Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach
Nr. 3106 VV-RVG bei einer außergerichtlichen Vereinbarung
Gründe:
I. Streitig ist die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung für die der Klägerin nach den Vorschriften
der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin.
Im Ausgangsverfahren (Rechtsstreit am Sozialgericht Wiesbaden, S 14 SO 46/06, FT. gegen Landeswohlfahrtsverband Hessen) richtete
sich die am 14. März 2006 erhobene Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006. Im Streit waren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch
- (SGB XII) ab dem 1. Juli 2005. Das Verfahren endete (nach vorangegangenem Teilanerkenntnis der Beklagten für den Zeitraum
vom 1. Juli 2005 bis 31. Januar 2006) mit übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten vom 29. Oktober 2008, nachdem
die Beteiligten eine schriftliche außergerichtliche Vereinbarung geschlossen hatten. Mit Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden
vom 29. Oktober 2008 wurde der Klägerin mit Wirkung ab dem 15. März 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin
B. bewilligt.
Mit Kostennote vom 24. November 2008 beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 45 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), ihre Gebühren und Auslagen in Höhe von 785,40 Euro festzusetzen, darunter auch eine Terminsgebühr nach Ziffer 3106 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) in Höhe von 200,00 Euro netto (238,00 EUR brutto). Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Wiesbaden setzte am 9. Januar 2009
die aus der Staatskasse zu entrichtenden Gebühren ohne Terminsgebühr auf insgesamt 547,40 Euro fest und begründete dies damit,
eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil ein Termin zur Verhandlung des Rechtsstreits nicht stattgefunden habe; der Rechtsstreit
habe vielmehr seine Erledigung durch am 25. November 2008 eingereichten schriftlichen Vergleich gefunden. Mit ihrer Erinnerung
vom 29. Januar 2009 machten die Beschwerdeführer geltend, es hätten diverse Erörterungen ohne Beteiligung des Gerichtes zwischen
den Beteiligten entsprechend der Vorbemerkung 3 zum VV-RVG zum Vergleich geführt. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 18. März 2009 mit, die von der Beschwerdeführerin aufgestellte
Behauptung, es seien dem Vergleich diverse Erörterungen zwischen den Parteien vorausgegangen, werde ausdrücklich bestätigt.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen
der Ziffer 3106 VV-RVG lägen unstreitig nicht vor, da es sich bei dem außergerichtlichen Vergleich nicht um ein Anerkenntnis gehandelt habe; hierin
habe sich die Klägerin zur Rückzahlung eines Teilbetrages erbrachter Sozialhilfeaufwendungen bereit erklärt, so dass ein vollständiges
Obsiegen der Klägerin nicht vorliege. Auch aus der Vorbemerkung zu Teil 3 VV-RVG könne eine Terminsgebühr nicht hergeleitet werden, denn dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv mit der Beklagtenseite
auseinandergesetzt und schließlich eine außergerichtliche Einigung erzielt habe, werde bereits dadurch Rechnung getragen,
dass die gleichfalls beantragte Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR nach Ziffer 1006 VV-RVG anerkannt worden sei. Dem Arbeitseinsatz der Beschwerdeführer sei durch die Einigungsgebühr ausreichend Rechnung getragen.
Gegen den am 13. Juli 2009 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 14. Juli 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht
eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen weiterhin geltend, eine Terminsgebühr sei für die Tätigkeit der beigeordneten
Rechtsanwältin entstanden, da dem außergerichtlichen Vergleich diverse Erörterungen zwischen den Beteiligten vorangegangen
seien, um die gütliche Einigung in der getroffenen Form zu verhandeln. Diese Erörterungen und Besprechungen hätten auf die
Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichtes abgezielt. Die Terminsgebühr nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zum VV-RVG entstünde unter anderem auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen
ohne Beteiligung des Gerichts, die unzweifelhaft zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits stattgefunden hätten. Hierzu verweisen
die Beschwerdeführer auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2006 (Az.: L 10 B 13/05 SB) sowie die Kommentierung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gerold/Schmidt/von Eike/Madert/Müller-Raw, VV Vorbemerkung 3 Rnr. 82). Die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 der Anlage 1 RVG betreffe sämtliche der ihr nachfolgenden Gebührenziffern bezüglich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz und ähnlichen Verfahren. Die Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG unterfalle dem Ersten Abschnitt des Teiles 3 der Anlage 1 zum RVG und damit auch der allgemeinen Vorbemerkung 3 des Teiles 3 der Anlage 1 zum RVG, da diese Vorbemerkung vom Gesetzgeber als allgemeingültige Darstellung den nachfolgenden Gebührenziffern dem Teil 3 der
Anlage 1 des RVG vorangestellt worden sei. Aus der Rechtssprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (Beschluss vom 10. September 2009
Az.: L 2 SF 222/09 E) ergebe sich bislang nichts Gegenteiliges, da Gegenstand dieser Entscheidung nicht außergerichtliche Besprechungen und
Erörterungen der Beteiligten untereinander gewesen seien. Vielmehr sei in diesem Beschluss eine Terminsgebühr allein aus dem
Grunde abgelehnt worden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG gerade nicht erfüllt gewesen seien. Der diesem Beschluss offensichtlich zugrunde liegende Sachverhalt sei damit nicht mit
dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Insoweit werde auch keine fiktive Terminsgebühr verlangt, die in dem bezeichneten
Beschluss abgelehnt worden sei, sondern eine tatsächlich entstandene, originäre Terminsgebühr.
Die Beschwerdeführer beantragen (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 2009 und die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts
Wiesbaden vom 9. Januar 2009 zu ändern und die aus der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung zu zahlenden
Gebühren und Auslagen auf 785,40 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 2009 zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, zutreffend hätten Urkundsbeamtin und Gericht die Entstehung der Ziffer 3106 VV-RVG (Terminsgebühr) verneint. Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG habe auf das Entstehen der Gebühren nach Ziffer 3106 VV-RVG keinen Einfluss, da es sich in der dort genannten außergerichtlichen Erörterung ohne Beteiligung des Gerichtes um einen Ausnahmetatbestand
handele, der als solcher eng und nicht verallgemeinernd auszulegen sei. In der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG werde lediglich die Fiktion eines gerichtlichen Terminsereignisses erzeugt, sodass es im Übrigen sachgerecht sei, auch hier
von einer fiktiven Terminsgebühr zu sprechen. Die Regelung in der Vorbemerkung finde im eigentlichen Gebührentatbestand der
Ziffer 3106 VV-RVG keinen Anhalt. Es bestünde kein gebührenrechtlich relevanter Unterschied zwischen den Fällen, in denen das einvernehmliche
Verfahrensende durch schriftlichen Austausch vorbereitet und vollzogen werde (wie insbesondere im Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichtes vom 10. September 2009 zum Ausdruck kommend, Az.: L 2 SF 222/09 E) und anderen Fällen, in denen man sich vorbereitend an Telefon oder persönlich zwischen den Beteiligten bespreche. Ferner
werde die Mühewaltung zum einvernehmlichen Beilegen des Rechtsstreits bereits mit der Einigungs- und Erledigungsgebühr nach
Ziffer 1006 VV-RVG honoriert, so dass für die Terminsgebühr kein Raum mehr bestünde, wie vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend
entschieden. Schließlich werde für den Fall des Entstehens einer Terminsgebühr hilfsweise die Höhe der geltend gemachten Gebühr
von 200,00 Euro zur Überprüfung gestellt. Nach der Kostenrechtsprechung der Sozialgerichte habe sich bei der Festsetzung fiktiver
Terminsgebühren tendenziell die Richtung zur Festsetzung von Gebühren in Höhe der halben Mittelgebühr des Betragrahmens entwickelt.
Problematisch erscheine nämlich der Umstand, dass in einem Festsetzungsverfahren über abwägungsrelevante Besprechungsumstände
bei außergerichtlichen Einigungen zu entscheiden wäre, deren Einzelheiten und Umfang - anders als bei gerichtlich protokollierten
Terminen - nicht aus dem Akteninhalt hervorgingen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte zum Rechtsstreit
S 14 SO 46/06 des Sozialgerichts Wiesbaden (Ausgangsrechtsstreit) Bezug genommen.
II. Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher
Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen hat.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, da eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (mithin insgesamt 238,00 Euro) im Streit
ist und damit der gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro überstiegen ist. Die nach Ziffer 7008 VV-RVG auf die Terminsgebühr zu berechnende Umsatzsteuer ist Teil der Gesamtvergütung (Hartmann, Kostengesetze, § 33 RVG, Rnr. 20). Die Beschwerde ist im Übrigen rechtzeitig binnen der Zwei-Wochenfrist der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben und zulässig.
Die Beschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro
nach Ziffer 3106 VV-RVG zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 VV-RVG. Soweit die vorangegangenen Beschlüsse der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Wiesbaden und des Sozialgerichts Wiesbaden die
Entstehung einer Terminsgebühr verneint haben, sind sie rechtswidrig und waren zu ändern.
Unstreitig ist der zugrunde liegende Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Wiesbaden (Az.: S 14 SO 46/06) durch die außergerichtliche
Vereinbarung der dort Beteiligten vom 29. Oktober 2008, deren Vertragsurkunde in der Gerichtsakte vorliegt, beendet worden.
Ein Gerichtstermin hat im Verfahren nicht stattgefunden - der im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durchgeführte Erörterungstermin
des Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. April 2007 ist für das vorliegende Hauptsacheverfahren ohne Bedeutung. Unstreitig und
zur Überzeugung des Senates erwiesen ist ferner, dass der außergerichtlichen Vereinbarung vom 29. Oktober 2008, die zur Erledigung
des Rechtsstreites führte, außergerichtliche Besprechungen zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens vorausgegangen
waren, die die Einigung zur Folge hatten. Dies ergibt sich einerseits aus dem Vergleichstext selbst, andererseits aus der
Bestätigung der Beklagten vom 18. März 2009, wonach dem verfahrensbeendenden Vergleich diverse Erörterungen zwischen den Parteien
vorausgegangen seien, um die gütliche Einigung in der getroffenen Form zu verhandeln. Damit steht zur Überzeugung des Senates
fest, dass im Ausgangsrechtsstreit persönliche, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen und Besprechungen zwischen den Beteiligten
stattgefunden haben. Sie haben am 29. Oktober 2008 zu einem außergerichtlichen Vergleichsschluss geführt. Ein gerichtlicher
Vergleich im Sinne von §
101 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist hingegen nicht geschlossen worden, da die Vergleichsniederschrift nicht vor Gericht erfolgt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum
Sozialgerichtsgesetz, §
101 Rnr. 9a). Eine gerichtliche Protokollierung des Vergleichswortlautes gemäß §
278 Abs.
6 Zivilprozessordnung (
ZPO), §
202 SGG hat ebenfalls nicht stattgefunden.
Dennoch löst nach Auffassung des Senates auch ein außergerichtlicher Besprechungstermin der Beteiligten, der zur Erledigung
des Rechtsstreites im Sinne einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten führt, ohne dass ein Gerichtstermin
in diesem Verfahren stattgefunden hat, die Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG auslöst.
Gemäß Ziffer 3106 VV-RVG fällt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten an, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Rechtsstreit nach § 3 RVG, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§
183 SGG). Die Gebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG entsteht nach dem Wortlaut ihrer Nachbemerkung auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird,
2. nach §
105 Abs.
1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder
3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die
Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die
Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für
Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Zur Frage der Entstehung einer Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG bei außergerichtlichen Vergleichsschluss ohne vorangegangene Besprechungen der Beteiligten hat der Senat bereits mit Beschluss
vom 10. September 2009 (L 2 SF 222/09 E) entschieden, dass eine Terminsgebühr in diesen Fällen nicht in Betracht kommt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat
weiterhin fest. Hiernach entsteht in Verfahren mit Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG eine Terminsgebühr nicht, wenn in einem Verfahren ohne mündliche Gerichtsverhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen
wird. Hierbei kommt wegen des klaren Wortlautes der gesetzlichen Bestimmung in Ziffer 3106 VV-RVG eine analoge Anwendung der Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante VV-RVG, die eine Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleichsschluss vorsieht, nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Formulierung
in Ziffer 3104 VV-RVG in Ziffer 3106 VV-RVG nicht übernommen hat (ebenso Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: L 6 B 80/07 SF; Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2006, Az.: L 20 B 137/06 AS und schließlich - Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 1 B 88/06 SF SK). Der in der Literatur hierzu vertretenen anderen Auffassung (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt,
Kommentar, Ziffer 3106 VV-RVG, Rn. 8) hat sich der Senat ausdrücklich nicht angeschlossen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass dem
außergerichtlichen Vergleichsschluss der Beteiligten unstreitig Besprechungen zwischen ihnen vorausgegangen sind. Die bisherige
Senatsrechtsprechung hat zu diesem Sachverhalt noch nicht Stellung bezogen, insbesondere ist der Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 10. September 2009 zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Denn dort war allein Streitgegenstand,
ob ein außergerichtlicher Vergleichsschluss ohne vorangegangene Besprechungen der Beteiligten zum Entstehen der Terminsgebühr
führt.
Die hier vorzunehmende Auslegung der Ziffer 3106 VV-RVG und der im systematischen Zusammenhang mit ihr stehenden Vorschriften ergibt, dass eine Terminsgebühr im Sinne dieser Vorschrift
dann entsteht, wenn ein außergerichtlicher Vergleichsschluss zur Erledigung des Rechtsstreits (wie hier durch übereinstimmende
Erledigungserklärung der Beteiligten) führt und diesem Vergleichsschluss eine Besprechung oder mehrere Besprechungen der Beteiligten
vorausgegangen, ein Gerichtstermin jedoch nicht stattgefunden hat. Hierbei handelt es sich um eine tatsächlich entstandene,
nicht lediglich um eine fiktive Terminsgebühr im Sinne von Ziffer 3106 VV-RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG.
Der Wortlaut der Ziffer 3106 VV-RVG nennt lediglich den Begriff Terminsgebühr, ohne näheren Hinweis dazu, wie dieser Begriff zu verstehen ist. Die Wortbedeutung
des Begriffes "Termins" mag (im Regelungszusammenhang mit Gerichtsverfahren) nahelegen, dass es sich um einen Gerichtstermin
handeln soll, mithin um einen Erörterungstermin oder um einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht selbst. Aus
dem Wortlaut des Begriffes "Termins" ergibt sich dies jedoch nicht zwingend. Unter weiterer Heranziehung der Vorbemerkung
3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG ist zu schließen, dass eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete
Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichtes stattgefunden haben (sofern es nicht nur um Besprechungen mit dem Auftraggeber
handelt). Der Wortlaut des Gesetzes gibt damit zusätzlich den Hinweis darauf, dass "Termin" nicht nur im Sinne eines gerichtlichen
Termins zu verstehen ist, sondern vielmehr auf einen Tatbestand bezogen ist, der auch außerhalb des Gerichtes verwirklicht
werden kann, somit außerhalb eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung. Eine letzte Gewissheit dafür, dass
eine Terminsgebühr in Verfahren vor Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, auch dann zu entstehen hat,
wenn lediglich eine außergerichtliche Besprechung stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht.
Die Zusatzbestimmungen zu Ziffer 3106 VV-RVG ergeben hierzu ebenfalls keinen Hinweis. Denn hiernach entsteht die Terminsgebühr auch ("fiktiv"), wenn ein Gerichtstermin
gerade nicht stattgefunden hat, und zwar dann, wenn ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
ohne mündliche Verhandlung oder nach §
105 Abs.
1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird, oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis
ohne mündliche Verhandlung endet. Allen diesen Tatbestandsalternativen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Ziffer 3106
VV-RVG ist gemein, dass ein Termin vor Gericht gerade nicht stattfindet, das Verfahren jedoch durch gerichtliche Entscheidung oder
nach angenommenem Anerkenntnis (§
102 Abs.
2 SGG) endet. Anhaltspunkte für das Entstehen einer Terminsgebühr bei außergerichtlichen Vergleichen und vorangegangener Besprechung
ergeben sich aus diesen ergänzenden Tatbeständen jedoch nicht. Allerdings kann hiernach eine sogenannte "fiktive" Terminsgebühr
auch entstehen, wenn ein Termin in tatsächlicher Form (sog. "originäre" Terminsgebühr) gerade nicht stattgefunden hat. Die
Auffassung des Beschwerdegegners, bei einem fiktiven Termin handele es sich immer und ausschließlich um einen Termin, der
einen Gerichtstermin fingiere, ist aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht herzuleiten, denn die Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante
zu Teil 3 VV-RVG unterscheidet nicht zwischen einem Gerichtstermin oder einem Termin der Beteiligten ohne Beteiligung des Gerichtes, der auf
Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Auch ein angenommenes Anerkenntnis nach der Zusatzbemerkung Nr. 3
zu Ziffer 3106 VV-RVG fingiert einen Gerichtstermin nicht. Aus dem Wortlaut der Zusatzbemerkungen zu Ziffer 3106 VV-RVG ergibt sich vielmehr, dass auch in Fällen, in denen ein Termin nicht stattgefunden hat, dennoch eine Terminsgebühr entstehen
soll. Demgegenüber ist den Tatbeständen der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG gemein, dass hierbei ein Termin - sei es vor Gericht oder nur zwischen den Beteiligten - tatsächlich stattfindet. Es bietet
sich daher nicht an, den Begriff einer "fiktiven" Terminsgebühr lediglich auf solche Tatbestände auszudehnen, in denen ein
Gerichtstermin vermieden wird. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Vorbemerkung davon auszugehen, dass auch ein ohne Beteiligung
des Gerichtes zwischen den Beteiligten stattgefundener Besprechungstermin der Angelegenheit als tatsächlicher Termin und damit
"originärer" Termin zu qualifizieren ist. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bietet somit der Wortlaut von Ziffer
3106 VV-RVG inklusive ihrer Zusatzbemerkungen im Vergleich mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des "Termins" sowohl hinsichtlich eines gerichtlichen Termins
als auch eines außergerichtlichen Termins offensichtlich gleichgesetzt hat. Diese Auslegung des Wortlautes bestätigt sich
bei Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte des RVG. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucks. 15/1971 vom 11.11.2003, Abschnitt III. 1. über die "Allgemeine Begründung"
des Gesetzes) ist im RVG ein weiterer Schritt zur Vereinfachung der Regelungen zur Rechtsanwaltsvergütung in der Zusammenfassung der Gebührentatbestände
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit,
der Sozialgerichtsbarkeit und für ähnliche Verfahren in Teil 3 VV-RVG zu sehen. Im Abschnitt III. 5., überschrieben mit "Förderung der außergerichtlichen Erledigung", ist ausgeführt, die außergerichtliche
Streiterledigung solle dadurch gefördert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach
Erteilung eines Klageauftrages an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirke.
Die Bedeutung aller, auf eine außergerichtliche Erledigung gerichteten Tätigkeiten des Anwalts solle schließlich dadurch unterstrichen
werden, dass in § 34 des Gesetzentwurfes die Tätigkeit als Mediator ausdrücklich genannt werde. Bereits diese allgemeinen
Zielvorstellungen des Gesetzes, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen, liegen in der Vereinfachung der Gebührentatbestände
auch für die Sozialgerichtsbarkeit und in einer allgemeinen Förderung der außergerichtlichen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten,
namentlich dadurch, dass Ziel des Gesetzes sein soll, die Terminsgebühr auch dann entstehen zu lassen, wenn der Rechtsanwalt
nach Erteilung eines Klageauftrages an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt.
In der weiteren Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucks. 15/1971, Seite 208 bis 219, zu Art. 3 des Gesetzes über die Vergütung
der Rechtsanwälte bzw. zu Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) und hierbei zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) heißt es, dass
die in Abs. 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 VV-RVG bestimmte Terminsgebühr sowohl die bisherige Verhandlungs- als auch Erörterungsgebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
ersetzen soll. Für das Entstehen der Gebühr genüge, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehme. Ziel sei die Entlastung
der Justiz. Der Anwalt solle nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens
zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb solle die
Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirke, die auf die
Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung
zielen. Solche Besprechungen seien im bisherigen Recht nicht honoriert worden. In der bisherigen Praxis werde deshalb ein
gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage
protokolliert werde) Bundestags-Drucks. 15/1971, aaO.). Den Parteien werde durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich
der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben. Zu Ziffer 3102 VV-RVG heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, es werde vorgeschlagen, für die Sozialgerichtsbarkeit die allgemeine Gebührenstruktur
auch dann anzuwenden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Künftig solle der Prozessbevollmächtigte die Verfahrens-
und Terminsgebühr getrennt erhalten. Die Terminsgebühr solle sich nach Nr. 3106 VV-RVG bestimmen. In der Zusammenschau der Motive des Gesetzgebers, wie sie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen, ist daher
zur Überzeugung des Senates davon auszugehen, dass Ziel des Gesetzes zum einen die Vereinfachung der Gebührentatbestände,
zum anderen die Erstreckung der Terminsgebühr auch auf außergerichtliche Besprechungen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes
sein sollte, um einerseits die Gerichte zu entlasten und andererseits langwierige kostspielige Verfahren zu ersparen, und
schließlich, um einer außergerichtlichen Streiterledigung bzw. -vermeidung durch den Prozessbevollmächtigten einen größeren
Raum zu geben. Insbesondere lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass - wie es die Auffassung des Beschwerdegegners
ist - die Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG auf die Ziffer 3106 VV-RVG, die der Vorbemerkung nachgeordnet ist, keine Anwendung finden solle. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzes, die Entstehung
der Gebührentatbestände zu vereinfachen und komplexe Rechtsstreite hierüber zu vermeiden; es hätte im Wortlaut eindeutig zum
Ausdruck kommen müssen, wenn der Gesetzgeber entgegen seiner eigentlichen Zielvorgabe gewollt hätte, dass die Vorbemerkung
3 zu Teil 3 VV-RVG ausgerechnet auf die Ziffer 3106 VV-RVG keine Anwendung finden sollte. Hierfür ergeben sich aus der Historie des Gesetzgebungsverfahrens und der vorliegenden Materialien
sowie dem geltenden Gesetzestext keinerlei Anhaltspunkte.
Zudem ergibt eine systematische Auslegung der Gebührenvorschriften für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht, dass die
Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV-RVG für Ziffer 3106 VV-RVG keine Geltung zu beanspruchen hat, denn die Vorbemerkung betrifft den gesamten Teil 3 VV-RVG, zu denen sowohl die Grundvorschrift der Ziffer 3104 VV RVG als auch die sozialgerichtliche (Ausnahme-) Vorschrift für Betragsrahmengebühren nach Ziffer 3106 VV-RVG zählen. Das Vorhandensein einer Vorbemerkung und die systematische Stellung dieser Vorbemerkung vor sämtlichen Gebührentatbeständen
des Dritten Teils des VV-RVG führt zu der Auslegung, dass die Vorbemerkung auch Anwendung auf Ziffer 3106 VV-RVG, die Bestandteil dieses Dritten Teiles ist, zu finden hat.
Schließlich liegt der Sinn und Zweck der Vorschrift der Ziffer 3106 VV-RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG zur Überzeugung des Senates unter Heranziehung der Gesetzesbegründung darin, dass dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt
zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten finanzielle Anreize geboten werden sollen, außergerichtliche Termine ohne Beteiligung
des Gerichtes einzurichten und wahrzunehmen, in denen eine Einigung zur Erledigung des Rechtsstreites gefunden werden kann
(ebenso Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.8.2009, S 6 SB 3986/09 KE, juris). Denn die Konzeption des Gesetzes nach Darstellung in der Gesetzesbegründung zielt gerade einerseits auf die Vereinfachung
der Gebührentatbestände, andererseits aber auch auf die Entlastung der Justiz ab. Das Ziel des Gesetzes wird gerade dadurch
erreicht, dass kostensparend ein eigener Gerichtstermin des Gerichtes mit der entsprechenden Vorbereitungszeit des Gerichtes,
der Durchführung des Termins und der Nachbereitungszeit des Gerichtes entfällt und so den Beteiligten und den Gerichten Räume
zur Bearbeitung anderer Streitsachen verschafft werden. Schließlich ist der Vereinfachungsgedanke von Bedeutung. Der Vereinfachungsgesichtspunkt,
der der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen ist, und der auch im Wortlaut der Vorschrift erkennbar bleibt, gebietet es
daher, eine überkomplexe Reduktion der Vorschrift der Ziffer 3106 VV-RVG zu vermeiden.
Auch die Einschätzung des Beschwerdegegners und des Sozialgerichts Wiesbaden, dass die außergerichtliche Einigung bereits
durch die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Ziffer 1006/1005 VV-RVG ausreichend honoriert werde, überzeugt den Senat nicht. Denn es handelt sich hierbei um einen anderen Gebührentatbestand.
Aus dem Entstehen einer Einigungs- und Erledigungsgebühr lässt sich nicht auf das Nichtentstehen oder Entstehen einer Terminsgebühr
in Ziffer 3106 VV-RVG schließen. Entscheidend sind die in den einzelnen Gebührenvorschriften niedergelegten Tatbestände, aus denen sich nicht entnehmen
lässt, dass eine Einigungsgebühr eine Terminsgebühr ausschlösse. Zusätzlich sieht das Gesetz bei außergerichtlichen Vergleichen
schriftlicher Art nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante VV-RVG sowohl eine Terminsgebühr vor als auch eine Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 Abs. 1 VV-RVG vor. In Rechtsstreitigkeiten, in denen Wertgebühren (§§ 2 Abs. 1, 13 RVG) maßgebend sind, erhält der Rechtsanwalt somit bei außergerichtlichem Vergleich (ohne vorangegangene Besprechung zwischen
den Beteiligten) sowohl eine Einigungs- als auch eine Terminsgebühr, ohne dass es hierfür eines Termins bedürfte. Hieraus
lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass bei außergerichtlichen Vergleichen in Betragsrahmenstreitigkeiten vor den Sozialgerichten
eine Terminsgebühr gemeinsam mit der Einigungs- und Erledigungsgebühr schlechthin nicht entstehen könne, nur weil in der Ziffer
3106 Zusatzbemerkung Nr. 1 VV-RVG eine entsprechende Formulierung wie in Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante VV-RVG fehlt. Denn dies bedeutet nur, dass der Gebührentatbestand der Ziffer 3106 VV-RVG bezogen auf den speziellen Unterfall des außergerichtlichen Vergleichs (ohne vorangegangene Besprechung der Beteiligten)
anders gestaltet ist, als in den Fällen, in denen Wertgebühren (wie bei Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Variante VV-RVG) anfallen. Das Schweigen des Gesetzgebers in Ziffer 3106 VV-RVG bedarf vielmehr der Auslegung.
Beachtlich bleibt hingegen der Einwand des Beschwerdegegners, dass bei Annahme der Entstehung einer Terminsgebühr allein bei
außergerichtlichen Einigungsgesprächen nach Ziffer 3106 VV-RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG aus der Aktenlage für die Kostenfestsetzung nicht hinreichend zu erkennen ist, in welchem Rahmen die Mitwirkung des Rechtsanwaltes
bei der Erledigung des Verfahrens im außergerichtlichen Einigungsgespräch stattgefunden hat. Dies betrifft jedoch nicht das
Entstehen der Gebühr an sich, sondern vielmehr die Frage, welche Qualität außergerichtlichen Einigungsversuchen der Beteiligten
beizumessen ist, um eine entsprechende Vergleichbarkeit mit einem Gerichtstermin begründen zu können. Aus der Vorbemerkung
3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG ergibt sich die inhaltliche Gleichsetzung von Gerichtsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Einigung und Erledigung
des Rechtsstreites. Daraus ist zu folgern, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin, der zu einem außergerichtlichen Vergleichsschluss
und zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreites sowohl in der Haupt- als auch der Kostensache führt, an Umfang und Intensität
einem Gerichtstermin gleichzustehen hat, sodass es sich hierbei z. B. nicht lediglich um Telefonate handeln darf. Die zu fordernde
Vergleichbarkeit mit der inhaltlichen Intensität und dem Umfang eines Gerichtstermins ist nach Auffassung des Senates daher
nur dann gegeben, wenn die außergerichtliche Einigung im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen dem prozessbevollmächtigten
Rechtsanwalt und dem anderen Verfahrensbeteiligten erfolgt. Allein dies vermeidet eine Ausdehnung der Gebührenziffer 3106
VV-RVG auf jegliches noch so geringe Tätigwerden der Beteiligten, sei es am Telefon oder durch andere, nicht persönliche Arten der
Kommunikation. Im Übrigen ist erfahrungsgemäß auch gerade das persönliche Gespräch der Beteiligten wie es Vergleichsverhandlungen
durch die Gerichte selbst zeigen - erforderlich, um zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreites insgesamt zu gelangen.
Ist die Voraussetzung eines persönlichen Gesprächstermins der Beteiligten unter Mitwirkung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes
erfolgt und ergibt sich aufgrund einer solchen außergerichtlichen Besprechung ein außergerichtlicher Vergleich, der zur Erledigung
des Rechtsstreites in der Haupt- und Kostensache durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten führt, so verwirklicht
sich der Gebührentatbestand der Ziffer 3106 VV-RVG als originäre Terminsgebühr (d.h. wegen eines tatsächlich stattgefundenen Termins) über die Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante
zu Teil 3 VV RVG.
Zur Frage der Höhe der Gebühr ergeben sich keine gesetzlichen Anhaltspunkte, wonach die Terminsgebühr in den genannten Fällen
grundsätzlich geringer ausfallen müsse, als eine Terminsgebühr vor Gericht. Vielmehr gelten diejenigen Grundsätze, die auch
für das Entstehen der Höhe einer Terminsgebühr bei Gerichtsverhandlungen Geltung haben. Hierbei ist regelmäßig davon auszugehen,
dass bei durchschnittlich andauernden Gerichtsterminen mit einem Zeitrahmen von 30 bis 45 Minuten die Mittelgebühr entsteht.
Im vorliegenden, zu entscheidenden Fall war Ausgangsrechtsstreit eine komplexe Rechtslage zum Vorliegen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und einem Dritten, die zur Rücknahme der Leistungsbewilligung nach dem Sozialgesetzbuch
- 12. Buch - (SGB XII) führte. In Anbetracht der Bestätigung durch die Beklagte über das Vorliegen von außergerichtlichen
Besprechungsterminen und Erörterungen und in Anbetracht der Rechtsmaterie hat der außergerichtliche Vergleichsschluss einen
Umfang erreicht, der das Entstehen der Terminsgebühr als Mittelgebühr in Höhe von 200,00 Euro rechtfertigt. Insbesondere ist
hierbei noch zu berücksichtigen, dass dem Gesichtspunkt des Gesetzgebers, einen Anreiz für erfolgreiche außergerichtliche
Vergleichsverhandlungen zu geben, ausreichend Raum einzuräumen ist. Denn es widerspricht den Grundsätzen der teleologischen
Auslegung, diese Zielsetzung des Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass die Bemühungen der Beteiligten zur außergerichtlichen
Streitschlichtung keine ausreichende Entsprechung bei der Gebührenbemessung finden. Dies allein könnte erneut dazu führen,
dass die Beteiligten gerichtliche Hilfe zur Protokollierung des gefundenen Vergleichsergebnisses in Anspruch nehmen, allein
um die Terminsgebühr zu verdienen. Sinn und Zweck des Gesetzes und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärter Wille
des Gesetzgebers war es jedoch gerade, diese Praxis zu vermeiden.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kostenrechnung vom 24. November 2008 über Gerichtsgebühren und Auslagen von
660,00 Euro netto, darunter 200,00 Euro für die Terminsgebühr nach Ziffer 3106 VV-RVG, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 125,40 Euro, mithin insgesamt von 785,40 Euro, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).