Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter einer depressiven Erkrankung als Arbeitsunfallfolge leidet, die die Beklagte
verpflichtet, ihm ab 19. Juli 1997 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. zu gewähren.
Der 1967 geborene Kläger erlitt am 13. Januar 1997 als Gepäckabfertiger der seinerzeitigen D. D-Stadt AG einen Arbeitsunfall,
als er zwischen einen Gepäckcontainer-Anhänger und einen Containertransporter geriet und sich dabei eine Quetschung des dritten
Fingers der linken Hand und des linken Kniegelenks zuzog. Die Erstversorgung erfolgte zunächst in der D-klinik. Von dort aus
wurde der Kläger an den Durchgangsarzt und Chirurgen Dr. E. in E-Stadt überwiesen. Bei der dortigen Untersuchung, ca. eine
Stunde nach dem Unfall, wurde im Bereich des linken Kniegelenks eine Schwellung ohne Hautverletzung festgestellt sowie ein
Druckschmerz auf der Außenseite entlang des Außenbandes ohne Gelenkerguss. Der Bandapparat wurde als intakt befundet. Die
Röntgenuntersuchung ergab keine frischen knöchernen Verletzungen. Es wurde eine Quetschung des linken dritten Fingers und
des linken Kniegelenkes diagnostiziert und eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Januar 1997 attestiert. Am
17. Januar 1997 stellte sich der Kläger im Kreiskrankenhaus G-Stadt bei dem Chefarzt der chirurgischen Abteilung Prof. Dr.
F. vor. Dieser teilte in einem Durchgangsarztbericht vom 22. Januar 1997 mit, es habe sich am proximalen Unterschenkel sowie
am distalen Oberschenkel ein Hämatom medial und lateral gefunden. Es bestünden Schmerzen bei der Innen- und Außenrotation
im Bereich der Prellmarken. Durchblutung und Motorik seien intakt. Der Kläger klage über Parästhesien. Die Sensibilität sei
intakt. Eine Nachuntersuchung erfolgte am 20. Januar 1997. Dabei wurde das Hämatom als wenig ausgebildet und intracutan in
Resorption befindlich beschrieben. Die sonographische Untersuchung ergab keinen Erguss und keine Einblutung. Es bestanden
lokal Parästhesien. Weil der Kläger am 29. Januar 1997 bei der Nachuntersuchung noch über Parästhesien klagte, wurde eine
konsiliarische neurologische Untersuchung bei dem Neurologen Dr. G. in G-Stadt veranlasst. Dieser teilte in seinem Bericht
vom 3. Februar 1997 über die Untersuchung vom 31. Januar 1997 mit, der Nervus peronaeus sei im Bereich des Fibulaköpfchens
deutlich verstärkt druckempfindlich. Bei Betastung träten Dysästhesien im Versorgungsgebiet dieses Nervens auf. Bei der Einzelmuskelprüfung
bestünden in beiden Beinen keine Paresen. Der Gang sei schmerzbedingt hinkend. Dr. G. diagnostizierte einen Zustand nach Kontusion
des linken Unterschenkels mit relativ harmloser Druckschädigung des Nervus peronaeus im Bereich des Fibulaköpfchens. Am 10.
Februar 1997 stellte sich der Kläger erneut bei Prof. Dr. F. vor. Es wurde noch ein Resthämatom und eine gleichbleibende Parästhesie
bei freier Beweglichkeit des Kniegelenkes diagnostiziert. Der Kläger klagte über Schmerzen und ein Knacken retropatellar und
gab bei Bewegung Schmerzen an. Prof. Dr. F. veranlasste eine kernspintomographische Untersuchung, bei der sich am 14. Februar
1997 ein Weichteilödem über dem Fibulaköpfchen fand, ein Kniebinnenschaden wurde ausgeschlossen. Bei der Nachuntersuchung
am 21. Februar 1997 wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. März 1997 verlängert. Am 5. März 1997 wurden persistierende Hämatome
am linken Kniegelenk und linken Unterschenkel beschrieben, sonographisch fand sich kein pathologischer Befund. Am 14. und
17. März 1997 gab der Kläger an, es tue noch weh. Es wurde eine noch alte Hämatomverfärbung festgestellt. Der Einbeinstand,
Hacken- und Zehenballengang waren seitengleich. Der Kläger gab an, er könne noch nicht arbeiten. Es erfolgten krankengymnastische
Übungsbehandlungen. Am 24. März 1997 stellte sich der Kläger noch leicht hinkend und mit einem Lokalbefund mit Hämatomverfärbung
erneut bei Prof. Dr. F. vor, der im Bereich des Knies keinen pathologischen Befund und keine Fluktuation erheben konnte. Die
Sonographie und die Röntgenkontrolluntersuchung des Knies mit dem Oberschenkel waren weiterhin ohne Befund.
Prof. Dr. F. überwies den Kläger in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU). Dort wurde der Kläger
am 3. April 1997 unfallchirurgisch und neurologisch untersucht. Unfallchirurgisch wurde eine deutlich durchgehende Muskelminderung
des linken Beines festgestellt. Die Beweglichkeit der Kniegelenke war seitengleich frei. Röntgenologisch zeigte sich bei der
Untersuchung beider Kniegelenke links eine vermehrte subchondrale Sklerosierung der lateralen Facette und eine normale Weite
des Gelenkspaltes. Beidseits wurde eine Dysplasie der Kniescheibe vom Typ Wiberg III-IV diagnostiziert. Dr. H. stellte bei
der neurologischen Untersuchung eine ganz geringfügige Schwäche der Fußhebung und Zehenhebung sowie eine leichte sensible
Störungen am Fußrücken und geringgradig an der Unterschenkelaußenseite fest. Dr. H. diagnostizierte aufgrund der Untersuchung
der Nervenleitgeschwindigkeiten eine nicht sehr ausgeprägte periphere Nervenschädigung des Nervus peronaeus, die er hinsichtlich
der Prognose als günstig bewertete. Es wurde zum 14. April 1997 eine stationäre Aufnahme in der BGU vorgesehen, um ein intensives
krankengymnastisches sowie ergotherapeutisches Übungsprogramm durchführen zu können. Diesen Termin konnte der Kläger aus privaten
Gründen nicht wahrnehmen. Die stationäre Behandlung fand vom 22. Mai bis 30. Mai 1997 statt, in deren Rahmen der Kläger erneut
von Dr. H. untersucht wurde. Nach wie vor bestand bei im Normbereich liegender motorischer Nervenleitgeschwindigkeit eine
deutliche distale Überleitungsverzögerung bei nadelmyelographisch nur geringfügigen Schädigungszeichen. Dr. H. äußerte die
Auffassung, dem Befund komme keine wesentliche funktionelle Bedeutung zu. Er empfahl eine Nachkontrolle, falls es im weiteren
Verlauf zu einer Zunahme subjektiver Beschwerden oder Missempfindungen komme. Während der klinischen Behandlung gab der Kläger
an, er verspüre bei Überstreckung des Knies ein Knackphänomen. Dies wurde klinisch als Subluxation der Kniescheibe gewertet,
ohne funktionelle oder therapeutische Konsequenz. Insbesondere wurde eine Kniespiegelung nicht für notwendig erachtet, weil
hiervon keine Änderung des Befundes zu erwarten sei. Während des stationären Aufenthaltes wurde der Berufshelfer eingeschaltet
und eine Belastungserprobung ab dem 9. Juni 1997 eingeleitet. Der Abschluss des Heilverfahrens wurde für den 7. Juli 1997
ins Auge gefasst.
Laut Bericht des Oberarztes J. vom 2. Juni 1997 stellte sich der Kläger in der chirurgischen Abteilung des Sankt Josefs Krankenhauses
in C-Stadt an diesem Tag vor mit der Fragestellung, ob er am 9. diesen Monats den von der BGU vorgeschlagenen Arbeitsversuch
beginnen könne. Subjektiv klagte er über Beschwerden nach längerer Belastung und einem Reiben und Knacken beim Durchstrecken
des linken Kniegelenkes. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich eine Fußheberschwäche, insbesondere der Großzehe links.
Das Kniegelenk zeigte keinen Erguss, der Bandapparat war stabil. Über dem lateralen Patellarand fand sich eine stark druckdolente
Resistenz, die einer unfallunabhängigen retropatellaren Arthrose zugeordnet wurde. Beim Durchstrecken des linken Kniegelenkes
wurde ein tastbares Schnappen der Beugesehne über die laterale Tibiakante festgestellt. Insoweit wurde ein Unfallzusammenhang
als möglich erachtet. Der Beklagten wurde empfohlen, eine weitere Abklärung in der BGU, "wo auch alle Voruntersuchungen durchgeführt
wurden", vornehmen zu lassen. Des Weiteren wurde die Auffassung geäußert, dass dem Arbeitsversuch des Klägers jedoch nichts
im Wege stehe. Am 18. Juni 1997 stellte sich der Kläger "auf Veranlassung des Sankt Josefs Krankenhauses" in der Ambulanz
der BGU vor. Er gab an, die Fußheberschwäche habe sich nicht wesentlich gebessert, er habe jedoch erhebliche Beschwerden im
linken Kniegelenk, insbesondere beim Durchstrecken sei immer ein Knacken verspürbar. Im Befundbericht vom 20. Juni 1997 wird
seitens der BGU hierzu mitgeteilt, beim Durchstrecken des linken Kniegelenkes sei deutlich ein Knacken hörbar. Dabei scheine
die Kniescheibe über ein Hindernis zu schnappen. Bezüglich der Quetschung vom 13. Januar 1997 sei ein Arbeitsversuch nunmehr
durchführbar. Da nun unfallunabhängig eine erhebliche Beschwerdesymptomatik bestehe, solle auf einen Arbeitsversuch im Rahmen
einer Belastungserprobung verzichtet werden. Das Heilverfahren sei somit zu beenden. Dem Kläger sei empfohlen worden, eine
Arthroskopie des linken Kniegelenkes zulasten der zuständigen Krankenkasse durchführen zu lassen. Der Kläger habe den Wunsch
geäußert, diesen Eingriff in C-Stadt durchführen zu lassen. Diagnostiziert wurde eine unfallunabhängige Retropatellararthrose
des linken Knies.
Am 25. Juni 1997 stellte sich der Kläger in der Klinik für Unfallchirurgie der Justus-Liebig-Universität in C-Stadt vor. Im
Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. Dr. K. wird hierzu mitgeteilt: "Vom Verlauf her scheint nunmehr eine Kniegelenksarthroskopie
links doch notwendig zu sein. Nachdem die durch den primär behandelnden D-Arzt Dr. L. (Chefarzt der chirurgischen Abteilung
des Sankt Josefs Krankenhauses) eingeleitete Arbeitserprobung als fehlgeschlagen zu gelten hat." Bei der klinischen Untersuchung
wurde ein Reiben links retropatellar festgestellt. Es wurde der Verdacht auf eine retropatellar einliegende Knorpelknochenflake
geäußert. Weiter wurde mitgeteilt, dass eine stationäre Aufnahme zur Arthroskopie vereinbart worden sei und weiter angemerkt:
"Der Patient bleibt in primär D-ärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. L., Sankt Josefs Krankenhaus, C-Stadt." Mit Bericht vom
22. Juli 1997, eingegangen bei der Beklagten am 8. August 1997, teilte Prof. Dr. Dr. K. der Beklagten mit, die diagnostische
Arthroskopie des linken Kniegelenkes habe am 17. Juli 1997 stattgefunden. Dabei habe sich ein degenerativer drittgradiger
Knorpelschaden im Bereich der medialen Patellafacette des linken Knies gefunden. Ein Hinweis für ein Knorpelknochenflake oder
freien Gelenkkörper habe sich nicht ergeben. Die Beklagte teilte der AOK mit Schreiben vom 26. August 1997 mit, nach dem Bericht
der BGU vom 20. Juni 1997 ende das besondere Heilverfahren und danach auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit dem 18.
Juni 1997. Die weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit gehe zulasten einer unfallunabhängigen Retropatellararthrose
des linken Knies. Mit gleichem Schreiben bat die Beklagte Prof. Dr. Dr. K. die besondere Heilbehandlung abzubrechen und die
Behandlung zulasten der Krankenkasse durchzuführen. Seitens der BGU sei die Arthroskopie aufgrund einer unfallunabhängigen
Retropatellararthrose des linken Knies empfohlen worden. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 26. August 1997 mitgeteilt, dass
beabsichtigt sei, über das Bestehen unfallbedingter Folgeschäden ein Gutachten einzuholen. Er wurde gebeten, von drei benannten
Gutachtern einen zu benennen.
Am 13. August 1997 berichtete die Klinik und Poliklinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums C-Stadt der Beklagten
über eine Vorstellung des Klägers an diesem Tag. Es wurde ausgeführt, der Kläger sei ambulant von Dr. L., katholisches Krankenhaus
in C-Stadt, behandelt worden. Weiterhin habe er sich bei einem Orthopäden vorgestellt, dessen Namen er nicht nennen wolle.
Er beklage weiterhin Schmerzen im linken Kniegelenk und berichte von Blockierungserscheinungen bei maximaler Streckstellung
des linken Kniegelenkes. Er könne ein Knacken produzieren, welches ihn sehr beunruhige. Mehrere Ärzte hätten ihm gesagt, dass
in der Kniekehle etwas nicht in Ordnung sei und Beugesehnen hin- und hersprängen und aufgrund dessen noch einmal von hinten
operiert werden müssten. Über den Befund wurde mitgeteilt: Die Arthroskopiekanäle seien reizarm, es bestehe kein intraartikulärer
Erguss, keine Überwärmung des Kniegelenks. Die Bänder seien stabil. Die Streckung und Beugung seien frei. Der Kläger spanne
allerdings dann bei der passiven Untersuchung deutlich dagegen. Im Vergleich zu rechts bestehe eine mäßige Großzehenheberschwäche
links, aber auch eine verminderte Kraft bei der Streckung der Großzehe nach plantar. Sensibilitätsausfälle seien nicht vorhanden.
Es bestehe ein deutlicher Patellaverschiebe- und anpressschmerz. Im Stehen provoziere der Kläger beim Durchdrücken des linken
Kniegelenkes ein Knacken. Druckschmerz bestehe beugeseitig sowohl lateral als auch medial. Die Beklagte wurde gebeten, eine
erneute Einbestellung des Klägers in die BGU zu veranlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt liege keine MdE in rentenberechtigendem
Ausmaß vor, eine Belastungserprobung könne initiiert werden. Ob der retropatellare Knorpelschaden traumatischer Genese sei,
müsse durch ein Zusammenhangsgutachten geklärt werden.
Der Arzt für Orthopädie Dr. M. unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 1997, dass ihn der Kläger am 5.
August 1997 aufgesucht habe und über Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt habe, die er auf einen am 13. Januar 1997 erlittenen
Unfall zurückführe. Er habe den Kläger nicht behandelt, sondern ihn an die behandelnden Ärzte des Sankt Josefs Krankenhauses
in C-Stadt verwiesen.
Am 18. August 1997 stellte sich der Kläger auf Veranlassung des "chirurgischen Durchgangsarztes" in der Abteilung Neurochirurgie-Neurotraumatologie
der BGU Frankfurt am Main vor. Er gab an, die Beschwerden im Bereich des linken Knies seien nicht besser geworden, er habe
jetzt häufiger "Aussetzer" im Bereich des linken Beines, wobei der Fuß einschlafe und manchmal das Bein im Kniegelenk wegknicke.
Seine Arbeit bei der D.abfertigung könne er mit diesen Beschwerden keinesfalls wieder aufnehmen. Bei der Untersuchung zeigte
der Kläger im Vergleich zu vorherigen Untersuchungen eine deutlichere Peronaeusparese links mit erheblichem Seitenunterschied
bezüglich der maximal erreichbaren Extension, der linke Fuß blieb gegenüber dem rechten deutlich zurück, auch der maximale
Kraftgrad war links erheblich herabgesetzt. Sensible Defizite bestanden im peripheren Peronaeusversorgungsgebiet nicht, der
Kläger gab allerdings an, dass es intermittierend immer wieder zu Parästhesien mit Kribbelmissempfindungen komme. Wegen des
sich verschlechternd darstellenden Befundes wurde "nun doch an eine Neurolyse-Operation des Nervus peronaeus gedacht". Es
wurde eine stationäre Aufnahme für den 26. August 1997 vereinbart. Zunächst sollte eine EMG-Kontrolle durchgeführt werden.
Diese Kontrolluntersuchung führte Dr. H. am 27. August 1997 durch. Bei dieser klinischen Untersuchung klagte der Kläger vor
allem über eine Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit und ein Knacken im Knie. Eine eindeutige Parese der Fußhebung und
Zehenhebung war nicht nachzuweisen, auch sensible Störungen sicherer Art waren nicht festzustellen. Bei den Neurometrie- und
Elektromyographie-Untersuchungen zeigte sich ein normales Bild bei der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit, der distalen
Überleitungszeit und der Nadelmyelographie. Zeichen einer neurogenen Schädigung des Nervus peronaeus links zeigten sich nicht
mehr. Dr. H. gelangte zu der Beurteilung, eine relevante Peronaeusläsion sei auszuschließen, eine Neurolyseoperation sei nicht
zu diskutieren. Der Kläger wurde am 4. September 1997 aus stationärer Behandlung als arbeitsunfähig entlassen. Neurochirurgischerseits
wurde die Auffassung geäußert, dass die über den 19. Juni 1997 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit rechtlich wesentlich teilursächlich
auf den Unfallfolgezustand zurückzuführen sei. Zur weiteren Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sollte nach einer
nochmaligen Untersuchung des Klägers Stellung genommen werden. Die Beklagte teilte diesen Sachverhalt sowohl der AOK als auch
dem Kläger mit. Gleichzeitig wurde dem Kläger am 9. Oktober 1997 mitgeteilt, dass eine nochmalige Untersuchung in der BGU
veranlasst worden sei. Über diese Untersuchungen am 29. Oktober 1997 und den letzten stationären Aufenthalt in der BGU wurde
seitens der Neurochirurgen (Bericht vom 29. Oktober 1997) und der Unfallchirurgen (Berichte vom 29. und 30. Oktober 1997)
berichtet. Im neurochirurgischen Bericht wurde mitgeteilt, unter der Diagnose "Zustand nach Kniegelenksquetschung linksseitig
mit nicht mehr relevanter Läsion des Nervus peronaeus gleichseitig" hätten sich keine Indikationen zu einer unfallchirurgischen
bzw. neurochirurgischen operativen Intervention ergeben. Der Kläger sei mit einer Empfehlung zur Fortführung der krankengymnastischen
Übungsbehandlungen in der arbeitsfreien Zeit arbeitsunfähig mit einer ab dem 8. September 1997 eingeleiteten Belastungserprobung
entlassen worden. Jetzt berichte der Kläger, dass er sich zwischenzeitlich bei mehreren Ärzten vorgestellt habe und ihm unter
anderem zur operativen Versorgung des linken Kniegelenkes geraten worden sei, so dass er seine Belastungserprobung ab dem
8. September 1997 nicht begonnen habe. Aus neurochirurgischer Sicht ergeben sich weiterhin keine Indikationen zur operativen
Intervention im Sinne einer Neurolyse. Jedoch sei der Kläger, nicht zuletzt aufgrund seines Hinweises auf mögliche rechtliche
Schritte, Dr. N., Unfallchirurg der BGU, zur wiederholten Überprüfung der Frage nach einer operativen Versorgung auf unfallchirurgischem
Fachgebiet vorgestellt worden. In den unfallchirurgischen Berichten wurde mitgeteilt, aufgrund der von dem Kläger geklagten
fortbestehenden Bewegungsschmerzen im linken Kniegelenk mit fraglich "schnappender Beugesehne" seien wiederholte unfallchirurgische
Untersuchungen des Klägers sowie eine weitere röntgenologische und kernspinresonanz-tomographische Diagnostik während des
stationären Aufenthaltes veranlasst worden. Unter Verwertung der klinischen und technischen Befunde habe sich keine therapeutische
Konsequenz auf unfallchirurgischem Fachgebiet ergeben, so dass zu einer Fortsetzung der krankengymnastischen Übungsbehandlungen
und weiteren muskelkräftigenden Maßnahmen geraten worden sei. Der Kläger sei in die weitere durchgangsärztliche Betreuung
durch Dr. J., Sankt Josefs Krankenhaus in C-Stadt, entlassen worden. Anlässlich der ambulanten Vorstellung am 23. Oktober
1997 habe der Kläger über Schmerzen im linken Kniegelenk, weiterhin bestehende Blockierungserscheinungen und ein Knacken,
das ihn sehr beunruhige, geklagt. Er habe angegeben, dass ihm von mehreren Orthopäden mitgeteilt worden sei, dass in der Kniekehle
etwas nicht in Ordnung sei, wobei die Sehnen hin- und herspringen würden. Es wurde eine deutliche Muskelminderung des linken
Oberschenkels und eine leicht verstrichene Kniegelenkskontur diagnostiziert. Aktiv zeigte sich eine Bewegungsfähigkeit bis
zur 90°Position in der Beugung, während passiv diese Bewegung mühelos verbessert werden konnte. Die Fortsetzung der krankengymnastischen
Übungsbehandlungen, der Ergotherapie und des Muskelaufbautrainings wurden für notwendig erachtet. "Um die Genese des Knackens
wie der Einklemmungserscheinungen nachweisen zu können" solle eine Kontrollarthroskopie vorgenommen werden. Der Kläger wünsche
diesen Eingriff in einer nicht näher genannten orthopädischen Klinik vornehmen zu lassen. Eine stationäre Aufnahme in der
BGU werde von ihm abgelehnt.
Am 28. November 1997 wurden seitens der Beklagten zwei mit dem Kläger geführte Telefongespräche in einem Gesprächsvermerk
wie folgt festgehalten: "Er habe wegen eventueller Behandlungsfehler durch BGU anwaltliche Vertretung. Zurzeit Behandlung
durch Dr. M., Orthopäde, M-Stadt. Kein zugelassener D-Arzt! Verletzten auf eingeschränkte Auswahl wegen D-Arzt-Verfahren und
Mitwirkungspflichten hingewiesen. Setzt sich mit Dr. M. wegen Berichterstattung an uns in Verbindung. Dieser befürworte OP
entgegen BGU. Möchte sich zunächst mit Anwalt besprechen, um dann w. Hv. (weiteres Heilverfahren) in Absprache mit uns festzulegen."
"Zusätzlich zu Bl. 146 in Behandlung bei Prof. Dr. O. Uni-Klinik Marburg. Dort erstelltes Privatgutachten wird in Kopie übersandt.
Info an Ärzte, dass wir zuständiger Kostenträger."
Der Kläger übersandte daraufhin an die Beklagte einen an Dr. M. gerichteten Arztbrief des Prof. Dr. O., Klinik für Orthopädie
des Universitätsklinikums Marburg, vom 10. November 1997. Wegen der diagnostizierten retropatellaren Beschwerden bei arthroskopisch
nachgewiesenem drittgradigem Knorpelschaden der medialen Patellafacette wurde vorgeschlagen, zunächst Negativabsätze zu verordnen
und bei Beschwerdepersistenz eine Indikation zur Anbohrung retropatellar gesehen. Die Beklagte nahm in einem Schreiben an
Dr. M. vom 30. Dezember 1997 Bezug auf die Angaben des Klägers und bat um einen ausführlichen Bericht. Insoweit wurde eine
Honorierung entsprechend der GOÄ in Aussicht gestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass sich der Kläger in durchgangsärztlicher Behandlung befinde und eine
Kostenzusicherung für von Dr. M. eventuell durchgeführter Behandlung deshalb nicht erteilt werden könne. Weiter wurde darauf
hingewiesen, dass es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine freie Arztwahl gebe. Dr. M. teilte mit Schreiben vom 7.
Januar 1998 die von ihm erhobenen Befunde mit und gab an, der Kläger habe ihn erstmals am 5. August 1997 aufgesucht. Nach
Aussage des Klägers sei die Behandlung im BG-Krankenhaus Frankfurt am Main und im Sankt Josefs Krankenhaus in C-Stadt sowie
der Universitätsklinik C-Stadt abgeschlossen. Wegen der Beschwerdesymptomatik bei auffälligem Lokalbefund habe er dem Kläger
die Vorstellung zur weiteren Abklärung in der Orthopädischen Universitätsklinik in Marburg empfohlen.
Am 24. Dezember 1997 ging ein H-Arzt-Bericht der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. P. und Q. bei der Beklagten ein.
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Kläger dort am 16. Dezember 1997 vorgestellt hatte. Berichtet wird über den Arbeitsunfall
des Klägers. Als unfallabhängig wird ein Zustand nach Distorsion des linken Kniegelenkes, eine schwere Oberschenkel-Muskelminderung
und ein chondropathisches Reizknie links diagnostiziert. Im "Ergänzungsbericht bei Verdacht auf Kniebinnenschaden" wird unter
Behandlungsvorschlag ausgeführt, dass zur Klärung der Diagnose oder des ursächlichen Zusammenhangs als weitere Maßnahme eine
Arthroskopie für erforderlich gehalten werde, die im Januar 1998 in der Orthopädischen Universitätsklinik Marburg vorgesehen
sei.
Prof. Dr. O., Universitätsklinik Marburg, teilte der Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 1997 mit, hinsichtlich des gesicherten
drittgradigen Knorpelschadens der medialen Patellafacette sei dem Kläger wegen nicht erfolgreicher konservativer Therapie
trotz der eingeschränkten Erfolgsaussichten nun zur arthroskopischen Untersuchung des Knies mit retropatellarer Anbohrung
und gegebenenfalls bei großflächiger Knorpelschädigung auch zu einer Patella-tangential-Osteotomie geraten worden. Der Kläger
sei mehrfach über die sehr eingeschränkten Erfolgsaussichten dieser Maßnahmen aufgeklärt worden. Letztlich bleibe ihm jedoch
keine andere Wahl. Im Gegensatz zu der, von dem Patienten mitgeteilten, "Meinung der BG", werde bei dem Kläger ein unfallbedingtes
Geschehen für wahrscheinlich erachtet, da der Kläger bis zum Unfall vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und sogar habe Marathon
laufen können. Eine Chondromalazie könne sowohl von einem traumatischen als auch degenerativen Geschehen herrühren. Die Ansprüche
des Klägers sollten daher gewahrt bleiben und eine endgültige Entscheidung per Zusammenhangsgutachten nach der durchgeführten
OP hergestellt werden. Auf Einweisung des Orthopäden Dr. M. erfolgte am 15. Januar 1998 die stationäre Aufnahme in der Orthopädischen
Universitätsklinik Marburg. Die Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit retrograder Patellaanbohrung erfolgte am 16. Januar
1998. Nachdem die AOK mit Schreiben vom 4. Februar 1998 die Übernahme dieser Krankenhauskosten gegenüber der Uniklinik Marburg
abgelehnt hatte, stellte die Klinik am 13. Februar 1998 einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beklagten. Die Beklagte übernahm
die Kosten, machte jedoch vorsorglich gegenüber der AOK mit Schreiben vom 5. März 1998 diesbezüglich einen Erstattungsanspruch
geltend.
Ende Februar 1998 rutschte der Kläger beim Krückenlaufen mit einer Krücke ab und verspürte ein Reißen im linken Schultergelenk.
In der Orthopädischen Universitätsklinik Marburg wurde anlässlich der Nachuntersuchung am 25. Februar 1998 kein Anhalt für
eine Rotatorenmanschettenruptur gefunden. Nach einer Kernspintomographie am 10. März 1998 wurde der Verdacht auf eine Teilruptur
der Supraspinatussehne geäußert und der Kläger von seinem Hausarzt in die Klinik für Unfallchirurgie der Justus-Liebig-Universität
C-Stadt überwiesen. Dort erfolgte während eines stationären Aufenthaltes vom 25. bis 28. Juni 1998 eine arthroskopische Untersuchung
der linken Schulter, die den Verdacht auf eine Teilruptur der Supraspinatussehne nicht bestätigte.
Am 29. Mai 1998 führte der Orthopäde Dr. Q. aufgrund einer Überweisung durch den Hausarzt eine dritte Arthroskopie während
eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus R. in C-Stadt durch. Dabei wurde ein Laterales Release (= Operation bei der
die stabilisierenden Bänder der Kapsel an der Außenseite (lateral) des Kniegelenkes getrennt (release) werden, wodurch die
Kniescheibe sich zur Innenseite verlagert) am linken Kniegelenk durchgeführt. Einen diesbezüglichen Bericht vom 4. Juni 1998
sandte Dr. Q. an den Hausarzt des Klägers.
Am 29. Juli 1998 erstattete Prof. Dr. O. im Auftrag der Beklagten ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage aufgrund einer Untersuchung
des Klägers vom gleichen Tage. Prof. Dr. O. diagnostizierte als unfallabhängige Erkrankungen eine posttraumatisch aktivierte
Retropatellararthrose des linken Kniegelenkes, eine posttraumatische Insertionstendopathie des Musculus supraspinatus links
und eine reaktive Depression.
Prof. Dr. O. äußert die Auffassung, die Arthroskopien des Knies bzw. des Schultergelenkes im Mai und Juni 1998 seien unnötig
gewesen. Der dritte athroskopische Eingriff in das linke Kniegelenk habe erwartungsgemäß nicht zu einer Minderung der Beschwerdesymptomatik
geführt, es sei im Gegenteil zu einer wesentlichen Verschlechterung gegenüber dem 25. Februar 1998 gekommen. Es läge nun eine
aktivierte Gonarthrose vor. Die aktive Beugung sei nur bis etwa 40° möglich. Seit März 1998 sei infolge der starken Schmerzhaftigkeit
des linken Kniegelenkes und der weitgehenden Immobilisierung eine reaktive Depression aufgetreten. Die MdE betrage 20 v.H.
Der Kläger wurde ab dem 14. Juli 1998 bei der Krankenkasse ausgesteuert. Im Anschluss erhielt er Arbeitslosengeld. Die Beklagte
gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 8. September 1998 einen Vorschuss auf die voraussichtlich zu zahlende Verletztenrente.
Weitere Vorschüsse folgten. Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 wurde die AOK aufgefordert, unter Anrechnung des erbrachten
Leistungsvorschusses dem Kläger über den 13. Juli 1998 hinaus Verletztengeld zu zahlen. Diese Zahlungen erfolgten bis zum
30. September 2002.
Ab März 1998 befand sich der Kläger unter der Diagnose einer chronifizierten schweren Depression in therapeutischer Behandlung
bei der Diplom-Psychologin S. Ab April 1998 erfolgte eine Behandlung wegen einer "neurotischen Depression" bei dem Psychiater
Dr. C. Zur Behandlung des Klägers teilte die Diplom-Psychologin S. in einem Schreiben vom 15. November 1998 mit, auslösend
für die schwere Depression seien starke Beschwerden am linken Knie gewesen, die von Seiten der BG Unfallklinik vollkommen
falsch eingeschätzt worden seien. Der Kläger sei ständig krankgeschrieben gewesen, sein Hausarzt Dr. T. habe ihm eine explizite
Untersuchung bei Dr. M. empfohlen, der ihn in die Uniklinik Marburg verwiesen habe. Die BG Unfallklinik habe dem Patienten
zuvor gesagt, dass sein Knie "in Ordnung sei". In Marburg sei jedoch klar geworden, dass eine Operation dringend nötig gewesen
sei. Hinzu gekommen sei, dass aufgrund der Kniegelenksbeschwerden dem Kläger seitens der Unfallchirurgie der Universität Marburg
vorgeschlagen worden sei, eventuell ein künstliches Kniegelenk als chirurgische Maßnahme in Anspruch nehmen zu müssen. Diese
von ärztlicher Seite als "letzte Möglichkeit" in Erwägung gezogene Maßnahme habe zu einer Verschlimmerung der Depression geführt.
Die Fehleinschätzung der Krankheitsumstände der Chirurgie C-Stadt sei als Covariable der depressiven Erkrankung auch von ärztlicher
Seite deklariert. Beispielhaft nannte die Psychologin Angaben des Klägers auf einem Fragebogen: "Egal was ich angefangen habe,
es ist immer in die Hose gegangen. Ob das mit dem Bäcker und dem Asthma war, die Umschulung, P es hat alles nichts gebracht
P auch wenn ich darauf keinen Einfluss hatte (Asthma, Unfall). Auch die Arbeit bei der D.abfertigung kann ich nicht mehr machen,
sagen die Gutachter in Marburg."
Vom 8. September 1998 bis zum 3. Oktober 1998 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychiatrie
und Psychotherapie Burghofklinik in Bad Nauheim. Diagnostiziert wurde eine Angstneurose mit Panikattacken sowie Störung der
Impulskontrolle. Laut Arztbrief der Klinik vom 12. Oktober 1998 hatte der Kläger angegeben, er leide seit 5-6 Jahren an Panikattacken
und Angstanfällen. Ferner sei er an seinem letzten Arbeitsplatz manchmal derart angespannt gewesen, dass er sich selbst verletzt
habe. Während dieses stationären Aufenthaltes erlitt der Kläger erstmals einen epileptischen Krampfanfall, bei dem er sich
eine Oberarmkopf-Impressionsfraktur nach erstmaliger Schulterluxation links zuzog. Es folgten zwei weitere Krampfanfälle im
Oktober und November 1998. Bei einem dieser Anfälle zog sich der Kläger auch eine Verletzung der rechten Schulter zu. Als
Ursache der Krampfanfälle wurde eine angeborene Hirnfehlbildung diagnostiziert.
Am 4. Dezember 1998 wurde der Kläger im Auftrag seiner privaten Unfallversicherung von dem Unfallchirurgen Prof. Dr. U. untersucht.
Laut Gutachten vom 16. Dezember 1998 gab der Kläger zum Behandlungsverlauf an, er habe damals bei der Untersuchung in der
BG Klinik "Krachgeräusche" im linken Kniegelenk gehabt. Er sei nur geröntgt worden. Eine Spiegelung sei nicht gemacht worden,
das sei ein Behandlungsfehler gewesen, wie schon vorher auch in G-Stadt. Sein Hausarzt habe ihn dann im Juli 1997 in die Unfallklinik
der Universität C-Stadt geschickt, da von der BG-Klinik schon im Mai 1997 eine Arbeits- und Belastungserprobung angeordnet
gewesen sei, die er jedoch nicht habe machen können. In der Orthopädie in C-Stadt sei bei der Spiegelung im Juli 1997 ein
Knochenschaden an der Kniescheibe festgestellt worden, der durch den Unfall verursacht sei. Nachfolgend sei er wieder in der
BG-Klinik gewesen, wo nur Gymnastik im Wasser gemacht worden sei. Über den Orthopäden Dr. M. sei er dann in die orthopädische
Klinik nach Marburg überwiesen worden. Dort sei im Januar 1998 eine Anbohrung der hinteren Kniescheibengelenksfläche durchgeführt
worden. Weil sich die Beschwerden durch diesen Eingriff nicht gebessert hätten, sei von Dr. Q. ein so genanntes Laterales
Release durchgeführt worden. Prof. Dr. U. gelangte zu der Beurteilung, Residuen der Nervenschädigung des Wadenbeinnervens
seien nicht feststellbar. Seines Erachtens bestünden keine Bedenken, die Veränderungen im linken Kniegelenk als Folge des
Unfallereignisses vom 13. Januar 1997 zu bewerten. Nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Befunde sich die Beweglichkeit
des linken Kniegelenkes nach den Eingriffen im Januar 1998 und Mai 1998 so verändert habe, dass eine wesentliche Kniegelenksbewegungsbehinderung
eingetreten sei, die eine Beugung des Kniegelenkes nur noch um 90° zulasse. Bei der erstmaligen Vorstellung in der Orthopädischen
Universitätsklinik Marburg am 23. Oktober 1997 sei eine Beweglichkeit des linken Kniegelenks von 0-0-120° möglich gewesen.
Zu dem damaligen Zeitpunkt im Herbst 1997 hätten lediglich Druckschmerzen am medialen und lateralen Kniescheibenrand sowie
ein leichter Schiebeschmerz bestanden. Der jetzige Untersuchungsbefund sei klinisch ein völlig anderer. Es bestehe eine wesentliche
Weichteilverschmächtigung des linken Oberschenkels sowie eine ausgeprägte schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit des
linken Kniegelenks sowie eine wesentliche Streck- und Beugebehinderung.
Der leitende Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Städtischen Klinikum Fulda, Dr. V., erstattete am 12.
Januar 1999 im Auftrag der Beklagten ein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten. Darin maß er dem Unfallereignis eine richtunggebende
Bedeutung für die Entwicklung der psychischen Symptomatik zu, welche er als mittelschwere bis schwere Depression im Sinne
einer chronischen Belastungsreaktion bezeichnete. Der Kläger sei im Verlauf der Behandlung mit recht unterschiedlichen ärztlichen
Meinungen und Handlungsstilen konfrontiert worden, habe sich als Patient im Rahmen der Behandlung missachtet und missverstanden
gefühlt. In zeitlicher Folge sei es dann zu einem depressiven Bild mit Schuldzuweisung an die meisten der ihn behandelnden
Ärzte und Arztwechsel bei unzureichendem Vertrauen in diese gekommen. Dabei habe der Kläger subjektiv das Empfinden gehabt,
als Simulant zu gelten und hierdurch eine erhebliche Kränkung erfahren. Aufgrund der Schwere der Depressivität, die trotz
einer ambulanten und auch stationären psychotherapeutischen Intervention keine Besserung zeige, müsse auf psychiatrischem
Fachgebiet die MdE mit 30 v.H. angesetzt werden.
Vom 16. Februar 1999 bis 1. April 1999 hielt sich der Kläger erneut stationär in der Burghof-Klinik auf. Im Bericht wird ausgeführt,
es sei diesmal deutlich geworden, dass sich der Patient aufgrund seiner gesundheitlichen und beruflichen Perspektive existenziell
bedroht fühle, wobei er diese Ängste auf die Außenwelt projiziere und teilweise agiere.
Vom 24. bis 31. Mai und 5. bis 7. Juni 1999 hielt sich der Kläger aufgrund einer Behandlung durch die Orthopäden P. und Q.
wegen einer "Chondromalacia Patellae" im Krankenhaus R. auf. Während dieses Aufenthaltes erfolgte am 25. Mai 1999 erneut eine
Arthroskopie. Kostenübernahmeantrag und Rechnung wurden an die AOK gesandt. Am 29. Juni 1999 stellte sich der Kläger zunächst
bei dem Orthopäden Dr. W. und danach in der Ambulanz der Orthopädischen Klinik der Universität in C-Stadt vor. Es wurde einer
Arthrofibrose nach Kniegelenksinfekt (Enterokokkos faecalis) links diagnostiziert. Dem Bericht der Orthopädischen Klinik zufolge
kam es im postoperativen Verlauf der Arthroskopie zu einer Schwellung im Bereich des linken Kniegelenkes und dem Austreten
seröser Flüssigkeit aus einem Fistelgang. Am 25. Juni 1999 und 13. Juli 1999 erfolgten arthroskopische Sechs-porta-Synovektomien
mit Anlage einer Saug-Spül-Drainage. Am 20. Juli 1999 wurde der Kläger aus stationärer Behandlung entlassen.
Eine weitere Begutachtung erfolgte durch den Neurologen und Psychiater Dr. X., der ebenso wie Dr. V. von der vorgegebenen
Prämisse ausging, dass die im linken Kniegelenk vorhandenen Beschwerden sämtlich unfallbedingt seien (vgl. Schreiben der Beklagten
an Dr. X., Bl. 512 der Verwaltungsakte). Dr. X. gelangte in seinem Gutachten vom 25. August 1999 zu der Beurteilung, bei dem
Kläger sei es zu einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
auf der Grundlage einer narzisstisch-depressiven Persönlichkeitsstruktur gekommen. Die maßgebliche Belastung ergebe sich für
den Kläger daraus, dass er Ängste entwickelt habe, seinen Körper durch die unfallbedingte Verletzung nicht mehr so verwerten
zu können wie früher und seine alte Arbeit nicht mehr ausüben zu können. Eigene Gefühle der Angst, Unsicherheit und Hilflosigkeit
seien von dem Kläger unter anderem auf die behandelnden Ärzte projiziert worden, die ihm durch die falsche Behandlung seine
Chancen für die Zukunft genommen hätten. Daneben habe sich eine Selbstwertproblematik entwickelt. Der Kläger habe das Gefühl,
dass sein Leben so keinen Sinn mehr mache. Ein Teil der vorliegenden Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Entwicklung
in der Form seelischer Störungen, Angst- und Panikattacken, Ohnmacht und Hilflosigkeit sowie Gefühle der Nutz- und Wertlosigkeit
seien unfallunabhängig. Die unfallabhängigen psychischen Störungen sowie die unfallbedingte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
im Bereich des linken Kniegelenkes und die damit verbundenen erheblichen schmerzbedingten Funktionseinschränkungen und Einschränkungen
der Funktion des gesamten linken Beines bedingten eine MdE von 30 v.H.
Zur Frage, ob die Knorpelveränderungen an der linken Kniescheibenrückfläche ursächlich auf den Unfall vom 13. Januar 1997
zurückzuführen seien und bis zu welchem Zeitpunkt unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, holte die Beklagte eine
Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. Y., BGU Frankfurt am Main, ein. Der Chirurg und Unfallchirurg Dr. Y. gelangte in seiner
Stellungnahme nach Aktenlage vom 12. August 2002 zu der Beurteilung, der Knorpelschaden an der linken Kniescheibenrückfläche
sei nicht rechtlich wesentlich auf die unfallbedingte Gewalteinwirkung mit Quetschung an der Innen- und Außenseite des linken
Kniegelenkes zurückzuführen. Gegen die Vermutung des Prof. Dr. O., es läge ein bisher nicht erkannter unfallbedingter Knorpelschaden
vor, sprächen auch die Ergebnisse der durchgeführten Kernspinuntersuchungen und der Behandlungsverlauf, wonach eine funktionelle
Beeinträchtigung im linken Kniegelenk unmittelbar nach dem Unfall nicht vorgelegen habe, wie sie bei einer von Prof. Dr. O.
angenommenen Verletzung habe vorliegen müssen. Ab Anfang Juli 1997 hätten keine Unfallfolgen bzw. keine unfallbedingten Funktionsstörungen
mehr vorgelegen.
Mit Bescheid vom 27. September 2002 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Dr. Y. die Gewährung von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 18. Juli 1997 hinaus ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des
Klägers wies die Beklagte nach weiterer beratungsärztlicher Stellungnahme des Dr. Y. und einer Stellungnahme des Prof. Dr.
U., der nach Sichtung weiterer Unterlagen - insbesondere des kernspintomographischen Befundes vom 14. Februar 1997 und einer
Analyse des Unfallhergangs - ebenfalls den Kausalzusammenhang verneinte, durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 als
unbegründet zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 13. April 2005 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat zunächst auf Antrag des Klägers nach §
109 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - ein orthopädisches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Z. vom 15. August 2006 eingeholt. Die Sachverständige ist zu
der Beurteilung gelangt, die nach dem Unfall angefertigten Röntgenbilder sowie die Art des Unfalls sprächen gegen die Entstehung
einer posttraumatischen Retropatellararthrose.
Am 30. Mai 2007 hat der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. BB., bei dem sich der Kläger auch in Behandlung befunden hat, ein
Gutachten ebenfalls nach §
109 SGG erstattet. Der Sachverständige zitiert den Kläger wie folgt: "Da ich das Vertrauen in die BG-Klinik Frankfurt verloren hatte
und neuerdings Knackgeräusche bei der Beugung des linken Beins im Kniegelenk verspürte, habe ich mich an die Unfallklinik
der Uni C-Stadt gewandt, dort wurde im Juli auf mein Drängen hin eine Arthroskopie des linken Knies durchgeführt und Knorpelveränderungen
an der linken Kniescheibe festgestellt. Da ich aufgrund des Verhaltens von Herrn Dr. N. von der BG-Klinik Frankfurt den Eindruck
bekam, die helfen mir doch nicht, obwohl das Bein weiterhin geschwollen war und Geräusche machte und in der Uniklinik C-Stadt
eine Schädigung der Kniescheibe als Ursache für das Knack-Geräusch nachgewiesen worden war, habe ich einen Anwalt eingeschaltet.
Außerdem habe ich noch andere Fachärzte befragt, denn ich war völlig verunsichert: Dr. M. (M-Stadt), Dr. L. (katholisches
Krankenhaus C-Stadt), die Orthopädische Klinik der Uni Marburg, Dr. Q. (G-Stadt). Da die Schmerzen nicht besser werden wollten,
habe ich mich im Januar 1998 in stationäre Behandlung in die Orthopädische Klinik der Uni Marburg begeben; dort wurde wieder
eine Arthroskopie des linken Kniegelenks durchgeführt. Da ich immer noch mit zwei Krücken laufen musste, weil ich das linke
Bein nicht belasten konnte, bin ich im Februar 98 zu Hause auf der Treppe ausgerutscht und habe mich mit dem linken Arm am
Geländer abzufangen versucht, seitdem bekam ich Schmerzen in der linken Schulter. Nun hatte ich nicht nur Schmerzen im linken
Knie, sondern auch in der linken Schulter und konnte dadurch noch schlechter mit meinen Krücken laufen. Ich konnte einfach
nicht mehr und habe mir Hilfe bei der Psychotherapeutin (Frau D. P. S.) in M-Stadt geholt P Am 13.7.98 wurde ich von der AOK
ausgesteuert und auch das Verletztengeld wurde am 14.7.98 eingestellt. Ich bekam große Angst vor der Zukunft, ich sah meine
Felle wegschwimmen. Ich hatte den Eindruck, die machen mit dir, was sie wollen und hatte erstmals Suizidgedanken." Prof. Dr.
BB. diagnostizierte als Unfallfolgen eine angstgefärbte schwere Depression, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die
sich aus einer Kausalgie infolge der Nervenquetschung im Bereich des linken Knies entwickelt habe sowie eine posttraumatische
Verbitterungsstörung. Eine bei dem Kläger bestehende Epilepsie mit begleitender Schultergelenksschädigung beidseits sei durch
den Arbeitsunfall im Sinne der Verschlimmerung entstanden. Insgesamt bestehe eine MdE von 60 v.H.
Das Sozialgericht hat von dem leitenden Abteilungsarzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie Marburg-Süd Dr. CC. ein Gutachten vom 8. Februar 2008 eingeholt. Der Sachverständige ist zu der Beurteilung
gelangt, das von Prof. Dr. BB. angenommene chronische regionale Schmerzsyndrom (CRPS) infolge der Nervenquetschung des linken
Knies habe bei dem Kläger nachweislich der ärztlicherseits erhobenen Befunde nicht vorgelegen. Der Kläger leide an einer mittelgradigen
depressiven Episode (F32.1). Diese Diagnose rechtfertige sich aus dem Vorliegen der typischen Symptome depressive Stimmung,
Interessenverlust und erhöhter Ermüdbarkeit in Kombination mit den weiteren Symptomen Antriebsminderung, Zukunftsangst, Schlafstörungen,
vermindertes Selbstwertgefühl und sozialer Rückzug. Die depressive Störung sei nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der
wesentlichen Bedingungen im Sinne der Verschlimmerung durch den Arbeitsunfall vom 13. Januar 1997 verursacht worden. Dem Kläger
sei es nicht gelungen, den Arbeitsunfall und seine Folgen adäquat zu verarbeiten. Die besondere Persönlichkeitsstruktur des
Klägers disponiere ihn zu einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens. Für die aktuelle Verschlimmerung einer
latenten depressiven Neurose, die dann in die vorliegende chronifizierte depressive Störung gemündet sei, seien der Arbeitsunfall,
die anschließenden Behandlungen und die Folgen aber unersetzlich. Entscheidend für die Entwicklung der Depression sei weniger
das Unfallereignis selbst, als die nachfolgende Behandlung und das Fortbestehen physischer Einschränkungen. Widersprüchliche
Auffassungen bezüglich Art, Umfang und Ursache der Kniegelenksschädigung und bezüglich zu ergreifender Maßnahmen durch die
verschiedenen Kliniken und ambulanten Behandler und möglicherweise unnötige Eingriffe hätten zu einer tiefen Verunsicherung
des Klägers und zu körperlichen Folgeschäden geführt. Die unfallbedingte depressive Störung sei mit einer MdE von 30 v.H.
zu bewerten.
Das Sozialgericht hat dem Begehren des Klägers, ihm unter Anerkennung einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken
Beines, der Gefahr der Luxationen beider Schultergelenke, einer Epilepsie sowie einer angstgefärbten Depression mit posttraumatischer
Verbitterungsstörung als Arbeitsunfallfolgen Verletztenrente nach einer MdE von 60 v.H. ab 19. Juli 1997 zu gewähren, nur
teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte am 3. Juli 2008 verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung einer mittelgradigen
depressiven Störung als Folge des Arbeitsunfalls vom 13. Januar 1997 ab 19. Juli 1997 Verletztenrente nach einer MdE von 30
v.H. zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht ist in seiner Begründung der Beurteilung des Dr.
CC. gefolgt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. August 2008 zugestellte Urteil am 22. August 2008 beim Hessischen Landessozialgericht
(Landessozialgericht) - Az.: L 6 U 166/08 - Berufung eingelegt.
Das Landessozialgericht hat von dem stellvertretenden ärztlichen Direktor der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
in Marburg Dr. DD. ein weiteres Gutachten vom 9. November 2009 eingeholt. Dr. DD. hat bei dem Kläger als Hauptdiagnose nach
der Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 eine mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf (F33.1) sowie
als Nebendiagnose eine Angststörung (ICD-10 F40.9) festgestellt. Die chronifizierte mittelgradige Depression stehe in ursächlichem
Zusammenhang mit den Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. Januar 1997. Vorbestehende und aktenmäßig dokumentierte psychische
Störungen hätten demgegenüber ein geringes Ausmaß und seien jeweils nur kurzzeitig behandlungsbedürftig gewesen. Es habe auch
keine tiefergehenden Einbrüche im sozialen Leben des Klägers gegeben. Zwar habe sich nicht alles nach seinen ursprünglichen
Wünschen und Plänen gerichtet. Allerdings habe er ein recht zufriedenes und unauffälliges Leben ohne größere psychische Störungen
führen können. Zur Zeit des Unfalls habe bei dem Kläger eine familiäre Aufbruchsituation in positivem Sinne und eine insgesamt
eher positive Arbeitssituation geherrscht. In dieser Situation habe ihn der Unfall getroffen und mit ihm dann in der Folge
iatrogene Schädigungen durch Fehldiagnosen usw., die ohne den Unfall nicht zustande gekommen wären. Erst in der Folge des
Unfalls und des sich anschließenden (unglücklichen) Behandlungsverlauf sei es zu der Depression gekommen. In Übereinstimmung
mit dem Vorgutachter Dr. CC. sei die MdE insgesamt auf 40 v.H. für beide psychische Störungen anzusetzen, so dass nach Abzug
von 10 v.H. wegen der unfallunabhängig einzuschätzenden Angststörung eine dauerhafte MdE von 30 v.H. verbleibe.
Die Beklagte hat hierzu gestützt auf eine Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters Dr. EE. geltend gemacht, der Sachverständige
habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger in unmittelbarer Folge des Arbeitsunfalls lediglich geringfügige Quetschungen
erlitten habe und diesbezüglich auch in der Folge keine medizinische Fehlbehandlung zu verzeichnen sei. Demgegenüber leide
der Kläger an einer Vielzahl von weitaus gravierenderen unfallunabhängigen Erkrankungen, deren Bedeutung für die Entstehung
der psychischen Erkrankung von den Sachverständigen nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Es sei auch nicht berücksichtigt
worden, dass auch der fehlende zeitliche Zusammenhang gegen die Kausalzuordnung spreche. Die erste Behandlung auf psychiatrischem
Gebiet sei 9 Monate nach dem Unfall und damit nach Abschluss der Heilbehandlung der unfallbedingten körperlichen Verletzungen
erfolgt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2010 hat der Sachverständige Dr. DD. hierzu ausgeführt, es habe wesentlich
zur Entstehung der depressiven Störung bei dem Kläger geführt, dass dieser mit der Bearbeitung widersprüchlicher medizinischer
Aussagen und Operationsindikationen überfordert und demgegenüber hilflos ausgeliefert gewesen sei. Aus diesem Grunde sei es
nicht entscheidend, dass der Unfall zunächst nur zu geringen somatischen Verletzungen geführt habe. Auch die zuvor im Jahr
1991 festgestellte leichte ängstlich depressive Neurose sei für die Entwicklung der depressiven Störung nicht bedeutsam. Wesentliche
Auslöser der diagnostizierten depressiven Störung seien demgegenüber der Arbeitsunfall und die sich anschließenden therapeutischen
Vorgehensweisen, die für den Kläger nicht überschaubar gewesen seien und zu einer tiefgreifenden Verunsicherung geführt hätten.
Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, nach dem 15. Juli 1997 seien keine unfallbedingten Behandlungen des Klägers erfolgt.
Wenn danach keine Unfallfolgen mehr vorlagen, könnten auch die zeitlich danach liegenden Behandlungsintervalle nicht mehr
dem Unfallereignis zugeordnet werden. Das von dem Kläger nach dem 15. Juli 1997 praktizierte "Ärztehopping" mit insgesamt
sechs arthroskopischen Operationen stehe in keinem Zusammenhang mit den Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. Januar 1997.
Das Landessozialgericht hat der Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26. September 2011 insoweit stattgegeben, als die Verletztenrente
erst am 1. März 1998 beginne und sie im Übrigen zurückgewiesen. Bei dem Kläger liege eine dauerhafte psychische Erkrankung
im Sinne einer chronifizierten depressiven Episode vor. Diese sei in "rechtlich-wesentlichem Umfang" durch den Verlauf der
Heilbehandlung der unmittelbaren körperlichen Verletzungen aufgrund des Arbeitsunfalls verursacht worden. Die Heilbehandlung
sei zwar rückwirkend betrachtet durch erhebliche degenerative Vorschäden bedingt gewesen. Für die Zurechnung mittelbarer Unfallfolgen
komme es aber nicht darauf an, dass die Maßnahmen der Heilbehandlung von der Beklagten angeordnet worden seien. Vielmehr reichte
es für die Zurechnung im Rahmen des §
11 Abs.
1 SGB VII aus, wenn der Unfallversicherungsträger oder der ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt bei seinem Handeln den objektivierbaren
Anschein oder den Rechtsschein gesetzt habe, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung
oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet werde und der Versicherte der Auffassung sein könne,
dass die Heilbehandlung geeignet sei, die Unfallfolgen zu bessern oder zu beseitigen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil die von dem Landessozialgericht zugelassene Revision eingelegt. Das BSG hat durch Urteil vom 15. Mai 2012 das Urteil des HLSG vom 26. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat könne auf der Grundlage des LSG-Urteils nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls
welche psychischen Gesundheitsstörungen gemäß §
8 Abs.
1 SGB VII unmittelbar durch den Arbeitsunfall wesentlich verursacht worden seien oder ob und gegebenenfalls welche psychischen Gesundheitsstörungen
als mittelbare Unfallfolgen im Sinne des §
11 Abs.
1 SGB VII festzustellen seien. Es könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Anspruch auf Verletztenrente i.S.d. §
56 Abs.
1 SGB VII bestehe.
Im fortgeführten Verfahren wurden von dem Facharzt für Psychiatrie Dr. C., der den Kläger behandelt, ein Befundbericht sowie
dessen ärztliche Unterlagen beigezogen. Darin enthalten ist ein Entlassungsbericht der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie
des Universitätsklinikums C-Stadt und Marburg vom 3. April 2013.
Die Beklagte hat den Ablauf der Heilbehandlung und das Verhalten des Klägers in dieser Beziehung ausführlich aus ihrer Sicht
dargestellt. Sie hat die Auffassung geäußert, der weitere Behandlungsverlauf vom 15. bzw. 19. Juli 1997 bis März 1998 - dem
Beginn der psychischen Erkrankung des Klägers - sei allenfalls zu geringen Teilen in ihren Verantwortungsbereich gefallen.
Zudem seien keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die als Ursache für eine Erkrankung auf psychologisch-psychiatrischem Gebiet
herangezogen werden könnten. Insbesondere seien Behandlungsfehler nicht bekannt geworden. Die Gewährung von Heilbehandlung
selbst durch Sozialversicherungsträger und die Durchführung von Untersuchungen bzw. Begutachtungen zur Abgrenzung der Leistungspflicht
(§
62 SGB I) könnten schon für sich genommen nicht als schädigende Einwirkung angesehen werden, zumal auf die Heilbehandlung ein Rechtsanspruch
bestehe. Beachtlich sei auch, dass eine Garantie für den Erfolg von Heilbehandlungsmaßnahmen nicht bestehen könne. Es sei
jedenfalls nicht der Behandlung der Erkrankung geschuldet, wenn der Kläger trotz Behandlung der unfallunabhängigen pathologischen
Veränderungen im linken Knie etwaig noch Beschwerden gehabt habe. Im Übrigen sei objektiv neben der anlagebedingten Erkrankung
oder Veranlagung auf psychiatrischem Gebiet nicht ein belegbarer Gesichtspunkt ersichtlich, der die Verursachung der Erkrankung
des Klägers durch das Unfallereignis oder durch die sich anschließende Heilbehandlung begründen könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Der Sachverständige Dr. DD. hat für den Senat überzeugend bei dem Kläger wegen des chronischen Verlaufs der psychischen Erkrankung
nach den Diagnosekriterien ICD-10- GM Version 2009 F 33.1 (ICD = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten
und verwandter Gesundheitsprobleme, herausgegeben von der Weltgesundheitsorganisation) eine mittelgradige depressive Episode
mit chronischem Verlauf diagnostiziert. Bei einer depressiven Episode (F 32) leidet der Patient unter einer gedrückten Stimmung
und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert.
Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert.
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder
Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, er reagiert nicht auf
Lebensumstände und kann von sogenannten "somatischen Symptomen" begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude,
Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust.
Abhängig von Anfall und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen
(so die Definition im ICD-10- GM Version 2009). Eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1), wie sie schon von Dr. CC.
diagnostiziert worden war, setzt voraus, dass gewöhnlich vier oder mehr der oben genannten Symptome vorhanden sind und der
betroffene Patient große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Eine Störung, die durch wiederholte depressive
Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ist (F 32.1), wird als rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bezeichnet (so F 33.1). Die aktuelle Version aus dem Jahre 2016 des ICD-10-GM hat
diese Definitionen und Bezeichnungen beibehalten.
Diese bei dem Kläger bestehende mittelgradige depressive Störung steht nicht mit dem beim Arbeitsunfall vom 13. Januar 1997
eingetretenen Erstschaden in unmittelbarem und rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang. Der Kläger hat bei dem Ereignis
vom 13. Januar 1997 am Endglied des dritten Fingers links eine kleine Verletzung erlitten und eine seitliche Quetschung des
linken Kniegelenkes. Die seitliche Prellung und Quetschung des linken Kniegelenkes führte zu einer Irritation des Wadenbeinnervens
und damit verbundenen Gefühlsstörungen. Die neurometrisch-elektromyographische Nachuntersuchung durch Dr. H. am 27. August
1997 ergab keine Zeichen einer neurogenen Schädigung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die unfallbedingte diskrete distale
Peronaeusläsion zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Gegen den Kausalzusammenhang zwischen den bei dem Unfall erlittenen
Verletzungen und den im Februar/März 1998 aufgetretenen Depressionen spricht daher schon der fehlende zeitliche Zusammenhang.
Auch deuten die Angaben des Klägers gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten und gegenüber der Dipl.-Psychologin S. nicht darauf
hin, dass die bei dem Arbeitsunfall erlittene Wadenbeinschädigung und die damit verbundenen Gefühlsstörungen ihn psychisch
anhaltend beunruhigt und belastet haben. Die Auffassung des Prof. Dr. BB., bei dem Kläger habe sich in Folge der Quetschung
des Nervus-peronaeus ein CRPS vom Typ II entwickelt, ist nicht haltbar. Diesbezüglich haben sowohl Dr. CC. in seinem Gutachten
vom 8. Februar 2008 als auch der Beratungsarzt der Beklagten Dr. EE. in seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 ausführlich
dargelegt und begründet, dass das Vorliegen eines CRPS nicht nachgewiesen ist. Eine chronisch verlaufende mittelgradige depressive
Episode kann folglich nicht als unmittelbare Folge des Arbeitsunfalls festgestellt werden.
Es kommt nicht darauf an, ob objektiv, aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters, die Voraussetzung eines Versicherungsfalls
oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Erforderlich ist nur, dass der Träger die Maßnahmen gegenüber dem
Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts eines Versicherungsfalls oder
einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat. Für die Frage, ob eine derartige Durchführung einer gegenüber dem Versicherten
angeordneten Maßnahme vorliegt, an die er grundsätzlich pflichtig teilnehmen muss, reicht die bloße irrige Vorstellung des
Versicherten, er nehme an einer solchen Maßnahme teil, nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Träger (durch sein Organ)
oder seine Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt hat, es solle eine solche Maßnahme des Unfallversicherungsträgers
durchgeführt werden, an der er teilnehmen solle. Ausreichend ist, wenn der Träger oder seine Leistungserbringer für den Versicherten
den Anschein gesetzt haben, es solle eine solche unfallversicherungsrechtliche Maßnahme durchgeführt werden. Das ist der Fall,
wenn ein an Treu und Glauben orientierter Versicherter an der Stelle des konkret Betroffenen die Erklärungen und Verhaltensweisen
der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Personen als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger
gewollten Maßnahme verstehen durfte (so BSG im Urteil vom 5. Juli 2011, a.a.O.).
In Bezug auf die ärztliche Heilbehandlung und Untersuchung wird als Ursache bzw. Auslöser für die hier als Gesundheitsschaden
von dem Kläger geltend gemachte depressive Erkrankung seitens der gehörten psychiatrischen Sachverständigen folgendes genannt:
- Die Konfrontation mit unterschiedlichen ärztlichen Meinungen und Handlungsstilen (Dr. V.);
- Widersprüchliche Auffassung bezüglich Art, Umfang und Ursache der Kniegelenksschädigung und bezüglich der zur ergreifenden
Maßnahmen (Dr. CC.);
- Hilflosigkeit und tiefe Verunsicherung gegenüber widersprüchlichen medizinischen Aussagen und Operationsindikationen (Dr.
DD.);
- Fehldiagnosen (Dr. DD.);
- Tiefe Verunsicherung des Klägers und körperliche Folgeschäden durch möglicherweise unnötige Eingriffe (Dr. CC.).
Vom 6. Senat des Landessozialgerichts wird der Behandlungsverlauf als Odyssee durch vielfältige Diagnosen und Behandlungsansätze
auf orthopädisch-chirurgischem und neurologisch-neuro-chirurgischem Gebiet bezeichnet.
Eine erste durchgehende berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung des Klägers erfolgte vom Unfalltag bis zum 18. Juni 1997.
Untersucht wurde der Kläger am Unfalltag durch den Durchgangsarzt Dr. E. in der Nähe seines Arbeitsplatzes und danach von
dem Durchgangsarzt in der Nähe seines Wohnortes Prof. Dr. F. im Kreiskrankenhaus G-Stadt. Im Auftrag des Prof. Dr. F. wurde
der Kläger konsiliarisch von dem Neurologen Dr. G. in G-Stadt untersucht. Als unfallbedingte Gesundheitsstörungen wurden aufgrund
klinischer, röntgenologischer, sonographischer und neurologischer Untersuchungen am linken Kniegelenk eine Quetschung und
eine "relativ harmlose Druckschädigung des Nervus Peronaeus im Bereich des Fibulaköpfchen" diagnostiziert. Nachdem der Kläger
am 10. Februar 1997 gegenüber Prof. Dr. F. über Schmerzen im linken Knie und ein Knacken retropatellar geklagt hatte, veranlasste
dieser am 14. Februar 1997 eine kernspintomographische Untersuchung, die ein Weichteilödem über dem Fibulaköpfchen zeigte
und anhand der ein Kniebinnenschaden ausgeschlossen wurde. Der MRT-Befund bestätigte die zuvor gestellte Diagnose. Als Heilbehandlungsmaßnahmen
erfolgten krankengymnastische Übungsbehandlungen. Weil sich die Beschwerden des Klägers nach dessen Angaben nicht wie erwartet
besserten, überwies der Durchgangsarzt Prof. Dr. F. den Kläger in die BGU Frankfurt am Main. Dort wurde nach weiteren klinischen,
röntgenologischen und neurologischen Untersuchungen die zuvor gestellte Diagnose bestätigt. Als unfallunabhängig wurde eine
Kniescheibenfehlform (Dysplasie) beidseits vom Typ Wiberg III - IV diagnostiziert und das von dem Kläger beschriebenen Knackphänomen
als Subluxation der Kniescheibe, ohne funktionelle oder therapeutische Konsequenz, gewertet. Eine operative Maßnahme in Form
einer Kniespiegelung wurde für nicht notwendig erachtet, weil hiervon eine Änderung des Befundes nicht zu erwarten sei. Ebenso
wie Prof. Dr. F. wurde seitens der BGU eine Physiotherapie als Heilbehandlung für sinnvoll erachtet, die während eines stationären
Aufenthaltes im Mai intensiviert durchgeführt wurde. Vor Beginn der von der BGU ins Auge gefassten Belastungserprobung hatte
der Kläger offensichtlich Zweifel an deren Durchführbarkeit und stellte sich in der chirurgischen Abteilung des St. Josefs
Krankenhauses in C-Stadt vor. Dort wurde von dem Oberarzt Dr. J. eine unfallunabhängige retropatellare Arthrose diagnostiziert.
Wegen eines tastbaren Schnappens der Beugesehne über die laterale Tibiakante verwies er den Kläger an die BGU zur weiteren
Abklärung, weil dort alle Voruntersuchungen durchgeführt worden waren. Der Kläger stellte sich daraufhin am 8. Juni 1997 wieder
in der BGU vor. Die von dem Kläger geklagte Beschwerdesymptomatik im linken Kniegelenk, insbesondere im Bereich der Kniescheibe,
wurde als unfallunabhängige Beschwerdesymptomatik beurteilt, es wurde ebenso wie von Dr. J. eine unfallunabhängige Retropatellararthrose
diagnostiziert. Wegen der unfallbedingten Quetschung wurden weitere Maßnahmen - wie eine Kniespiegelung - nicht für notwendig
erachtet und das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren beendet.
Schon während des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens hatte sich der Kläger wegen der Kniebeschwerden an seinen Hausarzt
gewandt. Er war, wie sich seinen Angaben gegenüber Prof. Dr. U. und Prof. Dr. BB. entnehmen lässt, mit dem Verlauf des berufsgenossenschaftlichen
Heilverfahrens unzufrieden, weil er alle seine Beschwerden am linken Bein für unfallbedingt hielt und eine Kniegelenkspiegelung
als notwendig erachtete und das Unterlassen einer solchen Untersuchung im Kreiskrankenhaus G-Stadt und in der BGU als Behandlungsfehler
ansah. Er ließ sich deshalb von seinem Hausarzt an die Unfallklinik der Universität C-Stadt überweisen. Nach Aussage des Klägers
gegenüber Prof. Dr. BB. wurde dort auf sein "Drängen" hin eine Kniespiegelung durchgeführt. Der Befund (drittgradiger degenerativer
Knorpelschaden) und das Ergebnis dieser am 17. Juli 1997 durchgeführten Arthroskopie bestätigten die während des berufsgenossenschaftlichen
Heilverfahrens gestellte Diagnose.
Am 26. August 1997 wurde der Kläger erneut in der BGU stationär aufgenommen. Er hatte bei der Nachuntersuchung in der Universitätsunfallklinik
C-Stadt und einer daraufhin veranlassten klinischen Untersuchung am 18. August 1997 in der Neurochirurgie der BGU im Gegensatz
zu den Voruntersuchungen nun Zeichen einer deutlichen Peronaeus-parese gezeigt. Die stationär von Dr. H. nochmals durchgeführte
neurologische Untersuchung zeigte jedoch keine Zeichen einer Peronaeusläsion. Eine wegen der am 18. August gezeigten Symptome
in Erwägung gezogene Neurolyseoperation wurde deshalb als nicht diskutabel erachtet. Von den Neurochirurgen wurden die Unfallfolgen
als teilursächlich für die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers erachtet. Es wurde eine Belastungserprobung ab dem 8.
September 1997 vorgesehen. In der arbeitsfreien Zeit sollte der Kläger die krankengymnastischen Übungsbehandlungen fortführen.
Seitens der Beklagten wurde eine Nachuntersuchung des Klägers in der BGU für Oktober veranlasst. Dies wurde dem Kläger mitgeteilt.
Auch nach diesen Untersuchungen Ende Oktober 1997 wurden seitens der Neurochirurgen und der Unfallchirurgen keine Indikationen
zu einer unfallchirurgischen oder neurochirurgischen operativen Intervention gesehen. Es wurde zur Fortsetzung der krankengymnastischen
Übungsbehandlungen und weiteren muskelkräftigenden Maßnahmen geraten. Der Kläger wurde zur weiteren durchgangsärztlichen Betreuung
an das St. Josefs Krankenhaus zu Dr. J. verwiesen.
Die von der BGU vorgesehene Belastungserprobung ab dem 8. September 1997 hatte der Kläger nicht begonnen, weil er sich - wie
er den Ärzten in der BGU im Oktober 1997 mitteilte - zwischenzeitlich bei mehreren Ärzten vorgestellt hatte, die ihm unter
anderem zur operativen Versorgung des linken Knies geraten hatten. Weil er sich seitens der BGU unzureichend untersucht und
behandelt fühlte, schaltete er einen Anwalt ein (so seine Angaben gegenüber Prof. Dr. BB.). Dem neurochirurgischen Bericht
der BGU vom 29. Oktober 1997 ist zu entnehmen, dass der Kläger - aufgrund seines Hinweises auf mögliche rechtliche Schritte
- zur wiederholten Überprüfung der Frage nach einer operativen Versorgung auf unfallchirurgischem Gebiet Dr. N. vorgestellt
worden war. Obwohl dieser während des stationären Aufenthaltes im August weitere röntgenologische und kernspintomographische
Diagnostik veranlasste und auswertete, hielt der Kläger die Auskunft, es ergäbe sich keine therapeutische Konsequenz auf unfallchirurgischem
Fachgebiet, weiterhin für eine Fehlbeurteilung. Auch sah er, wie sich aus der Mitteilung der Dipl.-Psychologin S. in ihrem
Schreiben vom 15. November 1998 ergibt, in der Interpretation des Arthroskopiebefundes der Unfallchirurgie des Universitätsklinikums
C-Stadt eine "Fehleinschätzung der Krankheitsumstände". Von seinem Hausarzt wurde ihm dann eine Untersuchung bei Dr. M. empfohlen,
der ihn in die Universitätsklinik Marburg verwies (so die Schilderungen der Dipl.-Psychologin S.). Gegenüber der Beklagten
gab der Kläger am 28. November 1997 in einem Telefonat an, dass Dr. M. entgegen der BGU eine Operation befürworte. Weiterhin
teilte er telefonisch mit, dass er bei Prof. Dr. O. in der Uniklinik Marburg in Behandlung sei und dort ein Privatgutachten
erstellt werden solle.
Nach Überzeugung des Senats steht auch fest, dass weder die Beklagte noch ein der Beklagten rechtlich zuzuordnender Durchgangsarzt
gegenüber dem Kläger den Anschein gesetzt haben, dass die weiteren nach Oktober 1997 erfolgten Untersuchungen und Behandlungen
zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung gehören oder zur Untersuchung des Sachverhalts des Versicherungsfalls angeordnet
wurden. Von dem Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist der Kläger auch nicht - wie bereits dargelegt - ausgegangen.
Soweit der Kläger die durchgangsärztliche Behandlung - insbesondere in der BGU Frankfurt am Main - als kränkend empfunden
hat, weil er sich nicht ernst genommen, sich als Simulant behandelt fühlte, kann ein Kausalzusammenhang mit der erfolgten
berufsgenossenschaftlichen Behandlung nicht hergestellt werden. Für diese subjektive Empfindung des Klägers lassen sich in
den Berichten über die ärztliche Behandlung keine dieses Empfinden rechtfertigende Verhaltensweisen der Ärzte finden. Aufgrund
der von dem Kläger geäußerten Beschwerden wurden ohne zeitliche Verzögerungen alle notwendigen und sinnvollen röntgenologischen,
kernspintomographischen und neurologischen Untersuchungen veranlasst. Für dieses subjektive Empfinden des Klägers ist nicht
die berufsgenossenschaftliche ärztliche Behandlung wesentlich ursächlich, sondern die in der Persönlichkeit des Klägers verankerte
leicht kränkbare Wesensart mit dem Gefühl falsch und ungerecht behandelt zu werden, wie sie von Dr. CC. in seinem Gutachten
und im Entlassungsbericht der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums Marburg und C-Stadt vom
3. April 2013 festgestellt wurde.
Auf die Berufung der Beklagten war folglich das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.