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LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2013 - 3 U 190/10
Veranlagung zum Gefahrtarif für Masseure Bestimmung von Gefahrklassen Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip Abweichender Grad der Unfallgefahr
1. Die Gefahrklassen der Gefahrtarife werden aus dem Verhältnis der in einem Gewerbezweig (Gefahrtarifstelle) erzielten Ergebnisse zu der bestehenden Unfallbelastung bestimmt, wobei das rein rechnerische Ergebnis "Belastungsziffer" genannt wird; letztere entspricht weitgehend der Gefahrklasse und stellt einen verwertbaren Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr in den verschiedenen Gewerbezweigen dar, wo sie die Unfallgefahr nur ungefähr wiedergibt.
2. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat.
3. Ein Unternehmen kann auf der Basis eines insoweit also als rechtmäßig zu erachtenden Gewerbezweig-Gefahrtarifs letztlich nur mit Aussicht auf Erfolg fordern, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Reglung trifft.
Normenkette:
SGB VII § 153 Abs. 1
,
SGB VII § 159 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Fulda 09.08.2010 S 8 U 100/09 WA
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird für beide Instanzen jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt.

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