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LSG Hessen, Urteil vom 13.04.2016 - 4 KA 55/13
Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in Parodontose-Behandlungsfällen Wirtschaftlichkeitsprüfung Gerichtliche Kontrolldichte Ermessensspielraum bei Honorarkürzungen
1. Auch die Entscheidung darüber, ob eine Parodontose- Behandlung nicht den dazu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen entsprochen hat und deshalb nicht abrechnungsfähig ist, obliegt den für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Gremien.
2. Entsprechendes hat in diesem Zusammenhang für die Einhaltung der Behandlungsrichtlinie und der vertrags(zahn)ärztlichen Dokumentationspflichten zu gelten, aufgrund deren Vorgaben zur Dokumentation die Einhaltung der PA-Richtlinien nur belegt und nachvollzogen werden kann.
3. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Parodontosebehandlung entfällt auch nicht, wenn die jeweilige Krankenkasse die Behandlung genehmigt hat.
4. Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich darauf, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die Verwaltung die Grenzen eingehalten hat, die sich bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wirtschaftlichkeit" ergeben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
5. Den Prüfgremien steht im Regelfall ein Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Honorarkürzungen als Reaktion auf die festgestellte Unwirtschaftlichkeit zu; dieser ermöglicht eine ganze Bandbreite denkbarer vertretbarer Entscheidungen bis hin zur Kürzung des gesamten unwirtschaftlichen Mehraufwandes.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 1
, ,
SGB V § 106 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Marburg 30.08.2013 S 12 KA 637/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen Ziff. 1 und 3 bis 6 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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