Ablehnung der Pflegestufe I (Bescheid der Beigeladenen vom
23. Februar 2003) die von ihr erledigten Arbeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung im Einzelnen aufgelistet und dazu ausgeführt,
dass häufig ein Umfang von 7 h wöchentlich, d.h. 1 h täglich, überschritten würde. In ihrem nachfolgenden Schreiben vom 18.
Juni 2004 hat die Klägerin die zeitlichen Angaben konkretisiert und für die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt 15 h
32 min wöchentlich, d.h. rund 2 h 14 min täglich angegeben (Bl. 127 und 128 der Verwaltungsakte der Beklagten). Dabei sind
nach Auffassung des Senats insbesondere die sehr detaillierten Angaben der Klägerin für die Zeiten zur Reinigung der Wohnung
und das Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung glaubhaft. Die Klägerin hat für die Reinigung der rund 120 qm großen
Wohnung einschließlich Fensterputzen im Wechsel (ohne das Putzen des Treppenhauses) einen Zeitaufwand von insgesamt 80 min
wöchentlich angegeben. Für das zweimal wöchentliche Putzen bzw. Staubsaugen von Fußböden und Teppichen und für das Abstauben
der Möbel benötigte die Klägerin dabei jeweils 30 min, d.h. wöchentlich 60 min. Zusätzlich putzte die Klägerin zwei Fenster
wöchentlich im Wechsel; hierfür benötigte sie nachvollziehbar 10 min pro Fenster, d.h. 20 min wöchentlich. Auch im Bereich
"Wäsche" sind die Zeitangaben für das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine (5 min), das Wäscheauf- und -abhängen (10 min),
Bügeln/Ausbessern/Einsortieren (15 min) sowie das Bettwäschewaschen, -aufhängen, -bügeln einschließlich Ab- und Beziehen (36
min) mit insgesamt 66 min durchaus nachvollziehbar. Auch der Zeitangabe der Klägerin für einen Einkauf im Umfang von 120 min
(ohne Planung bzw. Erstellen eines Einkaufszettels) ist angesichts der Entfernung der Wohnung von Geschäften und Läden und
die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel zu folgen. Nach Auffassung des Senats erscheint es jedoch möglich, den größten
Teil des Bedarfs an Lebensmitteln und Hygieneartikeln für einen Ein-Personen-Aufenthalt im Rahmen lediglich eines wöchentlichen
Einkaufs zu besorgen und auch mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu transportieren. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch im
Rahmen ihrer eigenen Einkäufe, Lebensmittel wie z.B. Brot mitbringen kann. Der Aufwand für den Einkauf der Schwiegermutter
ist im Falle eines gemeinsamen Einkaufs für beide Haushalte nicht abgrenzbar, so dass entsprechende Zeiten unberücksichtigt
bleiben (vgl. Begutachtungsrichtlinien 4.4.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des Senats
nicht geboten, da insoweit keine Tatschen festzustellen waren, die eine medizinische oder pflegerische Sachkunde voraussetzten
(vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2003 - B 3 P 6/02 R, Rn. 14, zit. nach juris). Der Senat konnte sich mangels Erhebungen durch den MDK auf die detaillierten und nachvollziehbaren
Angaben der Klägerin zu ihrem zeitlichen Aufwand im Bereich "Reinigung der Wohnung" und "Wäsche" stützen, die im Übrigen durch
ihren Ehemann in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 21. März 2003 (Bl. 233 und 234 der Gerichtsakte) bestätigt werden.
Der Senat musste sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Zeiten für den Einkauf zur Einholung eines (hauswirtschaftlichen)
Gutachtens gedrängt fühlen, sondern durfte sich insoweit auf die glaubhaften Angaben der Klägerin und seine eigene Einschätzung
stützen. Für die zeitlichen Schnittstellen der Pflegestufen wird in Literatur und Rechtsprechung zudem die Anwendung eines
großzügigen Maßstabs bei der richterlichen Schätzung für angemessen gehalten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 7. Juli 2005, B 3 P 8/04 R; Udsching,
SGB XI, Kommentar, 3. Aufl., §
15 Rn. 18). Für die hier im Streit stehende zeitliche Schnittstelle der Versicherungspflicht der Pflegeperson hat dies ebenso
zu gelten. Der Sinn und Zweck des Gesetzes, die soziale Sicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson zu gewährleisten,
um die Situation der häuslichen Pflege zu verbessern, spricht ebenfalls für einen großzügigen Maßstab, insbesondere wenn der
MDK keine Feststellungen getroffen und die Pflegeperson glaubhafte Angaben gemacht hat.
Hinsichtlich der übrigen Verrichtungen (Kochen, Spülen, Beheizen) kommt es nach Auffassung des Senats nicht mehr darauf an,
ob die von der Klägerin im Schreiben vom 18. Juni 2004 angegebenen Zeiten im Einzelnen glaubhaft sind. Denn auch bei Berücksichtigung
der vom MDK in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2013 insoweit unstreitig gestellten Zeiten für Kochen (210 min), Spülen (50
min) und Beheizen (7 min) sowie den von der Klägerin nachvollziehbar aufgelisteten Zeiten für Einkauf (120 min), Waschen und
Wechseln der Wäsche (66 min) und Reinigung der Wohnung (80 min) ergibt sich ein Gesamtaufwand für die Hauswirtschaft von 533
min wöchentlich, d.h. von rund 1 h 16 min täglich, der gemeinsam mit dem (unstreitigen) Grundpflegebedarf von 357 min wöchentlich
einen Gesamtpflegeaufwand in Höhe von mindestens 890 min, d.h. von mindestens 14 h 50 min wöchentlich ausmacht und damit die
gesetzlich geforderte Mindestpflegezeit von 14 h überschreitet. Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht erheblich, dass
die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 insgesamt 15 h 32 min für die hauswirtschaftliche Versorgung angegeben hat.
Maßgeblich ist allein, dass der nach Auffassung des Senats bestehende Pflegebedarf die gesetzlich vorgesehene Mindestpflegezeit
von 14 h jedenfalls überschritten hat. Die Berücksichtigung von 1 h 16 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung
steht nach Auffassung des Senats auch nicht im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Klägerin im Widerspruchsschreiben
vom 12. April 2004, in dem sie auf einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 1 h für Hauswirtschaft verwiesen hatte. Zu diesem
Zeitpunkt war zwischen der Schwiegermutter der Klägerin und der beigeladenen Pflegekasse allein die Höhe der Pflegestufe und
damit grundsätzlich nur der Grundpflegebedarf streitig. Entsprechend ausführlich hat die Klägerin im Pflegetagebuch Angaben
zu Verrichtungen der Grundpflege gemacht. Die Angaben zur hauswirtschaftlichen Versorgung waren weder im Fokus der Klägerin
noch des MDK, der - widersprüchlich - am 30. September 2003 einen Zeitaufwand für Hauswirtschaft in Höhe von 45 min und am
19. Februar 2004 von 0 min angenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 SGG nicht vorliegen.