Gründe
Gemäß §
72 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers
oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter bestellt werden, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen,
zustehen. Darüber hinaus ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen
Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts
weit entfernt ist (§
72 Abs.
2 SGG). Zuständig für die Entscheidung über die Bestellung eines besonderen Vertreters ist im Verfahren vor dem Sozialgericht der
Kammervorsitzende und im Verfahren vor dem Landessozialgericht der Senatsvorsitzende (vgl. §
72 Abs.
1 SGG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters sind vorliegend nicht erfüllt. §
72 Abs.
1 SGG ist offensichtlich nicht einschlägig. Am Maßstab von §
72 Abs.
2 SGG ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich weit entfernt vom Gericht aufhält. Es ist zwar gerichtsbekannt, dass der
vom Kläger im Absender angegebene Anschrift nicht mehr aktuell ist, er benennt jedoch für Postzusendungen das Postfach xxxx1
in A-Stadt. Dies drängt zu der Annahme, dass sich der Antragsteller meistens in A-Stadt und regelmäßig im Rhein-Main-Gebiet
aufhält. In einer E-Mail vom 9. Januar 2021, die der Kläger in Kopie zum Az.: L 4 SO 180/19 gereicht hat, teilt er mit, dass
er sich seit dem 25. Oktober 2020 dauerhaft in A-Stadt aufhält, anscheinend – so ist sein Hinweis auf 28 Hotelrechnungen zu
verstehen – offenbar in Hotels, wobei er den Aufenthaltsort nicht offenbart. Daraus kann gerade nicht abgeleitet werden, dass
die Entfernung zwischen Aufenthaltsort und Gerichtsort dazu führt, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins sei dem Antragsteller
nicht möglich oder nicht zumutbar (vgl. zum Maßstab Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl., §
72 Rn. 3).
§
72 SGG hat nach seinem Wortlaut erkennbar nicht den Zweck, Schwierigkeiten bei der Zustellung zu vermeiden oder die Voraussetzungen
für die öffentliche Zustellung einzuschränken. Zudem hat der Antragsteller in Parallelverfahren angekündigt, regelmäßig Postfacheingänge
abzuholen, so dass der Zugang der Schriftstücke sichergestellt sein sollte (vgl. auch §
189 Zivilprozessordnung -
ZPO). Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung. Im Übrigen gilt, dass eine Postannahmestelle
des Adressaten, die kein Vertreter ist und Zustellungen nicht entgegennimmt, der öffentlichen Zustellung nicht entgegensteht;
die Rechte des Antragstellers aus Art.
103 Abs.
1 GG können dadurch gewahrt werden, dass eine Information mit einfachem Brief an die Stelle erfolgt (BFH, Beschluss vom 25. Februar
2016 – X S 23/15 (PKH) –, juris, zur Postannahmestelle eines Obdachlosen; Zöller/Schulzky,
ZPO, 33. Aufl., §
189 Rn. 3).
Soweit der Antragsteller sich möglicherweise hilfsweise auf §§
114 ff., wohl insbesondere §
121 ZPO beruft, sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, dass andere Gründe der Waffengleichheit eine Bestellung tragen
könnten, wobei offengelassen wird, ob der Rückgriff auf diese Vorschrift überhaupt neben §
72 SGG möglich ist.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).