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LSG Hessen, Beschluss vom 20.04.2011 - 2 SF 311/09
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG bei einer außergerichtlichen Vereinbarung
1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht nicht, wenn in einem solchen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
2. Die Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG findet Anwendung auf die Terminsgebühren nach Nr. 3106 VV-RVG. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten aufgrund einer in einer außergerichtlichen persönlichen Besprechung erzielten Einigung (außergerichtlicher Vergleich) führt zum Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG.
3. Die Qualität der außergerichtlichen Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG erfordert ein persönliches Gespräch unter Mitwirkung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes, die Umfang und Intensität eines Gerichtstermines erreicht; eine telefonische Einigung reicht nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3
,
RVG § 45
,
VV-RVG Nr. 3106
,
VV-RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 08.07.2009 S 14 SO 46/06
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Juli 2009 und die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2009 geändert.
II. Die den Beschwerdeführern aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 785,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: