Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verlängerung der Zulassung des Antragstellers
zur vertragszahnärztlichen Versorgung für die Zeit über den 30. Juni 2008 hinaus.
Der 1940 geborene Antragsteller ist nach Zulassung zur kassen- bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung am 11. März 1981 seit
dem 4. Mai 1981 mit Praxissitz in A-Stadt niedergelassen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragte er sinngemäß die Verlängerung
seiner vertragszahnärztlichen Zulassung über den 30. Juni 2008 hinaus.
Mit Beschluss vom 5. März 2008 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag auf Verlängerung der Zulassung über den 30. Juni
2008 hinaus ab. Da das Gesetz bei einer mehr als 20-jährigen vertragszahnärztlichen Tätigkeit keine Ausnahme- oder Härtefallregelung
vorsehe, habe dem Antrag nicht entsprochen werden können. Hiergegen erhob der Antragsteller am 17. März 2008 Widerspruch und
trug vor, dass die Weitergeltung der Regelung des §
95 Abs.
7 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch
SGB V - für den vertragszahnärztlichen Bereich nicht mehr gerechtfertigt sei. Sie sei mittlerweile unverhältnismäßig und verfassungswidrig,
nachdem bei den Vertragszahnärzten auf eine Steuerung der Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden könne.
Am 9. Mai 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Marburg (SG) beantragt, die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zulassung als Vertragszahnarzt
über den 30. Juni 2008 hinaus zu verlängern. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zur Altersgrenze
eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Berufswahlfreiheit der betroffenen Vertragszahnärzte darstelle. Er sei
sowohl körperlich als auch geistig in der Lage, seine Tätigkeit als Vertragszahnarzt weiterzuführen. Die Regelung des §
95 Abs.
7 Satz 3
SGB V könne sowohl unter Berücksichtigung nationalen Rechts als auch des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht aufrechterhalten
werden. Insbesondere gebe es mit Wirkung zum 1. April 2007 keine Bedarfszulassung mehr mit der Folge, dass durch den Verbleib
des Antragstellers im vertragszahnärztlichen System keine jungen Kollegen abgehalten würden, ihre Tätigkeit aufzunehmen. Über
seinen Widerspruch sei zwar nach Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1. am 9. April 2008 verhandelt worden, eine schriftliche
Mitteilung über das Ergebnis der Sitzung habe er jedoch nicht erhalten. Im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer
bitte er um Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er ansonsten erst nach Jahren wieder seine Zulassung bekäme und ihm im
ordentlichen Verfahren ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstünde.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9. Mai 2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt,
dass der zulässige Antrag bereits deshalb unbegründet sei, weil die Antragsgegnerin zu 1. keinerlei Befugnisse habe, die vertragsärztliche
Zulassung zu verlängern. Über das Ende der Zulassung oder eine Verlängerung würden die Zulassungsgremien entscheiden (s. §§
95,
96 und
97 SGB V). Unabhängig davon bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, über den 30. Juni
2008 hinaus an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die Voraussetzungen für einen Verlängerungstatbestand lägen
nicht vor. Die Altersgrenzenregelung nach §
95 Abs.
7 SGB V sei rechtmäßig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) halte diese Altersgrenze als eine subjektive Zulassungsbeschränkung
für verfassungsgemäß. Unter Bezugnahme seiner Rechtsprechung zu anderen Altersgrenzen stelle es vor allem darauf ab, dass
die angegriffenen Regelungen dazu dienten, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen
ausgingen, einzudämmen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe sich hingegen bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf
die Erwägung des Gesetzgebers gestützt, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen,
an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei. Das BVerfG habe zudem im August 2007 eine Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007, 1 BvR 1941/07) und dargelegt, dass die 68 Jahre-Altersgrenze weder gegen Art.
3 Abs.
1 noch gegen Art.
12 Abs.
1 GG verstoße, woran das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) und das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-WSG) nichts geändert hätten. Die Auslegung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20. Juni 2007, L 11 B 12/07 KA-ER), wonach das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Wirksamkeit der 68-Jahre-Altersgrenze nicht berühre und die
Regelung mit der Richtlinie (RL) 2000/78/EG vereinbar sei, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich habe
das BSG im Februar 2008 erneut im Einzelnen begründet, weshalb die 68-Jahre-Altersgrenze nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht
verstoße (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R). Das Zulassungsende trete kraft Gesetzes ein. Soweit das LSG Bayern Widersprüchen und Klagen gegen die feststellenden Beschlüsse
gemäß §
86a Abs.
1 SGG aufschiebende Wirkung zubillige (vgl. Beschluss vom 28. März 2007, L 12 B 835/06 KA ER), vermöge das SG dem nicht zu folgen. Selbst wenn man von einer aufschiebenden Wirkung ausginge, gelte dies nicht für die gesetzlich angeordnete
Beendigung der Zulassung, durch die die vormalige Zulassungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt werde.
Gegen den ihm am 16. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 4. Juni 2008 Beschwerde eingelegt und die Einbeziehung
des Antragsgegners zu 2. in das Verfahren als weiteren Beteiligten beantragt. Hilfsweise hat er die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der vertragszahnärztlichen Zulassung beantragt.
Insoweit schließe er sich der Auffassung des LSG Bayern an, wonach Widersprüchen und Klagen aufschiebende Wirkung zugebilligt
werde. Der Antragsgegner zu 2. habe zwar über seinen Widerspruch entschieden, jedoch sei ihm der Widerspruchsbescheid bis
zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestellt worden. Entgegen dem SG sei er der Auffassung, dass die Grundlagen, die das BVerfG zunächst veranlasst hätten, die Altersgrenze anzuerkennen, längst
entfallen seien und deshalb die hier in Rede stehende Altersgrenze eine reine Altersdiskriminierung sei. Zwar sei zutreffend,
dass die Zulassungsgremien eine Unterversorgung in dem Bereich, in dem der Antragsteller tätig sei, nicht festgestellt hätten,
und der Antragsteller damit keinen Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung über den 30. Juni 2008 hinaus habe. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt sei jedoch eine Altersgrenze nicht mehr notwendig, um den Zugang von jungen Ärzten zur vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen
Versorgung zu gewährleisten.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, seine Zulassung als Vertragszahnarzt über den 30. Juni 2008 hinaus zu verlängern,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zulassung als Vertragszahnarzt über den
30. Juni 2008 hinaus zu verlängern,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der vertragszahnärztlichen
Zulassung festzustellen.
Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2008 zurückzuweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008, dem Antragsteller zugestellt am 10. Juni 2008, hat der Antragsgegner zu 2. den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass im
Falle des Antragstellers die Altersgrenzenregelung nach §
95 Abs.
7 Satz 3
SGB V zwingend anzuwenden sei, da die Ausnahmevorschrift des §
95 Abs.
7 Satz 4
SGB V keine Anwendung finde. Die gesetzlichen Altersgrenzen unterlägen weder nach Auffassung des BVerfG noch der sozialgerichtlichen
Rechtsprechung verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007, 1 BVR 1941/07). Ebenso wenig könne
sich der Antragsteller auf die Verletzung europäischen Rechts berufen (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).
Laut Mitteilung des Antragstellers vom 23. Juni 2008 hat dieser zwischenzeitlich Klage beim SG erhoben.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung gemäß §
86 b Abs.
2 und
3 SGG ist zulässig. Gemäß §
86 b Abs.
2 Sätze 1 und 2
SGG sind, soweit kein Fall des §
86 b Abs.
1 SGG vorliegt, einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Fall des 86 b Abs. 1
SGG, der die Möglichkeit betrifft, die aufschiebende Wirkung oder das Fehlen der aufschiebenden Wirkung durch gerichtliche Entscheidungen
zu korrigieren, liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 26) entfalten deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte wie hier die Feststellung des Endes der Zulassung
bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Zulassungsausschuss grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Kläger
kann daher sein Rechtsschutzziel - die Verpflichtung der zur Entscheidung befugten Stelle, ihm die Zulassung als Vertragszahnarzt
über den 30. Juni 2008 hinaus zu verlängern -, nur über den Weg einer Regelungsanordnung erreichen. Nach eigener Mitteilung
hat der Antragsteller zwischenzeitlich Klage beim SG erhoben, gemäß §
86b Abs.
3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung jedoch bereits vor Klageerhebung zulässig.
Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1. zur Verlängerung der Zulassung des Antragstellers als Vertragsarzt
über dem 30. Juni 2008 hinaus ist jedoch schon deshalb unbegründet, weil dieser die Passivlegitimation fehlt. Auf die rechtlich
zutreffenden Ausführungen des SG, wonach nur die Zulassungsgremien zu einer Entscheidung über das Ende oder eine Verlängerung der Zulassung befugt sind, wird
in entsprechender Anwendung des §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2. zur Verlängerung der Zulassung des Antragstellers
ist zulässig. In entsprechender Anwendung der §§
153 Abs.
1 i.V.m. 99 Abs.
1 SGG wurde der Antragsgegner zu 2. in zulässiger Weise in der Beschwerdeinstanz in das einstweilige Rechtsschutzverfahren einbezogen.
Die Einbeziehung des Antragsgegners zu 2. ist sachdienlich, da allein dieser zu der vom Antragsteller begehrten Entscheidung
befugt ist. Dass der Antragsgegner zu 2. damit eine Instanz verliert, steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentrar zum
SGG, 8. Auflage, Rdnr. 11 zu §
99 SGG).
Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2. zur Verlängerung der Zulassung des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds.
Das Recht des Antragstellers, der Anordnungsanspruch, bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz
beantragt wird. Anordnungsgrund ist bei der Regelungsanordnung die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend
ist insofern, ob es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten, wobei es auf eine Interessensabwägung ankommt. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung an den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Artikel
19 Abs.
4 Satz 1
GG gehalten, die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen (BVerfG,
Beschluss vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch.
Gemäß §
95 Abs.
7 Satz 3
SGB V endet ab 1. Januar 1999 die Zulassung am Ende des Kalendervierteljahres, indem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet.
War der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig (1.) und
vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen (2.), verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens
bis zum Ablauf dieser Frist (§
95 Abs.
7 Satz 4
SGB V). Gemäß §
95 Abs.
7 Satz 8
SGB V gilt Satz 3 nicht, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach §
100 Abs.
1 Satz 1
SGB V festgestellt hat, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist
oder unmittelbar droht. Gemäß §
95 Abs.
7 Satz 9
SGB V endet die Zulassung in diesem Fall spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung nach Satz 8. §
95 Abs.
7 Sätze 8 und 9
SGB V wurden durch das VÄndG vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3439, mit Wirkung zum 1. Januar 2007 angefügt. Die Regelungen über die gesetzliche Altersgrenze gelten gemäß §
72 Abs.
1 Satz 2
SGB V auch für Vertragszahnärzte. Zwischen den Beteiligten steht unstreitig fest, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände, bei
deren Vorliegen ausnahmsweise die Zulassung nicht am Ende des Kalendervierteljahrs nach Vollendung des 68. Lebensjahres endet,
im Falle des Antragstellers nicht erfüllt sind. Damit tritt die Rechtsfolge des §
95 Abs.
7 Satz 3
SGB V ein, wonach die Zulassung kraft Gesetzes am 30. Juni 2008 endet.
Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BSG verletzt die Regelung des §
95 Abs.
7 Satz 3
SGB V über die Altersgrenze weder Artikel
12 Abs.
1 GG noch sonstiges Verfassungsrecht. Das BVerfG sieht eine Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit, die aus der
Regelung über die Altersgrenze resultiert, insbesondere im Interesse eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich
aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Versicherten vor Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen
Ärzten für ihre Patienten ausgehen könnten, als gerechtfertigt an. Dabei ist es dem Gesetzgeber gestattet, eine generalisierende
Altersgrenze für Vertragsärzte vorzuschreiben; eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht
erforderlich (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007, BvR 1941/07 m.w.N.). Als weitere wichtige, die Altersgrenze rechtfertigende Gründe sieht die ständige Rechtsprechung des BSG an, dass
im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren die Altersgrenze der Wahrung der Berufszugangschancen
für jüngere an der Zulassung interessierte Ärzte dient, die die Möglichkeit haben sollen, eine vertragsärztliche Tätigkeit
auch in Bereichen aufzunehmen, die wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt, aber oftmals für eine Niederlassung attraktiv
sind. Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der
vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt
wird (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 11 m.w.N.). An dieser verfassungsrechtlichen Bewertung hat sich durch die Einschränkungen der Geltung der Altersgrenze
für Vertragsärzte durch das VÄndG im Falle bestehender oder bevorstehender Unterversorgung (§
95 Abs.
7 Sätze 8 und 9
SGB V) nichts geändert. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Altersgrenze ergibt sich weiterhin aus dem Gemeinwohlziel
des Gesundheitsschutzes der Versicherten vor Gefährdungen durch ältere, nicht mehr voll leistungsfähige Vertragsärzte. Nach
den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 7. August 2007, aaO, rechtfertigt dieser besonders wichtige Gemeinwohlbelang
bereits als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte, woran sich auch durch den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen
für Vertragszahnärzte zum 1. April 2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) nichts geändert hat. Das BSG stellt zusätzlich auf eine Rechtfertigung durch die Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere
Ärzte und des öffentlichen Interesses daran ab, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen
Versorgung einbringen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, aaO., juris RdNr. 12). Letztlich kann der Senat offen lassen,
ob nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem 1. April 2007 die vom BSG zusätzlich genannten Gesichtspunkte
der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse
in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, noch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der gesetzlichen
Altersgrenze für Vertragszahnärzte in Betracht kommen, da nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. August 2007, dem sich das BSG
in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008, aaO., ausdrücklich angeschlossen hat, bereits der besonders wichtige Gemeinwohlbelang
des Gesundheitsschutzes der Versicherten als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte weiterhin verfassungsrechtlich
rechtfertigt.
Schließlich ist die Regelung des §
95 Abs.
7 Satz
SGB V auch mit europäischem Recht vereinbar, Zweifel an der Auslegung europäischen Rechts bestehen nicht. Deshalb besteht auch
kein Anlass zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Artikel 234 Abs. 3 EGV zur Vorabentscheidung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Verbot von Altersdiskriminierungen (vgl. zuletzt
Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. C -411/05 - "Palacios de la Villa"; Urteil vom 22. November 2005 Az.: C-144/04 - "Mangold") und der vorgenannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, aaO.) stellt die Regelung des
§
95 Abs.
7 Satz 3
SGB V zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Art. 1 i.V.m. Art. 2 RL 2000/78/EG und des § 1 AGG, mit dem die Richtlinie zwischenzeitlich umgesetzt wurde, dar, diese ist jedoch
gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG können
die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv
und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele
aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind, und die
Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007,
aaO., dahingehend konkretisiert, dass auch für wirtschaftliche, soziale, demographische und haushaltsbezogene Erwägungen Raum
ist. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie verfolgen wollen, sowie bei der Festlegung
der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16.10.2007, aaO.). Die Altersgrenze
dient insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Versicherten, indem sie Gefährdungen begegnet, die von älteren, nicht mehr
voll leistungsfähigen Ärzten für ihre Patienten ausgehen könnten. Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass die unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen ist, sowie dass auch die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und
erforderlich sein müssen, sind erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, aaO., juris Rdnr. 22 m.w.N.).
Selbst wenn den vom BSG angeführten Gesichtspunkten der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran,
dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, nach Wegfall
der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem 1. April 2007 in diesem Bereich nicht mehr die gleiche Bedeutung
wie zuvor zukommt, verbleibt jedenfalls der Gesundheitsschutz der Versicherten als legitimes und nicht durch ein milderes
Mittel erreichbares Ziel. Im Übrigen hat der erkennende Senat bei Prüfung der Rechtfertigung der Altersbegrenzung durch Art.
6 Abs. 1 Satz 1 RL 200/78/EG bereits in seiner Entscheidung vom 15. März 2006, L 4 KA 32/05 die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Finanzierbarkeit als überragend wichtigen Gemeinwohlbelang
angesehen, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und damit verbundener Steuerung des Verhaltens der
Leistungserbringer leiten lassen durfte, letztlich damit auch bei Einführung der Altersgrenze. Diese Überlegungen befinden
sich in Einklang mit der Konkretisierung durch das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2007, aaO., Rdnrn. 68,69, wonach im Rahmen
des weiten Ermessenspielraums der Mitgliedsstaaten bei Wahl des konkreten Ziels und Festlegung der Maßnahmen auch für wirtschaftliche,
soziale, demographische und haushaltsbezogene Erwägungen Raum ist. Der Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der vertragszahnärztlichen Zulassung ist unzulässig, da
insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. hierzu bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2007, L 7 B 153/07 KA ER, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 21). Nachdem nach neuerer BSG-Rechtsprechung Widerspruch und Klage bei deklaratorisch-feststellenden
Verwaltungsakten wie hier der Feststellung des Endes der Zulassung nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze keine aufschiebende
Wirkung entfalten, kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nur im Wege der Regelungsanordnung erreichen.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter
Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils.
Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG pauschal ein Dreijahreszeitraum zu Grunde zu legen. Für die Umsätze ist im Regelfall auf die Beträge abzustellen, die im
Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend
auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene
Arzt angehört (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 2005- B 6 KA und vom 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2007 Nr. 16.10 jeweils m.w.N.). Nachdem keine hiervon abweichenden individuelle
Umsätze des Vertragsarztes mitgeteilt wurden, ist für die Feststellung des Streitwerts wie bereits in erster Instanz von einem
durchschnittlichen Jahresumsatz abzüglich Kosten einer zahnärztlichen Praxis in Höhe von 103.185 EUR (Jahrbuch 2007, Statistische
Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung) auszugehen und der dreifache Jahresbetrag im Hinblick auf das einstweilige
Rechtsschutzverfahren zu dritteln.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.