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LSG Hessen, Beschluss vom 25.04.2016 - 4 SO 227/15 B ER
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine Teilhabeassistenz Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Kein Nachrangrundsatz im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung Individualisiertes Förderverständnis
1. Der Nachrangrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI; dies ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI.
2. Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde; eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.
3. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören.
4. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind.
Normenkette:
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 13 Abs. 3 S. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 17.08.2015 S 28 SO 117/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2015 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten eines angelernten Integrationshelfers mit pädagogischer Eignung der Beigeladenen zu einem Stundensatz von 31,36 € abzüglich der durch die Heimat-Krankenkasse zu erstattenden Kosten für die Behandlungspflege ab September 2015 bis zum Schuljahresende an allen Schultagen für die Zeit von 8:00 Uhr bis 14:30 Uhr zu übernehmen, für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 zu einem Stundensatz von 33,94 €.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen sowie 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: