Veranlagung zum Gefahrtarif für Masseure
Bestimmung von Gefahrklassen
Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip
Abweichender Grad der Unfallgefahr
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung des klägerischen Unternehmens bei der Beklagten zum Gefahrtarif für Masseure
streitig.
Der Kläger war seit dem 15. September 1970 als selbstständiger Masseur und medizinischer Bademeister tätig und wurde mit Wirkung
ab diesem Tag bei der Beklagten unter der Mitgliedsnummer xxxxx geführt.
Mit Veranlagungsbescheid vom 7. September 2007 stufte die Beklagte den Kläger aufgrund ihres 3. Gefahrtarifs für die Zeit
von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 in der Gefahrtarifstelle 08 mit der Gefahrklasse 6,5 für Masseure und medizinische
Bademeister ein.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2007 Widerspruch ein, da die Gefahrenquote nachweisbar niedriger
sei als angenommen. Die Tätigkeit in seiner Praxis bestehe aus Massagetherapie, Reflexzonentherapie, Übungsbehandlungen in
Form von aktiver und passiver Bewegungstherapie, Wärmetherapie mittels Strahler und Packungen, Kältetherapie und Hausbesuchen.
Die letzte Hydrotherapie habe er in 12/2006 abgehalten. Dadurch, dass die meisten Berufskollegen einen Fortbildungskurs absolviert
haben, seien diese unter Erweiterung ihres Tätigkeitsfeldes nunmehr Physiotherapeuten. Diese seien in der Gefahrentarifstelle
06 mit der Gefahrklasse 3,3 eingestuft. In den Praxen der Physiotherapeuten und Krankengymnasten würden ebenfalls Massagetherapien,
Übungsbehandlungen in Form von aktiver und passiver Bewegungstherapie, Wärmetherapien mittels Strahler und Packungen, Kältetherapien
und Hausbesuche sowie darüber hinaus gehende Therapien durchgeführt. Insofern müsse er unter der Gefahrenklasse 3,3 eingestuft
werden, zumal sein Tätigkeitsbereich viel kleiner und damit auch die Gefahrenquelle kleiner sei. Auch unter Berücksichtigung
seines Rentenantritts am 22. November 2008 begehre er die Einstufung in eine Gefahrenklasse von 3,3.
Die Beklagte wies in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2007 darauf hin, dass keine Tätigkeitstarife mehr verwendet werden würden,
sondern seit 1996 Gewerbezweigtarife. Diese fassten sämtliche Risiken einer Unternehmensart zusammen und bewerteten diese
gemeinsam. Die Basis der Risikobewertung sei also der Durchschnitt des Risikos aller in den Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten.
In den Tarifstellen würden dann Unternehmensarten mit ähnlich hohem bzw. niedrigem Durchschnittsrisiko zusammengefasst werden.
Entscheidend für die Eingruppierung des Klägers sei der Gewerbezweig, dem er angehöre, und nicht die konkret ausgeübte Tätigkeit.
Da der Kläger sich in seinem Briefkopf als "Staatlich geprüfter Masseur und medizinischer Bademeister" bezeichne, sei die
Einstufung korrekt. Eine Änderung könne nur erfolgen, wenn der Kläger eine Erlaubnisurkunde vorlege, die Berufsbezeichnung
Physiotherapeut zu führen.
Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht, da er die Einstufung falsch und ungerecht empfinde. Er halte es für falsch,
die Gefahrenquote allein nach der Berufsbezeichnung und nicht nach der tatsächlichen Tätigkeit festzulegen. Im Übrigen sei
die Belastung für eine Einmannpraxis enorm hoch. Er führe keinerlei Wasseranwendungen aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück.
Am 28. Februar 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) Klage erhoben (Az. S 8 U 19/08). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, dass die Klage nach §
102 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als zurückgenommen gelte, da er trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 27. November 2008 und vom 26. Februar 2009 zum Betreiben
des gerichtlichen Verfahrens und entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.
Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 darauf hingewiesen, dass er die Klage bereits mit Schriftsatz vom
6. November 2008 begründet habe. Im Übrigen sei das Schreiben vom 6. Oktober 2009 als einfaches gerichtliches Schreiben aufzufassen,
wodurch nicht den Erfordernissen des §
102 Abs.
3 SGG Genüge getan sei.
Das Sozialgericht hat das Verfahren daraufhin unter dem Az. S 8 U 100/09 WA fortgeführt und die Klage mit Urteil vom 9. August 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt. die Klage gelte
nicht wegen Nichtbetreiben des Verfahrens nach §
102 Abs.
2 SGG als zurückgenommen. In den Betreibensaufforderungen sei nicht wie notwendig auf die Kostentragungspflicht, die aus der fingierten
Klagerücknahme gemäß §
155 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung folge, hingewiesen worden. Jedoch seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen
Rechten, denn der Kläger habe keinen Anspruch darauf, in die Gefahrtarifstelle 06 und Gefahrklasse 3,3 eingestuft zu werden.
Die Beklagte habe sich unter Ausschöpfung der gesetzlichen Vorgaben für den Gewerbezweigtarif und gegen eine tätigkeitsbezogene
Eingruppierung entschieden. Dieser Tarif beruhe auf der Erkenntnis, dass im Rahmen von rein tätigkeitsbezogenen Tarifen keine
homogenen Gefahrengemeinschaften erreicht würden. Denn gleiche Tätigkeiten könnten nach den näheren Umständen sehr unterschiedliche
Risiken bedeuten. Zudem gebe es Fehler bei der Meldung, der Erfassung sowie der Berechung und Schwierigkeiten bei der Einstufung
von gemischten Tarifen. Anders als bei der funktionalen Betrachtungsweise in einem Tätigkeitstarif fasse ein Gewerbezweigtarif
die Risiken institutionell zusammen, so dass sämtliche Risiken einer Unternehmensart zusammengefasst und gemeinsam bewertet
würden. In den Tarifstellen würden Unternehmensarten mit ähnlich hohem bzw. niedrigem Durchschnittsrisiko zusammengefasst.
Der Gewerbezweig-Gefahrtarif bilde einen Beitrag, der zwischen den risikoarmen und risikoreichen Tätigkeiten mittele. Der
Melde- und Erfassungsaufwand sei geringer. Notwendig sei eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige bzw. Unternehmensarten
und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen. Nach ständiger Rechtsprechung ergebe sich Folgendes: Die Abstufung
der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr sei Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen
Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht sei. Die Veranlagung nach Gefahrklassen
solle nach ständiger Rechtsprechung eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf alle Beitragspflichtigen gewährleisten.
Sie müsse sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) messen lassen. Für einen an dem Begriff der Unternehmensart orientierten Tarif bedeute dies, dass Unternehmen und Unternehmensarten
untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssten. Die Unternehmensarten müssten im Rahmen des Möglichen
so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen werde. Da ein Gefahrtarif seine Rechtfertigung
aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben beziehe, komme
es entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die durch die gesamte Arbeitsumgebung
geprägt würden. Dabei dürfe sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte
beschränken, sondern müsse alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen. Indessen seien den Bestrebungen
nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten Grenzen
gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergäben. Eine Unternehmensart könne nur dann eigenständig
geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichten, bei der sich
eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (§
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII) berechnen lasse. Sei das nicht der Fall, müssten die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
ausgewiesenen weiteren Unternehmensart zugeordnet werden. Die Bildung von Gefahrklassen habe zur zwangsläufigen Folge, dass
es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich
abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gebe. Dass alle der einzelnen Unternehmensart zugehörigen Betriebe und Einrichtungen
trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen
belastet würden als ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspreche, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung
hinzunehmen. Die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung der Gefahrklassen sei kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammentreffen
rechnerischer und wertender Faktoren, die nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein müssten. Durch gefahrtarifliche
Bestimmungen im Einzelfall bedingte Härten seien als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen
unbeachtlich. Der Gefahrtarif der Beklagten zur Berechnung der Beiträge fasse die Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister
sowie Kurpacker in der Gefahrtarifstelle 8 zusammen. Der Kläger sei ausweislich seines Briefkopfs seiner Praxis "Staatlich
geprüfter Masseur und medizinischer Bademeister". Dies entspreche der offiziellen Berufsbezeichnung. Allein vom Wortlaut her
passe keine andere von der Beklagten geschaffene Gefahrentarifstelle auf den Kläger. Dieser Gefahrtarifstelle 8 sei die Gefahrklasse
6,5 zugeordnet. Den Einwand des Klägers, eine Kollegin mit einer vergleichbaren Praxis sei auf Antrag in eine andere Gefahrentarifstelle
eingeordnet worden, habe die Beklagte durch die Einreichung des entsprechenden Veranlagungsbescheides widerlegt. Selbst wenn
diese aber anders eingruppiert worden wäre, bleibe dem Kläger die Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
insofern versagt, als dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Aufgrund der den Unfallversicherungsträgern eingeräumten
Satzungsautonomie dürfe die Kammer nur prüfen, ob die getroffene Regelung im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des
Unfallversicherungsrechts stehe. Nichtigkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen blieben außer Betracht. Hierbei sei zu berücksichtigen,
dass aufgrund es Versicherungscharakters der gesetzlichen Unfallversicherung sowie wegen der Bedürfnisse einer Massenverwaltung
typisierende Regelungen auch dann nicht zu beanstanden seien, wenn sie in Einzelfällen zu Härten führten. Die von der Beklagten
aufgeführten Strukturschlüssel in den Beobachtungszeiträumen 1990 bis 1995, 1996 bis 1999 und 2000 bis 2005 belegten die Rechtmäßigkeit
der Unterscheidung zwischen Masseuren und Physiotherapeuten. Der Kläger bilde keine extra Gruppe im Sinne von Masseuren ohne
Nassbereich und weniger Geräten als Physiotherapeuten sondern sei eben in dem genannten Gefahrtarif einzustufen.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 17. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 17. September 2010
bei dem Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, das Sozialgericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Gefahrtarifstellen im vorliegenden
Gefahrtarif auf gesichertem Zahlenmaterial fußten und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprächen. Die für den jeweiligen
Gewerbezweig gewerbetypischen Gefahren bestimmten sich nach der Art der beruflichen Tätigkeit und deshalb müsse bei dem Kläger
die Einordnung nicht nach seiner beruflichen Bezeichnung, sondern entscheidend nach seiner tatsächlichen, effektiven Arbeitsweise
erfolgen. Der Unterschied der Wassertherapie gegenüber der Praxis des Masseurs sei offenkundig, weshalb der Gestaltungsspielraum
für die Bezifferung der Gefahrtarife ermessenswidrig zu weit ausgestaltet sei, wenn dieser Unterschied bei der tatsächlichen
Auswirkung des Unfallrisikos nicht beachtet werde. Die Beklagte selbst gehe davon aus, dass das Unfallrisiko einer Massagepraxis
ohne Nassbereich niedriger sei als in einer solchen mit Nassbereich. Bei Gewerbezweigtarifen sei es durchaus möglich, für
jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, insbesondere wenn die Kriterien der Größe des Gefahrrisikos und
der gewerblichen Einkünfte leicht bestimmbar seien. Der Kläger habe durch Vorlage der Praxisunterlagen aufgezeigt, dass er
in seiner wesentlich verkleinerten Praxis nach Wegfall der Wassertherapie ein verringertes Gefahrenrisiko und erheblich verringerte
Einnahmen gehabt habe. Er sei nicht mit Physiotherapeuten zu vergleichen, die üblicherweise einen viel größeren Therapiebereich
unter Einschaltung von Gerätschaften abwickelten. Für das verringerte Gefahrrisiko und die verringerten Einnahmen könne er
nicht aufgrund von Bequemlichkeitsüberlegungen bei der Arbeitsweise der Beklagten zu Unrecht belastet werden. Er dürfe nicht
allein nach seiner offiziellen Berufsbezeichnung mit einer nicht ausgeübten Tätigkeit bei der Einordnung in den Gefahrenbereich
gleichgestellt werden. Für die Eingruppierung sei allein die konkret ausgeübte Tätigkeit entscheidungserheblich. Die vorgenommene
Einordnung in die Gefahrklasse 6,5 sei nicht nachvollziehbar, weil zwei völlig unterschiedlich berufliche Tätigkeiten nicht
vom Gefährdungsrisiko her in ein Gefahrklassenprinzip zusammengeschlossen werden dürften.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. August 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 insoweit abzuändern, als dass der Kläger in die Gefahrtarifstelle
06 und Gefahrklasse 3,3 eingestuft wird und daraus die Beiträge ab dem Jahr 2007 bestimmt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig. Die unterschiedliche Veranlagung von Masseuren einerseits und Physiotherapeuten
andererseits sei gerechtfertigt, denn das höhere Versicherungsrisiko in Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister
lasse sich nachweisen. Zwar seien die Berufsbilder von Physiotherapeuten einerseits und Masseuren und medizinischen Bademeistern
ähnlich, es handele sich aber um zwei unterschiedliche Ausbildungsberufe und die Leistungsangebote der Praxen könnten im Detail
voneinander abweichen. Der Gesetzgeber schreibe vor, dass eine Gegenüberstellung von Entschädigungsleistungen und Entgelten
in dem Beobachtungszeitraum vor Inkrafttreten eines neuen Gefahrtarifs die Basis für die Gefahrklasse bilden solle. Diese
sogenannten Belastungsziffern der Gewerbezweige spiegelten das durchschnittliche Risiko wider, das in den Betrieben anzutreffen
sei. Die für die Berechnung der Gefahrklassen relevanten Elemente seien die Summe der Entschädigungsleistungen in einem dem
Gefahrtarif vorangegangenen Beobachtungszeitraum und die Arbeitsentgelte der Versicherten sowie die Versicherungssummen der
Unternehmer. Der sich daraus ergebende Quotient sei ein Anhaltspunkt für die Unfallgefahr. Je höher diese Belastungsziffer
sei, umso höher sei nach versicherungsmathematischer Umrechnung auch die Gefahrklasse. Auch bei nach der Tätigkeit verwandten
Branchen könne das Risiko, einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden, unterschiedlich ausfallen.
Dies sei bei Masseuren und medizinischen Bademeistern auf der einen Seite und Physiotherapeuten auf der anderen Seite der
Fall. Die Belastungsziffern der physiotherapeutischen Praxen und der Massagepraxen wichen seit Beginn der Beobachtung in Vorbereitung
des ersten Gefahrtarifs im Jahr 1990 immer deutlich voneinander ab. Daher sei es nicht nur rechtmäßig, für die Massagepraxen
eine eigene (höhere) Gefahrklasse festzusetzen, sondern es wäre wohl sogar unzulässig, beide Unternehmensarten gemeinsam in
einer Tarifstelle zu einer Gefahrklasse zu veranlagen, weil dann den Inhabern physiotherapeutischer Praxen in Bezug auf den
Beitrag das deutlich höhere Risiko der Massagepraxen mit aufgebürdet würde. Zwar habe sich der Abstand der Belastungsverhältnisse
und damit auch der Unterschied der Gefahrklassen in der Zeit von 1990 bis 2010 verringert, die Unterschiede zwischen den Branchen
sei aber immer noch so groß, dass ein Wechsel der Massagepraxen aus der eigenen Tarifstelle 08 in die Tarifstelle 06 und damit
die Auflösung der Tarifstelle 08 nicht beschlossen worden sei. Es werde beobachtet, ob sich hier eine weitere Annäherung entwickle
oder die Größe des Gewerbezweigs Massage bei rückläufiger Zahl der Praxen weiter abnehme und möglicherweise in Zukunft eine
Zusammenlegung unkritisch sein könnte; für den streitbefangenen Tarifzeitraum sei jedoch die berücksichtigte Gefahrklasse
rechtmäßig.
Die Beteiligten haben jeweils mit Schriftsätzen vom 6. Juni 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits
ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Beklagten
vorgenommene Veranlagung ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht.
Nach § 153 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen
und dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen. Gemäß §
157 Abs.
1 SGB VII hat die Vertreterversammlung der Beklagten zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr Gefahrtarifklassen zu
bilden. Die Gefahrklassen der Gefahrtarife werden aus dem Verhältnis der in einem Gewerbezweig (Gefahrtarifstelle) erzielten
Ergebnis zu der bestehenden Unfallbelastung bestimmt, wobei das rein rechnerische Ergebnis "Belastungsziffer" genannt wird.
Letztere entspricht weitgehend der Gefahrklasse und stellt einen verwertbaren Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr
in den verschiedenen Gewerbezweigen dar, wo sie die Unfallgefahr nur ungefähr wiedergibt (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 12. Dezember 1985, 2 RU 40/85, SozR 2200 § 731 Nr. 2). Gemäß §
159 Abs.
1 SGB VII veranlagt sodann die Beklagte die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen. Auch im vorliegenden
Fall sind diese Verfahrensschritte eingehalten worden. Durch Beschluss ihrer Vertreterversammlung vom 14. Dezember 2006, genehmigt
am 28. Dezember 2006 durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde legte die Beklagte gemäß §
157 Abs.
1 SGB VII für die Zeit vom 1. Januar 2007 die Zuteilung der Unternehmensarten zu den jeweiligen Gefahrklassen in ihrem 3. Gefahrtarif
in abstrakt-genereller Form fest. Sodann erfolgt auf der Grundlage dieser Gefahrklassen die Veranlagung durch den angegriffenen
Bescheid.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 2007 bestehen nicht. Bei den Vorschriften des Gefahrtarifs handelt es sich
um autonomes Recht des Versicherungsträgers (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1967, 2 RU 60/65, BSGE 27, 237, 243), das nur darauf überprüfbar ist, ob es mit dem
SGB VII, also dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Den Unfallversicherungsträgern
ist als Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung ein weiter Entscheidungs-
und Ermessensspielraum bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen
Ermächtigung Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -; BSGE 91, 128).
Dagegen ist die jeweilige Veranlagung der Unternehmen für die Tarifzeit auf der Grundlage der Satzung durch die Gerichte in
vollem Umfang überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1982, 2 RU 101/79, SozR 2200 § 730 Nr. 2).
Hierbei ist es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 91, 128, 132 m.w.N.) aber nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste
Reglung trifft. Nach §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII sind Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu bilden. Dies lässt jedoch nicht nur die Zusammenfassung von Tätigkeiten
mit annähernd gleichem Risikopotential in einer Gefahrtarifstelle zu, sondern auch die Bildung von Gefahrtarifen nach Gewerbezweigen.
Zulässige Konsequenz eines solchen Gewerbezweigtarifs ist eine Risikomischung auf der Ebene des jeweiligen Gewerbezweigs.
Dabei können die Unfallversicherungsträger auch abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweiges zu einer besonderen
Bewertung im Gefahrtarif zusammenfassen. Solange nicht eine völlig sachwidrige Einteilung vorgenommen wird und die jeweilige
Gefahrtarifklasse einer Gefahrtarifstelle insgesamt ihrem Gefährdungspotential entspricht, bestehen keine rechtlichen Bedenken
gegen die Zuordnung in Gefahrtarifstellen.
Die vorliegende Klage bezieht sich ausschließlich darauf, in die Gefahrtarifstelle 06 anstatt der Gefahrtarifstelle 08 eingeordnet
zu werden.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihren Entscheidungs- und Ermessensspielraum bei der Festsetzung ihres 3.
Gefahrtarifs 2007 überschritten, indem sie Masseure und medizinische Bademeister zusammengefasst und dabei Masseure, die keinerlei
Wasseranwendungen durchführten, übermäßig belastet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsauffassung übersieht die
oben beschriebene Rechtsnatur des Gewerbezweig-Gefahrtarifs. Ein solcher Gefahrtarif, der zur Bildung von Gefahrengemeinschaften
an Gewerbezweige anknüpft, basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken
aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt.
Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des
Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (beispielsweise
BSGE 91, 128; 95, 479 sowie BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03). Die unfallversicherungsrechtliche Literatur folgt dieser Auffassung einheitlich (dazu beispielhaft Palsherm in: Brandenburg,
[...] PK, Gesetzliche Unfallversicherung,
SGB VII, Anm. 27 - 30 zu §
157). Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen
voraus. Auch wenn es eine allgemein gültige Definition des Begriffs "Gewerbezweig" nicht gibt, hat dieser in der gesetzlichen
Unfallversicherung eine lange Tradition (dazu Becker, Gefahrtarif und Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung, BG
2004, 528, 531); Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden
Unternehmen (BSGE 91, 128; 95, 147). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernissen
bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend
auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse,
die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die
gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit
sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen. Die Gliederung
der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und
Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, verliert in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung, so
dass für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische
Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt
für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten
Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss
aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung
einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend
widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich
abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung
zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu BSGE 27, 237, 241 ff., BSGE 95, 47 sowie BSG - Urteil vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88). Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung
von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (Beschluss des
BVerfG in SozR 2200 § 734 Nr. 2). Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn
die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische
Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif ausgewiesenen
Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige
in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung
technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip
aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben
für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch
technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden
können. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige
nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und
Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur
selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen
Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (dazu BSGE
95, 47; BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG in NZA 1992, 335). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen
Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften
reicht (BSGE 91, 128 ff.; 92, 190; 95, 47).
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung von Gewerbezweig-Gefahrtarifen gibt es keinerlei Rechtsgrundlage, aus dem Feld
eines einheitlichen Ausbildungsberufs, nämlich dem des Masseurs und medizinischen Bademeisters, einzelne Praxen, die auf einzelne
Arbeitsbereiche dieses Berufsfeldes verzichten und isoliert zu bewerten. Eine solche Bewertung stünde im Widerspruch zu dem
Grundsystem des Gewerbezweig- Gefahrtarifs.
Soweit der Kläger geltend gemacht, in der Gefahrtarifstelle 08 nicht risikoadäquat zugeordnet zu sein, kann er hiermit unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg haben, da dies gerade nicht auf den Gewerbezweig und dessen Risikopotential
abhebt, sondern ausschließlich auf die einzelne Tätigkeit. Der Kläger trägt insoweit vor, er habe im Dezember 2006 den Nassbereich
seiner Praxis und damit den Tätigkeitsanteil des "medizinischen Bademeisters" aufgegeben und seine Tätigkeit ausschließlich
auf die des "Masseurs" beschränkt. Vorliegend ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass er mit Aufgabe seines Tätigkeitsanteils
als medizinischer Bademeister - bei durchaus fortbestehenden Unterschieden - sich in seiner Arbeitsweise der des Physiotherapeuten
annähern mag. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es aber für die Rechtmäßigkeit seiner Veranlagung zum Gefahrtarif
der Beklagten nicht darauf an, ob er seine Tätigkeit ähnlich einem "Physiotherapeuten" ausübt. Solche rein tätigkeitsbezogenen
Aspekte müssen nämlich in einem allein am Gewerbezweig orientierten Gefahrtarif wie dem hier relevanten 3. Gefahrtarif der
Beklagten unberücksichtigt bleiben. Es sind auch keine sachfremden Erwägungen der Beklagten bei der differenzierten Einstufung
von "Physiotherapeuten" und "Masseuren und medizinischen Bademeistern" zu erkennen.
Auch der bei der Bildung der Gefahrtarifstellen zu berücksichtigende Grundsatz, dass die Gefährdungsrisiken nicht zu unterschiedlich
verteilt sind, ist vorliegend durch die Beklagte bei der Aufstellung ihre Gefahrtarifs im Hinblick auf die hier relevanten
Gefahrtarifstellen 06 und 08 berücksichtigt. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass in dem hier zu beachtenden ausweislich
der Belastungsziffer als Indikator der Unfallgefahr gegenüber der Gruppe der Physiotherapeutischen Praxen im Beobachtungszeitraum
von 1990 bis 1995 eine über dreifaches, im Beobachtungszeitraum von 1996 bis 1999 ein mehr als doppeltes und im hier maßgeblichen
Beobachtungszeitraum von 2000 bis 2005 ein immer noch annähernd doppeltes Risiko aufgewiesen hat. Hinsichtlich der bei der
Berechnung dieser Belastungsziffern zugrunde liegenden Entgelte und Versicherungssummen sowie Entschädigungsleistungen und
der hieraus vorgenommenen Berechnung der der durchschnittlichen Entschädigungslast unter Anwendung der Formel
Gesamtentschädigungslast x 1000
Gesamtbeiträge im Beobachtungszeitraum
wird auf die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2012 (S 163 U 589/09; unveröffentlicht, Bl. 55 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen. Die dort auf der Basis des Zahlenmaterials der Beklagten berechneten
Belastungsziffern stimmen mit den von der Beklagten angegebenen überein. Es gibt keinerlei Hinweise, auch nicht aus dem Vorbringen
des Klägers, dass abweichendes Zahlenmaterial zu berücksichtigen wäre. Weitere diesbezügliche Ermittlungen sind daher nicht
erforderlich. Die Beklagte hat damit statistisch valide und rechnerisch richtig ermittelt, dass im maßgeblichen Beobachtungszeitraum
von 2000 bis 2005 für die Vergleichsgruppe der Masseure gegenüber den Physiotherapeuten ein annähernd doppelt so hohes Unfallrisiko
bestand. Ein Abweichen der Belastungsziffern um fast 100 % rechtfertigt es zur Überzeugung des Senats, diese Berufsfelder
in unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zu führen; bei einer Zusammenveranlagung beider Gewerbezweige wäre von einer gleichmäßigen
Belastung nicht mehr auszugehen.
Ein Unternehmen kann auf der Basis eines insoweit also als rechtmäßig zu erachtenden Gewerbezweig-Gefahrtarifs letztlich nur
mit Aussicht auf Erfolg fordern, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt
zu werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende
Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05) und eine fehlerhafte Anwendung des Gefahrtarifs erfolgt wäre.
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht der Gefahrtarifstelle 08 ihres 3. Gefahrtarifs zugeordnet. Dies ergibt sich aus einer
Auslegung und Anwendung der einzelnen abstrakt generellen Festlegungen in der im 3. Gefahrtarif vorgenommenen Zuteilung der
Unternehmensarten zu den Gefahrklassen und aus dem systematischen Vergleich der einzelnen Unternehmensartbezeichnungen, die
den jeweiligen Gefahrtarifstellen zugeordnet werden. Die Gefahrtarifstelle 8 bezeichnet die Unternehmensarten wie folgt:
"Praxen der Masseure und medizinischen Bademeister sowie Kurpacker".
Hingegen werden die Unternehmensarten für die Gefahrstelle 06 des 3. Gefahrtarifs, die der Kläger für sich reklamiert, im
Wortlaut wie folgt bezeichnet:
"Physiotherapie, Logopädie, Heilpraktiker und andere nichtärztliche Unternehmen im Gesundheitswesen".
Die Beklagte hat hier bei der Bildung der Gefahrtarifstellen aus der Gesamtmenge der nichtärztlichen Unternehmen im Gesundheitswesen
die Gruppe der Masseure und medizinischen Bademeister sowie Kurpacker herausgenommen und dieser eine eigene Gefahrtarifstelle
zugewiesen, da sie eine insoweit ausreichende Größe erreichte und damit als eigene Gefahrtarifstelle tragfähig war. Diese
Entscheidung der Beklagten bei der Erstellung des Gefahrtarifs ist im Rahmen des ihr hierbei zustehenden Ermessens- und Gestaltungsspielraums
nicht zu beanstanden. Die Gruppe der Masseure und medizinischen Bademeister sowie Kurpacker stellt eine klar definierte und
von den anderen Unternehmen abgrenzbare Einheit dar, zu der der Kläger bereits gemäß seiner Ausbildung und seiner Gewerbeanmeldung
eindeutig gehört. Dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz -MPhG und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) bzw. für Masseure und medizinische Bademeister
(MB-APrV) können die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede in den Ausbildungen (z. B. Voraussetzungen für die Aufnahme
der jeweiligen Ausbildung, Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalte) entnommen werden. Unter Zugrundelegung der dort getroffenen
Regelungen ist der Kläger unstreitig nicht zum Physiotherapeuten ausgebildet und auch nicht als solcher in seiner Praxis tätig.
Ebenso eindeutig handelt es sich bei dem Kläger aber um einen Masseur, so dass die Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 08 bereits
von der Unternehmensdefinition her nicht zu beanstanden ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Der Streitwert war nach §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Dem nach §
197a Abs.
1 S. 1 Hs. 3
SGG, 52 Abs. 1 GKG zu bildenden Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der einfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende, höhere Wertigkeit des Verfahrensgegenstandes
liegen nicht vor, weil es hier der Sache nach dem Kläger, einem Alleinunternehmer, der zuletzt unter dem bis zum 31. Dezember
2006 geltenden 2. Gefahrtarif der Beklagten einen jährlichen Beitrag von 257,04 € gezahlt hat, darum geht, unter dem zukünftigen
Gefahrtarif in eine andere Gefahrklasse eingeordnet zu werden und dort einen deutlich geringeren Jahresbeitrag zu erreichen;
eine Streitwertfestsetzung in Höhe des dreifachen Auffangwertes wie etwa im Beschluss des BSG vom 30. November 2006 - B 2 U 410/05 B (zitiert nach [...] Rdnr. 17) würde der weitaus geringeren Bedeutung des vorliegenden Rechtstreits nicht gerecht.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG nicht erfüllt sind.