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LSG Hessen, Urteil vom 07.08.2012 - 3 U 93/09
Anerkennung einer Harnblasenkrebserkrankung durch aromatische Amine als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zum Nachweis der Exposition gegenüber aromatischen Aminen als Voraussetzung der Anerkennung einer Harnblasenkrebserkrankung als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1301.
2. Nach § 1 BKV in Verbindung mit Nr. 1301 der Anlage zur BKV sind Berufskrankheiten auch Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine. Die Krankheit als solche als auch die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. die schädigenden beruflichen Einwirkungen durch aromatische Amine, müssen jeweils voll bewiesen, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, sein, während für die Annahme eines rechtlich wesentlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den schädigenden Einwirkungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit, ausreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKL § 1
,
BKV Anl. 1 Nr. 1301
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 10.03.2009 S 8 U 314/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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