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LSG Hessen, Beschluss vom 29.09.2016 - 4 SO 191/16 B ER
SGB-XII-Leistungen Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der darlehensweisen Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl Kein laufender Leistungsbezug Zeitliche Aufteilung der Heizkosten
1. Soweit teilweise vertreten wird, dass der Bedarf nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ist, sondern die Kosten auf den voraussichtlichen Verbrauchszeitraum aufzuteilen sind, in dem voraussichtlich tatsächlicher Heizbedarf besteht und für den das Heizmaterial vorgesehen ist und danach aktuelle Aufwendungen nur vorliegen sollen, wenn im Monat der Fälligkeit bei anteiliger Berücksichtigung der Heizkostenforderung Hilfebedürftigkeit eintritt, vermag dies nicht zu überzeugen.
2. Denn dies würde Personen im laufenden Sozialhilfebezug, bei denen eine solche monatsweise Aufteilung zur Bedarfsfeststellung nicht vorgenommen wird, gegenüber denjenigen privilegieren, die keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen.
3. Soweit weiter vertreten wird, dass Einkommen von insgesamt sieben Monaten entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. § 24 SGB II zu berücksichtigen sei, liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bereits nicht vor, da wegen § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine planwidrige Regelungslücke für den einmaligen Heizkostenbedarf besteht.
Normenkette:
SGB XII § 35 Abs. 4 S. 1
,
SGB XII § 31 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 24
,
SGB XII § 38 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 15.08.2016 S 28 SO 126/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. August 2016 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, eine Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der darlehensweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2016/2017 bis zu einem Betrag von 971,37 Euro abzugeben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Beklagte hat den Antragstellern ¼ ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: