Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen
nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 des Abschnitts 32.3.7 EBM 2005 (infektionsimmunologische Untersuchungen),
hilfsweise auf Zulassung zu einem Kolloqium (Fachgespräch) hat.
Der Kläger ist seit 1999 als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie sowie als Facharzt für Physikalische
und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt mit drei weiteren
Fachärzten für Innere Medizin, davon zwei mit dem Schwerpunkt Kardiologie, eine Gemeinschaftspraxis. Zugleich ist der Kläger
Belegarzt im Krankenhaus B. Stiftung in A-Stadt. Außerdem ist er berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie"
zu führen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 hatte die Beklagte ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen
aus dem Abschnitt O III EBM-Ä (Nrn. 3915, 3954, 3955, 4038, 4151, 4152, 4166, 4272, 4276, 4278, 4279, 4338, 4339, 4365, 4366,
4405, 4406, 4407, 4408, 4409, 4411, 4419, 4430, 4438, 4455, 4523 und 4635 EBM-Ä) erteilt, mit weiterem Bescheid vom 21. Februar
2001 die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen nach Nrn. 4288 und 4412 EBM-Ä. Außerdem hatte sie dem
Kläger mit Bescheid vom 4. September 2002 die Abrechnung von Leistungen nach Nr. 4398 EBM-Ä gestattet.
Am 29. September 2005 beantragte der Kläger als Erweiterung zum bisher gestatteten Abrechnungsumfang die Genehmigung zur Abrechnung
der Leistungen zur Diagnostik der reaktiven Arthritis nach Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596, 32598, 32663 und 32664
EBM 2005. Die dafür erforderlichen Labormethoden EIA und Westernblot würden in seinem Labor seit Jahren durchgeführt. Bei
den begehrten Leistungen Nrn. 32586, 32588, 32589, 32595, 32596 und 32598 handelt es sich um den qualitativen Nachweis und/oder
die quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Krankheitserreger mittels Immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion,
Immunpräzipitation (z. B. Ouchterlony-Test), indirekter Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung oder Bakterienagglutination
(Widal-Reaktion) einschließlich der Beurteilung des Infektions- oder Immunstatus je Krankheitserreger oder klinisch relevanter
Immunglobulinklasse, z.B. IgG-, IgM-Antikörper (i. E. Borrelia burgdorferi-Antikörper - Nr. 32586, Campylobacter-Antikörper
- Nr. 32588, Chlamydien-Antikörper - Nr. 32589, Mycoplasma pneumoniae-Antikörper- Nr. 32595, S. typhi- oder S. paratyphi-Antikörper
- Nr. 32596, Yersinien-Antikörper Nr. 32598. Bei den begehrten Leistungen Nrn. 32663 und 32664 handelt es sich um Untersuchungen
auf Antikörper gegen Krankheitserreger mittels Immunreaktion mit elektrophoretisch aufgetrennten und/oder diagnostisch gleichwertigen
rekombinanten mikrobiellen/viralen Antigenen (Immunoblot) als Bestätigungs- oder Abklärungstest nach positivem oder fraglich
positivem Antikörpernachweis (i.E. Yersinien-Antikörper, auch als Eingangstest - Nr. 32663 und ähnliche Untersuchungen unter
Angabe des Krankheitserregers - Nr. 32664).
Nach Prüfung durch die Laborkommission erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. November 2005 mit Wirkung ab 19.
Oktober 2005 die widerrufliche Genehmigung zur Abrechnung der Laborleistungen nach den Nrn. 32586 und 32663 EBM 2005. Eine
Genehmigung der Erbringung und Abrechnung der Untersuchungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM
2005 lehnte sie ab, da hierzu vom Kläger keine Qualifikationsnachweise entsprechend den Vorgaben der "Richtlinien der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung"
vorlägen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 5. Dezember 2005 Widerspruch ein und reichte eine Ergänzung seines Zeugnisses
vom 20. Juni 1994 des Prof. Dr. L. (L.), Internist/Rheumatologie/Physikalische Therapie, vom Dezember 2005 nach. Prof. Dr.
L. bestätigte, dass der Kläger befähigt sei, Antikörpertests und Mikroimmunoeffluoreszenzentests als Eingangstests oder Immunoblot
durchzuführen. Entsprechende Verfahren seien unter seiner Leitung im Staatlichen Rheumakrankenhaus in XY., dessen ärztlicher
Direktor er zwischen 1986 und 1998 gewesen sei, durchgeführt worden. Es seien am häufigsten die reaktive Arthritis verursachenden
Keime festgelegt und untersucht worden. In das Spektrum der reaktiven Arthritis gehörten insbesondere Salmonellen, Shigellen,
Yersinien, Campylobacter, Chlamydien und Mycoplasmen. In Zusammenarbeit mit dem Labor des Prof. Dr. S. (S.), EK. sei seinerzeit
dieses Abklärungsspektrum definiert und später durch ihn und den Kläger an das Labor Prof. Dr. S. vergeben worden. Der Kläger
wies darauf hin, dass die Differentialdiagnose bei Patienten mit Mon-/Oligoarthritis großer und mittelgroßer Gelenke neben
der Lyme-Arthritis (akute Borreliose) die reaktive Arthritis auf Borrelien und die genannten Keime umfasse. Im Weiteren seien
die Sprue, der M. Whipple und enteropathische Arthritisformen auszuschließen. Für einen Sonderfall der reaktiven Arthritis,
nämlich für den Sonderfall der Borrelienarthritis, die ja nur einen Teil der von Borrelien verursachten Erscheinungsbilder
darstelle, sei ihm die Genehmigung erteilt worden, ebenso für die Untersuchung auf Yersinien-Antikörper. Die Erfassung der
6 häufigsten Erreger, die für eine reaktive Arthritis in Frage kämen, sei sinnvoll. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006
wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von
Laborleistungen nach den Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 könne nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen
für die Berechtigung der Abrechnung der streitgegenständlichen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen seien in den Richtlinien
der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung geregelt.
Danach sei für die Erbringung der beantragten Leistungen ein Fachkundenachweis erforderlich. Gemäß Nr. 1 des Anhangs zu Abschnitt
E seien die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der jeweils beantragten Laboruntersuchungen
erfüllt, wenn der Antragsteller erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen habe. Nach Nr. 2 des Anhangs zu Abschnitt E seien
Ärzte mit bestimmten Gebietsbezeichnungen vom Nachweis der erforderlichen Teilnahme an einem Kolloquium befreit. Gemäß Nr.
6 des Anhangs zu Abschnitt E hätten Ärzte, die nicht vom Kolloquium befreit seien, für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch)
Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen
Untersuchungen vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssten und insbesondere
folgende Angaben enthalten sollen:
- Überblick über die in der Einrichtung, in der die Weiterbildung stattfand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten
Parameter,
- Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbstständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen
und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit.
Der Kläger sei als Internist, Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Rheumatologie nicht vom Kolloquium befreit
und habe den Vorschriften entsprechende Zeugnisse vorzulegen. Von der Laborkommission sei jedoch in der Sitzung am 22. Februar
2006 festgestellt worden, dass die nachgereichte Ergänzung zum Zeugnis vom 20. Juni 1994 des Prof. Dr. L. nicht als Qualifikationsnachweis
entsprechend den Vorgaben der Richtlinien der KBV anerkannt werden könne. Im Übrigen habe es sich bereits um die 3. Ergänzung
des Zeugnisses vom 20. Juni 1994 gehandelt.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Marburg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass aus der Gesamtheit der vorliegenden Zeugnisse hervorgehe, dass die für den Erwerb
der beantragten Abrechnungsgenehmigung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vorhanden seien. In der 2.
Ergänzung vom 30. September 1999 sei durch den damaligen Ausbilder des Klägers Prof. Dr. L. ausdrücklich bestätigt worden,
dass der Kläger stellvertretend Aufsicht über das Labor des Rheumakrankenhauses XY. geführt habe. Sämtliche ausgeführten Techniken
und ihre Durchführung seien genannt worden (mikroskopische Synoviaanalyse, AP-Isoenzyme, Thyreotropin, Komplementfaktor C-3,
Komplementfaktor C-4, CRP, Rheumafaktor (nephelometrisch), Antikörper gegen nukleare Proteine (zumeist mittels Immunfluoreszenz),
antimitochondriale Antikörper (Immunfluoreszenz), ENA, ASL-O, Antikörper gegen Borrelien und Yersinien, Dichtegradient zur
Isolierung von Lymphozyten). Aus der Übersicht der durchgeführten Laboruntersuchungen im Zeitraum 1994 bis 1995 ergebe sich,
welche Untersuchungen in welcher Anzahl standardmäßig im Labor bei Benennung der vorhandenen Fachkräfte durchgeführt worden
seien. So gehe u. a. aus der 3. Ergänzung des Zeugnisses vom 15. Dezember 2005 hervor, dass der Kläger befähigt sei, Antikörpertests
und Mikroimmunoeffluoreszenzentests als Eingangstests sowie Immunoblot durchzuführen. Er sei bestätigt worden, dass die entsprechenden
Verfahren vom Kläger selbst durchgeführt worden seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien durch den damaligen Chefarzt
und den Kläger diese Leistungen an ein Labor in EK. vergeben worden. In der 4. Ergänzung zum Zeugnis vom 16. Oktober 2006
werde nochmals bestätigt, dass der Kläger während seiner Beschäftigungszeit im Rheumakrankenhaus XY. die beantragten Antikörpertests
(indirekte Immunfluoreszenz, ELISA, Westernblot-Verfahren, Mikroimmunoeffluoreszenzentests) in seiner Eigenschaft als zuständiger
Laborarzt durchgeführt habe. Der Kläger sei während seiner Beschäftigungszeit in der Rheumaklinik B. vom 1. August 1990 bis
31. Juli 1994 in seiner Funktion als Assistenzarzt mit den beantragten Laboruntersuchungen zunächst unter Anleitung betraut
worden sowie nach Beendigung seiner Fach- sowie Teilgebietsausbildung 18 Monate mit Aufsichtsverantwortung im Labor tätig
gewesen. Im gesamten Zeitraum seien alle beantragten Laborleistungen von ihm zunächst unter Anleitung und zum späteren Zeitpunkt
eigenverantwortlich durchgeführt worden. Sofern aus den Zeugnisergänzungen nicht die genaue Anzahl der unter Anleitung erbrachten
und selbstständig durchgeführten Laboruntersuchungen des Klägers und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit hervorgehe,
sei dies unter Anbetracht der Tatsache, dass diese Untersuchungen sowohl in der Zeit der Ausbildung als auch in der Funktion
als leitender Laborarzt über einen längeren Zeitraum selbständig geführt worden seien, unbeachtlich. Schließlich sei das Zeugnis
von 1994 in Unkenntnis der Tatsache ausgestellt worden, dass die genaue Anzahl der durchgeführten Untersuchungen sowie die
jeweilige Ausbildungszeit zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Niederlassung und vertragsärztlichen Tätigkeit
des Klägers relevant sein könnten. Hinsichtlich des in den Richtlinien genannten Erfordernisses eines Kolloquiums sei darauf
hinzuweisen, dass der Kläger die Abrechnungsgenehmigung für die Nrn. 32586 und 32663 ohne Teilnahme an einem Kolloquium erhalten
habe. Schließlich habe er die Abrechnungsgenehmigung vom 14. Dezember 1999 nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kolloquium
erhalten, weshalb davon ausgegangen werde, dass eine nochmalige Teilnahme an einem Kolloquium nicht erforderlich sei, da es
sich bei der begehrten Abrechnungsgenehmigung lediglich um eine Erweiterung der bereits bestehenden handele.
In der Sitzung vom 13. Dezember 2006 hat sich die Laborkommission der Beklagten mit der 4. Zeugnisergänzung des Prof. Dr.
L. vom 16. Oktober 2006 befasst. Die Kommission hat ausgeführt, in der 4. Zeugnisergänzung würden Verfahren, die nicht zum
Keimspektrum bzw. Keimnachweis gehörten, bestätigt. Das Zeugnis weise inhaltlich mehrere fachliche Schwächen auf. Dem Kläger
werde im Zeugnis bestätigt, dass er über ein Jahr als zuständiger Laborarzt mit diesen Tests und der Qualitätskontrolle betraut
gewesen sei. Gleichzeitig werde jedoch ausgeführt, dass 6 Monate nach Beginn der Tätigkeit des Klägers als zuständiger Laborarzt
diese Untersuchungen an das Labor Prof. Dr. S. in EK. vergeben worden seien. Auch aufgrund dieser nachgereichten Unterlagen
habe sich daher keine Änderung in der Beurteilung der Sachlage ergeben.
Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger weder Anspruch auf Genehmigung der Durchführung
und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 habe noch auf Zulassung zu einem
Kolloquium. Es folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids (§
136 Abs.
3 SGG). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der für die Beteiligten verbindlichen Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6.1
die Zeugnisse zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet
sein müssten. Für den hier maßgeblichen Laborbereich sei Prof. Dr. L. nicht ermächtigt gewesen, was zwischen den Beteiligten
unstreitig sei. Das formale Erfordernis, Nachweise einer Qualifikation daran zu knüpfen, dass der ausbildende Arzt auch zur
jeweiligen Weiterbildung ermächtigt ist, entspreche dem Standard, den die Ärztekammern an Weiterbildungen generell anlegen
würden, und sichere die qualitativen Voraussetzungen ärztlicher Behandlung. Soweit die Laborrichtlinie an diesen Standard
anknüpfe, sei dies nicht zu beanstanden. Auf die tatsächliche fachliche Qualifikation des Prof. Dr. L. komme es daher nicht
an. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der fachliche Nachweis für jede Leistung vollumfänglich zu erbringen. Nach der
Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6 seien für die Zulassung zum Kolloquium Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorzulegen. Damit werde
eindeutig geregelt, dass der Qualifikationsnachweis für jedes einzelne Verfahren zu führen sei. Von daher könne die frühere
Teilnahme an einem Kolloquium kein Nachweis von Leistungen sein, die nicht Gegenstand dieses früheren Kolloquiums waren. Aus
der früheren Zulassung zu einem Kolloquium könne auch kein Anspruch abgeleitet werden, dass die vorgelegten Nachweise auch
für die Zulassung zu einem Kolloquium für andere Leistungen ausreichen müssten, da die Nachweise bezogen auf die jeweils beantragte
Leistung geführt werden müssten. Von daher könne auch kein Vertrauensschutz für die Zukunft begründet werden, selbst dann
nicht, soweit im Rahmen früherer Genehmigungen eine aus Sicht des Klägers "großzügigere" Handhabung erfolgt sei. Insofern
komme es auf die tatsächliche Qualifikation des Klägers nicht an, weder für die Zulassung zu einem Kolloquium noch für die
Genehmigung der streitigen Leistungen.
Gegen das ihm am 13. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. März 2008 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
(HLSG) eingelegt. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass sich aus dem Zeugnis von 1994 sowie den Ergänzungen sämtliche
Nachweise, die nach der Labor-Richtlinie in Nr. 6.2 des Anhangs zu Abschnitt E gefordert würden, ergäben. Da er in der gesamten
Zeit alle beantragten Laboruntersuchungen durchgeführt habe, sei es irrelevant, dass die jeweils aufgewendete Ausbildungszeit
nicht hinter jedem Parameter aufgeführt sei. Mit der bereits einmal erfolgten Zulassung zu einem Kolloquium sei dokumentiert,
dass er die für die Zulassung zum Kolloquium notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen habe. Bei den ihm zugestandenen Leistungen
handele es sich um einen Borrelien-Antikörpertest sowie um einen Yersinien-Antikörpertest. Es handele sich um aufwändige Verfahren
(bei Nr. 32586 um einen Antikörpertest mittels Immmunoessay, bei Nr. 32663 um einen Antikörpertest mittels Immunreaktion mit
elektrophoretisch aufgetrennten und/oder diagnostisch gleichwertigen rekombinanten mikrobiellen/viralen Antigenen - Immunoblot),
für die er aufgrund nachgewiesener Qualifikation über eine Abrechnungsgenehmigung verfüge. Währenddessen stünden für die Salmonellen-Bestimmung
nach der Nr. 32596, für die er nunmehr eine Abrechnungsgenehmigung beantrage, im Vergleich zu den genehmigten Verfahren wesentlich
einfachere Bestimmungsverfahren zur Verfügung. Der Auffassung des SG, die Zeugnisse des Prof. Dr. L. könnten nicht anerkannt werden, weil dieser nur zur Weiterbildung auf dem Fachgebiet der
Rheumatologie ermächtigt gewesen sei, nicht jedoch auf dem Fachgebiet der Labormedizin, könne schon anhand der Weiterbildungsordnung
nicht gefolgt werden. Zum notwendigen Bestandteil der Weiterbildungszeit zum Facharzt/zur Fachärztin für Innere Medizin und
Rheumatologie (Nr. 12.3.8 der Musterweiterbildungsordnung) gehörten 6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor.
Notwendiger Weiterbildungsinhalt sei der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Durchführung und Einordnung
von Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild; zu den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
gehörten die rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich der Synovialanalyse. Der frühere Ausbilder Prof.
Dr. L. müsse daher eine Weiterbildungsermächtigung für Rheumatologie besitzen. Aufgrund des notwendigen Weiterbildungsinhaltes
sei davon auszugehen, dass Prof. Dr. L. über ausreichende Kenntnisse auch in den notwendigen Teilgebieten wie z. B. dem Labor
verfüge. Es sei nicht notwendig, dass für einzelne Teilgebiete die Kenntnisse bei Ausbildern erworben werden müssten, die
in diesen Teilgebieten über spezielle Weiterbildungsermächtigungen verfügten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2008 aufzuheben sowie den Bescheid vom 8. November 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Genehmigung zur Durchführung
und Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 zu erteilen,
hilfsweise,
ihn zu einem Kolloquium (Fachgespräch) zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig und hat ergänzend ausgeführt, dass die vorgelegten Zeugnisse nicht den
zwingenden Kriterien des Abschnitts 6.2 des Anhangs zu Abschnitt E der Laborrichtlinien entsprechen würden. Aus der vormaligen
Zulassung zu einem Kolloquium könne der Kläger gleichfalls keine Rechte herleiten, da der Nachweis der fachlichen Qualifikation
für jede Einzelleistung gesondert geprüft werde. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Tatsache, dass Prof. Dr. L. mit einer
ihm erteilten Ermächtigung zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Rheumatologie befugt gewesen sei, die vorgelegten Zeugnisse
auszustellen, habe er lediglich auf die Musterweiterbildungsordnung verwiesen. Diese werde sicher nicht Grundlage der Facharztausbildung
des Prof. Dr. L. und der ihm erteilten Weiterbildungsbefugnis gewesen sein. Deshalb könne die neue klägerische Behauptung
zur angeblich einschlägigen Weiterbildungsermächtigung von Prof. Dr. L. und deren Umfang nur bestritten werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2008 sowie der Bescheid vom 8. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Genehmigung
zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596, 32598 und 32664 EBM 2005 noch auf Zulassung
zu einem Kolloquium (Fachgespräch).
- Überblick über die in der Einrichtung, in der die Weiterbildung stattfand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten
Parameter.
- Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen
und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit.
Der Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der begehrten Leistungen scheitert bereits daran, dass
er hinsichtlich der jeweils (einzelnen) beantragten Leistungen weder an einem Kolloquium teilgenommen hat, noch über eine
der in Nr. 2 aufgeführten Arztbezeichnungen verfügt und damit seine fachliche Befähigung auch nicht als nachgewiesen gilt.
Der Kläger kann sich für den Nachweis der fachlichen Befähigung nicht auf die Teilnahme an dem Kolloquium im Vorfeld der Genehmigung
vom 14. Dezember 1999 berufen. Die vom Kläger nach dem EBM 2005 begehrten Leistungen nach Nrn. 32588, 32589, 32595, 32596,
32598 und 32664 des Abschnitts 32.3.7 EBM 2005 entsprachen im Wesentlichen den früheren Leistungspositionen der Nrn. 4553,
4554, 4560, 4561, 4563 und 4633 EBM 1996. Diese Leistungen waren aber nicht Gegenstand der Genehmigung vom 14. Dezember 1999,
folglich kann der Nachweis der fachlichen Befähigung nicht mit dem vorangegangenen Kolloquium geführt werden.
Ebenso wenig hat der Hilfsantrag des Klägers auf Zulassung zum Kolloquium gemäß Nr. 6 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien
Erfolg, da er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es fehlt der Nachweis, dass die Zeugnisse von dem
zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sind. Bei Nr. 6.1 der Anlage zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien
handelt es sich um eine Mussvorschrift. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Zeugnisse von dem zur jeweiligen Weiterbildung
ermächtigten Arzt unterzeichnet sind, handelt es sich für den Kläger um eine anspruchsbegründende Tatsache für den Anspruch
auf Zulassung zum Kolloquium. Der Kläger trägt daher die Beweislast für die Erfüllung dieser Voraussetzung. Einen konkreten
Nachweis hierüber hat er jedoch nicht erbracht. Die Berufung auf die Musterweiterbildungsverordnung genügt nicht für den Nachweis,
dass die Zeugnisergänzungen durch Prof. Dr. L. tatsächlich von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet
sind. Unabhängig davon enthalten die mehrfachen Zeugnisergänzungen auch nicht die nach Nr. 6.2 des Abschnitts E der Labor-Richtlinien
geforderten Angaben, insbesondere nicht die nach dem 2. Spiegelstrich genannte Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung
erbrachten und selbständig durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit.
Selbst wenn die Vorschrift der Nr. 6.2 des Abschnitts E der Labor-Richtlinien nur als Sollvorschrift formuliert ist, ist die
aus dem Fehlen der dort genannten Angaben gezogene Schlussfolgerung sowohl der Laborkommission als auch der Beklagten nicht
zu beanstanden, wonach mit den Zeugnissen nicht hinreichend der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrung und Fertigkeiten
für die Durchführung der beantragten labormedizinischen Untersuchungen dokumentiert ist. Die gilt insbesondere auch im Hinblick
auf die widersprüchlichen Äußerungen in der 4. Zeugnisergänzung zum zeitlichen Umfang der durchgeführten Untersuchungen.