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LSG Hessen, Beschluss vom 05.08.2016 - 3 U 64/12
Arbeitsunfall Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung Theorie der wesentlichen Bedingung Naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie
1. Auch die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs. 1 SGB VII tatbestandlichen Maßnahmen erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung; dabei ist auf einer ersten Prüfungsstufe zu fragen, ob der Versicherungsfall eine naturwissenschaftlich-philosophische Bedingung für den Eintritt der Gesundheitsstörung ist.
2. Dabei ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nach den einschlägigen Erfahrungssätzen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
3. Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall eine (von möglicherweise vielen) Bedingungen für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen i.S. der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt.
4. Erst wenn sowohl der Versicherungsfall als auch andere Umstände als Ursachen des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich "Wesentliche" ist.
5. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine MdE vorliegt und im Wesentlichen durch Unfallfolgen verursacht wurde.
Normenkette:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: SG Kassel 15.02.2012 S 4 U 221/05
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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