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LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2010 - 4 KA 25/08
Honorarverteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen; Erforderlichkeit einer allgemein gehaltenen Härteregelung für Ausnahmen vom Regelleistungsvolumen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit
Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) können auf eine allgemein gehaltene Härteregelung nicht verzichten. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit macht entsprechende Ausnahmeregelungen im HVM erforderlich. Berufsausübungsregelungen müssen, auch wenn sie in der gewählten Form prinzipiell zulässig sind, die Unterschiede berücksichtigen, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen (hier: innerhalb einer Arztgruppe, wo sich bereits vor Inkrafttreten der Regelungen über die Regelleistungsvolumina Ärzte mit Leistungen in zulässiger Weise spezialisiert hatten und dieses spezifische Leistungsangebot durch das Regelleistungsvolumen der Fachgruppe, der sie zugeordnet sind, nicht leistungsangemessen abgedeckt wird). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GMG Art. 1 Nr. 64 Buchst. h
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 85 Abs. 4a
,
SGB V § 89 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Marburg 06.02.2008 S 12 KA 83/07
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Februar 2008 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2007 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Klägerin hat die Verfahrenskosten erster Instanz zu ¾, die Beklagte zu ¼ zu tragen.
Die Verfahrenskosten zweiter Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Revision wird zu gelassen.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 EUR, für das Verfahren zweiter Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: