Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) - Sozialhilfe - für die Zeit von Juli 2009 bis April 2014.
Der 1938 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und bezog eine Altersrente in Höhe von monatlich 130,44 Euro netto
(Stand: 1. Juli 2009). Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006 vom 19. September 2007 erzielte er 5.655
Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für das Jahr 2007 5.149 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 19. Juli 2010) und
für das Jahr 2008 ebenfalls 5.149 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 19. Juli 2010). Er war Inhaber eines Darlehenskontos bei
der Sparkasse A-Stadt mit der Kontonummer xxx1, das am 30. Juni 2009 einen Tagesendsaldo von -39.041,57 Euro und am 19. Mai
2010 von -36.403,27 Euro aufwies. Er war ferner Inhaber des Kontos bei der Sparkasse A-Stadt mit der Kontonummer xxx2, das
jedenfalls ab Februar 2009 bis Juli 2009 monatliche Zahlungseingänge in Höhe von 450 Euro des Bruders des Klägers, Dr. D.
A., aufwies. Ein Betrag in Höhe von 450 Euro monatlich floss von diesem Konto als Darlehensleistung auf das Darlehenskonto
des Klägers. Zum 17. Juli 2009 wies das Konto-Nr. xxx2 einen Saldo in Höhe von 322,14 Euro auf.
Der Kläger war ursprünglich zu ½ Miteigentümer mit seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau E. A. der Hof- und Gebäudefläche
F-Straße 14, A-Stadt, für das eine Sicherungshypothek zu 1.028,12 Euro für das Land Hessen eingetragen war. Mit am 4. Mai
2007 eingetragener Auflassung vom 13. März 2007 wurde der Miteigentumsanteil des Klägers an diesem Grundstück zu gleichen
Teilen auf seine drei Kinder, G., geb. 1989, H., geb. 1991, und I., geb. 1993, übertragen (Grundbuch von A-Stadt, Blatt xxx3).
Der Kläger war weiterhin Eigentümer der Wohnung Nr. 10, A-Straße, A-Stadt (A-Stadt Flur 1, Flurstück xxx4, 42/1000 Miteigentumsanteil;
Grundbuch von A-Stadt Blatt xxx5). Zugunsten der Sparkasse A-Stadt war eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 115.000 DM
(58.798,57 Euro) am 31. August 1998, des weiteren waren Sicherungshypotheken zu 900 Euro für das Land Hessen am 29. Januar
2009 und zu 5.755,77 Euro für die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße, A-Stadt, am 3. Juli 2009 eingetragen. Mit Beschluss
vom 5. Dezember 2009 des Amtsgerichts Gießen, Az. 42 K 136/09, wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 - UR Nr.: xxx6 des Notars J. jr., A-Stadt
- verkaufte der Kläger die Wohnung zu einem Betrag von 72.500 EUR. Mit dem Kaufpreis wurden Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt
27.537,36 EUR abgelöst. Der Restbetrag wurde auf das Konto bei der K-Bank eG, Konto-Nr. xxx7 überwiesen.
Der Kläger war zu 1/2 Miteigentümer mit seiner im Iran wohnhaften Schwester L. A. der Wohnung Nr. 13 [nach Angaben des Klägers
im Grundbuch falsch als Nr. 13 bezeichnet, richtigerweise handele es sich um Wohnung Nr. 11], A-Straße, A-Stadt (A-Stadt Flur
1, Flurstück xxx4, 42/1000 Miteigentumsanteil; Grundbuch von A-Stadt Blatt xxx8); auf den Miteigentumsanteil des Klägers (Abt.
I Nr. 5a) wurden im Wege der Zwangsvollstreckung Sicherungshypotheken zu 2.894,47 DM am 8. November 2001, zu 5.305,54 Euro
am 2. September 2004, zu 7.795,33 Euro am 16. März 2006 und zu 4.410,99 Euro am 6. Juli 2009 eingetragen. Mit Kaufvertrag
vom 19. Dezember 2014 - UR Nr.: xxx9 des Notars M., A-Stadt - verkaufte der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil zu
einem Betrag von 8.500 EUR an seine Schwester. Nach dem notariellen Kaufvertrag erfolgte die Zahlung des Kaufpreises durch
Verrechnung mit Forderungen der Schwester des Klägers.
Der Kläger war weiterhin Eigentümer der Gebäude- und Freifläche, N-Straße 32 (Mehrfamilienhaus mit Gastwirtschaft), Nr. 4
Flur xx Flst. xx10 (Grundbuch von A-Stadt Blatt xx11). Das Eigentum wurde durch Zuschlagsbeschluss vom 4. Februar 2009 des
Amtsgerichts Gießen (Az.: 42 K 130/07) zu einem Bargebot in Höhe von 265.000 Euro veräußert, nach Abwicklung der Teilungsmasse gebührte dem Kläger als Schuldner
ein Betrag von 46.390,27 Euro, der mit Verfügung des Amtsgerichts Gießen vom 31. März 2009 am 6. April 2009 auf das Konto
des Bruders des Klägers Nr. xxx7 bei der K-Bank eG überwiesen wurde.
Der Kläger war ebenso Eigentümer der Gebäude- und Freifläche, O-Straße 64 und 64A (2 Mehrfamilienhäuser), Nr. 5 Flur xx Flst.
xx12 (Grundbuch von A-Stadt Blatt xx11). Zugunsten des Klägers war ein Wohnungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit,
löschbar bei Todesnachweis, am 28. November 2008 eingetragen. Das Eigentum wurde durch Zuschlagsbeschluss vom 7. Januar 2009
des Amtsgerichts Gießen (Az.: 42 K 132/07) zu einem Bargebot in Höhe von 321.000 Euro veräußert, das Wohnungsrecht des Klägers am 22. April 2009 gelöscht.
Weiterhin war der Kläger mit einem Anteil von 74,73/10.000 Miteigentümer des Grundstücks, eingetragen im Wohnungsgrundbuch
von A-Stadt Blatt xx13, Flur xx Flst xx14, Gebäude- und Freifläche, P-Straße 8 und 10, Q-Straße 3, 5, 7, 9, Flur xx Flst.
xx15 Gebäude- und Freifläche, Q-Straße, Flur xx Flst. xx16 Gebäude- und Freifläche, Q-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum
an der Wohnung im Haus 1, P-Straße 8 im 5. OG. rechts nebst einem Raum in Kellergeschoss (Grundbuch von A Stadt Blatt xx13).
In Abt. III lfd. Nrn. 1 bis 7 des Grundbuchs waren eine Grundschuld zu 51.129,19 Euro und Zwangssicherungshypotheken zu 26.757,84
DM (13.681,07 Euro), 1.547,68 DM (791,32 Euro) sowie Sicherungshypotheken zu 9.932,28 Euro, 3.016,33 Euro und 3.540,34 Euro
im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 31. Januar 2014 - UR Nr.: xxx9 des Notars R., A Stadt verkaufte
der Kläger die Wohnung zu eine Preis in Höhe von 115.000 EUR. Nach dem notariellen Kaufvertrag wurde der Kaufpreis teilweise
für die Ablösung der Forderungen eingesetzt, für deren Sicherung im Grundbuch Forderungen eingetragen waren. Der Restbetrag
wurde nach Angaben des Klägers entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf das Konto bei der K-Bank eG, Konto-Nr. xxx7
gezahlt.
Der Kläger veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 - UR xx17 des Notars M., A-Stadt - das Sondereigentum
an einer Garage mit PKW-Stellplätzen auf dem Gelände Q-Straße 3, 5, 7, 9 Wohnungsgrundbuch von A-Stadt Blatt xx18 an seinen
Sohn I ... Nach dem Inhalt des Kaufvertrags hatte er vormals Teileigentum als Treuhänder seines Bruders, Dr. D. A., erworben.
Der Kaufpreis in Höhe von 10.000 EUR ist nach Angaben des Klägers entsprechend der vertraglichen Vereinbarung "zum Ausgleich
von Verbindlichkeiten" des Klägers auf das Konto seines Bruders bei der K-Bank eG, Konto-Nr. xxx7 gezahlt worden.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 10. Juli 2009 die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII mit der Begründung, er habe zuvor von Mieteinnahmen gelebt. Die Häuser O-Straße Nr. 64 und 64 [gemeint wohl: 64A] und N Straße
32 hätten der K-Bank zur Sicherung seiner Darlehen gedient, die die K-Bank nun an eine US-Firma veräußert habe. Anfang 2009
seien alle diese Häuser versteigert und aus dem Erlös die Schulden beglichen worden. Seitdem sei er arm und lebe von Geld,
das ihm sein Bruder leihe. Er legte Darlehensvereinbarungen mit seiner im Iran wohnhaften Schwester L. A. vom 19. Februar
1993 über 180.000 DM für den Ausbau von 3 Wohnungen im N-Straße 32, A-Stadt, rückzahlbar nach Fertigstellung der Wohnungen
aus den Mieteinnahmen und einen Vertrag über die Übernahme von (nicht bezifferten) Renovierungskosten am Anbau des Anwesens
N-Straße 32 durch die Schwester vom 10. Juli 1986 vor, die nach Fertigstellung durch Mieteinnahmen zurückgezahlt werden sollten.
Ferner legte er einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14. Dezember 2009 über eine Forderung der Stadtwerke A-Stadt
AG in Höhe von 20.655,13 Euro nebst Zinsen sowie die Kopie des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid vor. Zu den Akten gelangten
weiter ein Mietvertrag über die Wohnung Nr. 18 im P-Straße 8, 5. Stock vom 11. April 2009 zwischen Dr. D. A., dem Kläger als
dessen Bevollmächtigten und Dr. S. zu einem Mietzins in Höhe von 385 Euro kalt, sowie Kontoauszüge vom 16. April 2009 und
7. Mai 2009 des Kontos Nr. xxx7 des Bruders des Klägers bei der K-Bank eG, welche unter dem 4. Mai 2009 eine Auszahlung in
Höhe von 450 Euro (als Dauerauftrag), die Gutschrift der Mietzahlung des Dr. S. am 5. Mai 2009 und Barauszahlungen über 500
Euro am 16. April 2009 und 242 Euro am 7. Mai 2009 aufwiesen; als Kontoinhaber war angegeben: "Dr. D. A., z. Hd. Herrn A.
A., O-Straße 64, A-Stadt". Der Kläger trug vor, die Mieteinnahmen aus der Wohnung P-Straße 8 gingen zur Schuldentilgung an
seinen Bruder.
Mit Bescheid vom 21. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, nach den vorliegenden Unterlagen
erhalte der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei Eigentümer der Wohnung Nr. 18 im P Straße 8
und Eigentümer der Wohnung Nr. 8 in der A-Straße in A-Stadt. Eine weitere Wohnung in der A-Straße gehöre ihm zusammen mit
seiner Schwester zu je 1/2. Nach seinen Angaben zahle der Kläger die Mieteinnahmen aus der Vermietung P-Straße 8 zur Schuldendeckung
an seinen Bruder. Diese Mieteinnahmen seien vorrangig zur Deckung seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Es sei nicht Aufgabe
der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden abzudecken. Das Sozialhilferecht gehe von der tatsächlichen Lage des Hilfeempfängers
aus, von der Notwendigkeit, einen derzeit vorhandenen Bedarf abzudecken. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung A-Straße würden
momentan gepfändet. Der Beklagte empfahl, die Pfändungsfreigrenze und damit den pfändfreien Betrag festsetzen zu lassen, damit
die Pfändung der Mieteinnahmen eventuell ganz oder teilweise vermieden werde. Der Kläger könne somit aus eigenen Kräften und
Mitteln den notwendigen Lebensunterhalt beschaffen. Mit dem zu berücksichtigenden Einkommen werde der Bedarfssatz der Grundsicherung
überschritten.
Hiergegen legte der Kläger am 4. September 2009 Widerspruch ein, den er unter Vorlage einer Darlehensvereinbarung mit seiner
im Iran lebenden Schwester wie folgt begründete: Das Anwesen O-Straße 64 und 64A sei zwischenzeitlich zwangsversteigert. Im
Zusammenhang damit sei auch von Amts wegen das nachrangig eingetragene Wohnungsrecht gelöscht, er habe nicht freiwillig die
Löschung des Wohnungsrechts bewilligt. Bei dem Anwesen F-Straße 14 handele sich um ein Einfamilienhaus, an dem er kein Eigentum
habe. Aus dem Mietvertrag über die 2-Zimmer-Wohnung im Haus A Straße vom 20. August 2009 ergebe sich, dass seine Schwester,
die Eigentümerin zu ½ dieser Eigentumswohnung sei, mit ihm einen Mietvertrag geschlossen habe, wonach ein monatlicher Mietzins
von 370 EUR zuzüglich Nebenkosten zu zahlen sei. Er sei Eigentümer des Anwesens N-Straße 32, A-Stadt, gewesen. Im Zusammenhang
mit dem Ausbau dieses Hauses mit drei Wohnungen habe er ausweislich des in Kopie beigefügten Darlehensvertrags vom 19. Februar
1993 von seiner Schwester ein Darlehen i.H.v. 180.000 DM erhalten. Dieses Darlehen sei bis zum heutigen Tage noch nicht zurückgezahlt
worden. Er habe mit seiner Schwester vereinbart, dass er dieser seinen ½ Miteigentumsanteil an der Wohnung im Hause A-Straße,
Wohnung Nr. 11, übertrage und der Wert dieses hälftigen Miteigentumsanteils auf das geschuldete Darlehen anzurechnen sei.
Da jedoch die Eigentumswohnung einen Wert von vielleicht 60.000 EUR insgesamt verkörpere und hoch belastet sei, werde auch
durch eine derartige Regelung das Darlehen nur geringfügig getilgt. In der Wohnungsanlage A-Straße befinde sich noch eine
weitere Wohnung, die in seinem alleinigen Eigentum stehe, jedoch ebenfalls belastet sei, wie sich aus dem Grundbuchauszug
ergebe. Er wolle diese Eigentumswohnung ebenfalls seiner Schwester übertragen, zumal ihm diese bei dem Kauf der Eigentumswohnung
darlehensweise Geldmittel zur Verfügung gestellt habe. Diese Darlehen sollten durch die Übergabe ebenfalls getilgt werden.
Wie sich aus den Grundbuchauszügen von A-Stadt Bl. xxx5 und xxx8 ergebe, seien beide Eigentumswohnungen in Abteilung III mit
Grundpfandrechten belastet. Er sei also zwar Miteigentümer von Immobilien, im Hinblick auf die bestehenden Darlehensverpflichtungen
und die bereits eingetragenen Belastungen zu Gunsten Dritter verfüge er wirtschaftlich über nichts. Er beziehe eine Rente
in einer Größenordnung von ca. 130 EUR. Er könne nur deswegen den notwendigsten Lebensunterhalt bestreiten, weil ihn sein
Bruder ohne eine Rechtspflicht im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehung mit einem Betrag von ca. 400 EUR monatlich
unterstütze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung
aus, der Kläger sei im Grundbuch eingetragener Eigentümer der Wohnung Nr. 18 im P-Straße 8 in A-Stadt und der Wohnung Nr.
8 in der A-Straße in A-Stadt. Ferner sei er - gemeinsam mit seiner Schwester - Miteigentümer zu ½ der Wohnung Nr. 11 in der
A-Straße. Nachweislich werde für die Wohnung im P-Straße eine monatliche Kaltmiete von 385 EUR gezahlt. Die Zahlung erfolge
auf ein Konto des Bruders (K-Bank, Konto-Nr. xxx7). Für dieses Bankkonto habe der Kläger Vollmacht. Die Mieteinnahmen aus
der Wohnung Nr. 8 in der A-Straße würden gepfändet, hier liege ein Pfändung- und Überweisungsbeschluss der T. GmbH (Verwalterin
der TX. A-Straße) vor. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes i.V.m. § 2 SGB XII, der die Nachrangigkeit der Sozialhilfe regele, sei der Kläger auf die vorhandenen Mieteinnahmen aus den Wohnungen zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes zu verweisen. Der Kläger sei eingetragener Eigentümer der beiden Immobilien. Hinsichtlich der gepfändeten
Mieteinnahmen für die Wohnung Nr. 8 in der A Straße sei der Kläger darauf zu verweisen, durch das Vollstreckungsgericht in
Gießen den pfändungsfreien Selbstbehalt feststellen zu lassen. Das gepfändete Konto könne dann bis zu diesem Betrag pfandfrei
gestellt werden. Der Einwand, die Mieteinnahmen aus der Wohnung P-Straße 8 seien wegen erheblicher Schulden an den Bruder
zu zahlen, sei nicht relevant. Vorrangig sei vorhandenes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Anzumerken
bleibe darüber hinaus, dass der Kläger aus der Teilungsmasse des Zwangsversteigerungsverfahrens 42 K 130/07 (Gebäude-und Freifläche, N-Straße 32 in A-Stadt) am 31. März 2009 ein Betrag i.H.v. 46.390,27 Euro zugestanden habe. Dieses
Restguthaben habe der Kläger in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Situation für die Schuldentilgung an seinen Bruder eingesetzt.
Dagegen hat der Kläger am 22. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben.
Der Kläger hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und im Wesentlichen vorgetragen, er sei nicht dazu in
der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei verschuldet. Er erhalte keine Mietzinszahlungen, da seine
Immobilien zwischenzeitlich versteigert worden seien. Die Wohnung Nr. 8 in der A Straße stehe zur Zwangsversteigerung an,
die Verbindlichkeiten beliefen sich auf ca. 52.000 EUR. Die Wohnung sei zwar vermietet, die Mieterin leiste jedoch seit Jahren
keinen Mietzins. Die Wohnung Nr. 11 in der A-Straße sei vermietet gewesen, der Mieter jedoch unbekannten Aufenthalts, seine
gesamten Sachen befänden sich noch in der Wohnung. Die noch in seinem Eigentum stehenden Immobilien seien mit Sicherungshypotheken
belastet und unterlägen der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung. Er habe zur Finanzierung der Wohnung Nr. 18 P-Straße
8 und des Anwesens N-Straße 32 Darlehen seiner Geschwister in Anspruch genommen. Seine Schwester habe ihm insgesamt zwei Darlehen
zur Verfügung gestellt: am 15. Juli 1990 über 45.000,00 DM und am 19. Februar 1993 über 180.000,00 DM, die über die Mieteinnahmen
zurückgezahlt werden sollten. Der Valutastand der beiden Darlehen belaufe sich im März 2010 auf ca. 73.000 EUR. Er beziehe
auch nicht den Mietzins. Er sei zwar offizieller Eigentümer des Anwesens gewesen, er habe es jedoch wirtschaftlich gemeinsam
mit seinem Bruder und seiner Schwester erworben und zugleich für seine Geschwister verwaltet, dies sei der politischen Situation
im Iran geschuldet gewesen. Der Erwerb des Hauses sei über mehrere Bankdarlehen, ein Bausparguthaben und die Ablösung einer
Lebensversicherung finanziert worden. Seine Schwester gestatte ihm, die Wohnung Nr. 13, A-Straße zu nutzen, im Übrigen erhalte
er von seinem Bruder finanzielle Unterstützung, um den notwendigsten Lebensbedarf finanzieren zu können. Mit seiner Schwester
habe er einen schriftlichen Mietvertrag über diese Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 370 EUR geschlossen,
seit August 2008 bis Mai 2011 schulde er ihr insgesamt 11.470 EUR. Dies in der Hoffnung, dass der Mieter T., der unbekannten
Aufenthalts sei, die Wohnung räume und er - der Kläger - die gesamte Wohnung nutzen könne; dies sei nicht der Fall. Die Mietansprüche
gegen Herrn T. seien gepfändet. Von seinem Bruder habe er den Kaufpreis für den Erwerb der Wohnung Nr. 18, P-Straße 8 erhalten,
der aus der Vermietung erzielte Mietzins werde deshalb auf dem das Konto Nr. xxx7 seines in den USA lebenden Bruders bei der
K-Bank zur Tilgung der Verbindlichkeiten gezahlt, der Mietzins sei an den Bruder abgetreten. Der Bruder habe seinerzeit die
Wohnung Nr. 18 in der Wohnungsanlage P-Straße 8 nicht selbst erworben, weil er in den USA wohne und deshalb an Wohnungseigentümerversammlungen
und dergleichen nicht mitwirken könne, er, der Bruder, sei aber wirtschaftlicher Eigentümer, was sich auch darin bestätige,
dass das Amtsgerichts Gießen seinem Bruder mit Urteil vom 14. Dezember 1994, Az. 45 C 197/94 M, im Rechtsstreit gegen eine ehemalige Mieterin der Wohnung Schadensersatzansprüche zuerkannt habe. Er - der Kläger - sei
zwar juristischer Eigentümer, entsprechend der Vereinbarung mit seinem Bruder solle er aber nur der Verwalter der Wohnung
sein. Im September 2012 seien seine beiden Söhne in die Wohnung eingezogen. Sie zahlten Mietzins und Nebenkosten unmittelbar
auf das Konto seines Bruders bei der K-Bank.
Solange aus den Wohnungen N-Straße 32 Mietzins erzielt worden sei, sei dieser zur Reduzierung der Darlehensverbindlichkeiten
gegenüber der K-Bank A-Stadt eG bzw. später dem Unternehmen "UX." verwendet worden, weshalb die Darlehensverbindlichkeiten
gegenüber seinem Bruder und seiner Schwester nur unwesentlich reduziert worden seien. Sein Bruder gestatte ihm monatlich 400
Euro von Konto Nr. xxx7 abzuheben, um seinen Lebensunterhalt zu decken, ohne dies könne er gar nicht existieren; Inhaber des
Kontos sei sein Bruder, er habe nur Kontovollmacht. Er stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seine Bruder, um Abhebungen
von dem Konto zuvor abzustimmen. Keinesfalls könne er über das Konto des Bruders nach "Gutdünken" verfügen. Seit September
2007 habe er auf diese Weise bis Mai 2011 insgesamt 18.000 EUR darlehensweise erhalten. Weiterhin würden von diesem Konto
nach Möglichkeit die monatlichen Zahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft A Straße überwiesen, ebenso die laufenden
Zahlungen für Strom und Gas für die von ihm bewohnte Wohnung Nr. 11 in der A-Straße. Die Zahlungen der Mieter seien auf dieses
Konto des Bruders geleistet worden. Dies sei Beleg dafür, dass sein Bruder wirtschaftlicher Eigentümer des der Anwesen N-Straße
32 und O-Straße 64 und 64A sein solle. Auch sei der Mietzins auf das Konto seiner Schwester bei der Sparkasse A-Stadt, Konto
Nr. xx19 überwiesen worden. Er, der Kläger, habe die Mieteinkünfte als eigenes Einkommen versteuern müssen, weil sein Bruder
seinen Wohnsitz im Ausland und nicht in der Bundesrepublik habe. Gleiches gelte für seine Schwester. Den Versteigerungserlös
in Höhe von 46.390,27 Euro habe er zur Tilgung längst fälliger Darlehen bei seinem Bruder verwendet.
Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Anwesen F-Straße 14, A-Stadt, an seine drei Kinder sei zum Ausgleich von Unterhaltszahlungen
erfolgt, die er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht habe leisten können. Damit einher gehe die Vereinbarung,
dass mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils die rückständigen und titulierten Unterhaltsansprüche seiner Kinder
sowie zukünftige Unterhaltsansprüche bis in Höhe von 100.000 Euro abgegolten seien. Alle Kinder seien noch in Ausbildung.
Unter Zugrundelegung eines Gesamtunterhaltsanspruchs der Kinder von mindestens 800 EUR monatlich sei seit März 2007 bis Mai
2011 ein Betrag von insgesamt 30.400 EUR zu berücksichtigen. Außerdem seien zwei Zwangssicherungshypotheken im Gesamtwert
von 14.472,39 EUR abzulösen gewesen. Es liege daher keine Teilschenkung vor, ein Schenkungsrückforderungsanspruch bestehe
nicht. Auch bezüglich dieses Grundstücks habe er einen Darlehensvertrag über eine Betrag von 45.000 DM zu einer Verzinsung
von 5,5% mit seiner Schwester geschlossen gehabt, das Darlehen habe bis Mai 1991 zurückgezahlt werden sollen, was aber nicht
geschehen sei. Das Darlehen habe der Finanzierung dringend notwendiger Fenster und Türen an dem Gebäude F-Straße 14 gedient.
Seine geschiedene Ehefrau habe in erheblichem Umfang dringend erforderliche Reparaturarbeiten durchführen lassen müssen und
hierfür nach seinen Informationen über 50.000 EUR aufgewendet. Der wertbildende Zustand des Hauses sei bei Abschluss des Vertrages
vom 13. März 2007 berücksichtigt worden, der Wert des hälftigen Miteigentumsansteils sei im Übergabevertrag mit 100.000 EUR
angegeben worden.
Die Mieterträge, insbesondere aus der Vermietung des Anwesens N-Straße 32, seien relativ gering gewesen, weil ständige Sanierungs-
bzw. Renovierungsarbeiten durchgeführt und hätten finanziert müssen.
Der Kläger hat zur Stützung seines Vortrags u. a. Darlehensverträge mit seiner Schwester aus den Jahren 1986, 1990 und 1993
in Kopie sowie die Übersetzung einer "Schuldscheinvereinbarung" mit seinem Bruder aus dem Jahr 1982 über 50.000 DM, weiterhin
Mietverträge aus den Jahren 1996 bis 1999 und einen Mietvertrag vom 1. Februar 2006 über die Vermietung der Wohnungen N-Straße
32 und P-Straße 8, die jeweils als Vermieter den Bruder des Klägers und den Kläger als dessen Bevollmächtigten ausweisen,
einen Mietvertrag über die Vermietung der Wohnung N Straße 32 aus dem Jahr 1997, der als Vermieter die Schwester des Klägers
und den Kläger als Bevollmächtigten ausweist, vorgelegt. Weiter hat er den Vertrag vom 13. März 2007, UR-Nr. xx20 des Notars
R. über die Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers an der Hof- und Gebäudefläche F-Straße 14 (Grundbuch von A-Stadt
Blatt xxx3) auf seine drei Kinder vorgelegt sowie die Bescheide über Einkommensteuer für 2005 bis 2008 und (nicht vollständige)
Kontoauszüge für das Konto bei der K-Bank, Konto Nr. xxx7 vom 21. Oktober 2009 bis 26. April 2011.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt mit den Mieteinnahmen zu bestreiten.
Es sei ihm dabei ohne weiteres zuzumuten beim Amtsgericht Gießen um Pfändungsschutz nachzusuchen. Zudem habe er die Mieteinnahmen
aus der Eigentumswohnung P-Straße ebenfalls für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Soweit Kläger dazu vortrage, dass nicht
er, sondern sein Bruder Vermieter dieser Wohnung sei, und er dazu einen entsprechenden Mietvertrag vorlege, sei der Hintergrund
dieses Mietvertrags unklar. Werde er mit Schulden gegenüber dem Bruder des Klägers begründet, sei der Kläger darauf zu verweisen,
dass er die Einkünfte vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen habe. Auch
unabhängig hiervon verfüge der Kläger über ausreichendes Vermögen.
Der Hintergrund der Überweisung des Versteigerungserlöses aus der Zwangsversteigerung des Anwesens N-Straße 32 sei unklar,
außer dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1983 über 50.000 DM habe der Kläger hierzu aber weder entsprechende Vereinbarungen
noch eine konkrete Abrechnung vorgelegt. Soweit der Kläger vortrage, dass seine Geschwister wirtschaftliche Eigentümer der
Wohnungen seien, ihm selbst daher die Mieteinnahmen nicht zuflössen, stehe dies im Widerspruch zu den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden.
Hinsichtlich der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück F-Straße an seine Kinder ergebe sich
ein Schenkungsrückforderungsanspruch. Tituliert gewesen seien Unterhaltsansprüche lediglich in Höhe von 9.435,00 EUR. Da der
Wert der Leistung des Klägers 100.000 EUR betrage, übersteige dies den Wert der bis 31. März 2007 aufgelaufenen Unterhaltsansprüche
der Kinder, weshalb es sich bei der Übertragung um eine gemischte Schenkung handele. Mit dem Eintritt der behaupteten Bedürftigkeit
entfalle die Unterhaltsverpflichtung des Klägers, der nicht leistungsfähig i. S. v. §
1601 BGB sei. Zu diesem Grundstück habe der Kläger eine Darlehensvereinbarung vom 15. Juli 1990 vorgelegt, die seinem Vortrag im Verfahren
nicht entspreche, Darlehensnehmerin sei auch seine frühere Ehefrau und daher auch zur Rückzahlung verpflichtet. Die behauptete
Vereinbarung, dass die Ehefrau dem Kläger gegenüber Ausgleichsansprüche wegen von ihr finanzierter wertsteigernder Investitionen
habe, sei weder substantiiert vorgetragen oder belegt noch sei sie Bestandteil des Übertragungsvertrages. Das Vorbringen könne
nur so verstanden werden, dass die geschiedene Ehefrau im Gegenzug zur Eigentumsübertragung auf eigene Ansprüche gegen den
Kläger verzichte; da eine solche Vereinbarung dem Formzwang des §
312b BGB unterliege, hätte sie beurkundet werden müssen. Wegen der Formunwirksamkeit ergebe sich aus diesem Vorbringen daher keine
Gegenleistung zur übertragenen Miteigentumshälfte. Daher sei die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils bis zu einer
Höhe von 70.000 EUR schenkungsweise erfolgt.
Hinsichtlich der beiden Wohnungen A-Straße sei die behauptete Stellung der Geschwister als wirtschaftliche Eigentümer nicht
ansatzweise belegt. Es komme auf diese Stellung nicht an, etwaige vertragliche Abreden zwischen den Geschwistern zu den Eigentumsverhältnissen
an Grundstücken und Wohnraum seien nach §
312b BGB mangels Beurkundung nichtig. Darlehensrückzahlungsansprüche seiner Geschwister wären zwar möglicherweise geeignet, Mietzins-Abtretungsansprüche
gegen den Kläger zu begründen. Deren Valutierung sei aber weder substantiiert vorgetragen noch belegt.
Insgesamt seien die Darlehensvereinbarungen nicht im Einzelnen dargelegt und belegt. Es sei auch nicht substantiiert vorgetragen,
welche Zahlungen zu welchen genauen Zeitpunkten in welcher genauen Höhe geflossen seien, ebenso sei die Tilgung nicht dargetan.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten Verwandtendarlehen nur als Darlehen gewertet werden, wenn sie mit einer konkreten
bestimmbaren Rückzahlungsmodalität vereinbart worden seien
Der Vortrag, den Immobilien des Klägers sowie den daraus resultierenden Mieteinnahmen und Versteigerungserlösen stünden erhebliche
Darlehens- und sonstige Rückforderungsansprüche seiner Geschwister gegenüber, sei unsubstantiiert, der Kläger habe nicht dargelegt,
inwieweit die behaupteten Darlehen getilgt und welche Beträge noch offen seien. Aus den Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2005 bis 2008 ergäben sich Mieteinnahmen des Klägers, obwohl - dessen Vortrag für wahr unterstellt - die Mieteinnahmen
sämtlichst als Einkommen seiner Geschwister versteuert sein müssten. Ausgehend von den Feststellungen des Finanzamtes seien
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zusammen mit den Renteneinkünften des Klägers als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Kläger könne über das Konto bei der K-Bank verfügen, das zwar auf den Namen seines Bruders geführt werden, woraus sich
die Begrenzung auf 400 EUR ergebe, sei nicht belegt. Die Angaben auf den vorgelegten Kontoauszügen sprächen eklatant gegen
eine Begrenzung: Der Kläger nehme regelmäßig Barabhebungen in Höhe von 400 EUR vor, überweise zusätzlich jedoch per Dauerauftrag
350 EUR und 450 EUR auf das auf seinen Namen laufende Konto bei der Sparkasse A-Stadt vor. Barabhebungen und Überweisungen
lägen so dicht beieinander, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich der Kläger die Summe für seinen Lebensunterhalt alternativ
überweise oder bar abhebe. Auch die Barabhebung vom 28. Juni 2009 über 1.300 EUR verdeutliche, dass der Kläger frei über das
Konto bei der K-Bank verfügen könne. Ferner seien mehrfach Überweisungen an den Bevollmächtigten des Klägers getätigt worden,
wovon eine den Verwendungszweck "A./Landkreis A-Stadt" aufweise, es handele sich augenscheinlich um eine Vorauszahlung auf
den gegenständlichen Rechtsstreit und diene damit eigenen privaten Zwecken des Klägers. Schließlich habe er vom Konto seines
Bruders auch Überweisungen an eine Lotterie, ein Reisebüro getätigt. Der Kläger wickle als Kontobevollmächtigter seine persönlichen
Angelegenheiten daher, z. B. die ihm zustehende Gutschrift einer Versicherungsleistung, über dieses Konto ab. Der Kläger gebe
an, mit Kontoabhebungen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, der Kläger verfüge daher über Einkommen und habe auch Zugriff
auf den Erlös der Zwangsvollstreckung. Auch die Zahlungen für Strom und Gas für die vom Kläger bewohnte Wohnung 11, A-Straße,
würden von dem Konto des Bruder bei der K-Bank abgehoben, sie seien als Einkommen des Klägers zu bewerten.
Mit Urteil vom 25. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach §§ 41, 42 SGB XII. Der Anspruch scheitere daran, dass die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers nicht bewiesen sei. Grundsicherungsleistungen
nach §§ 41 f. SGB XII setzten voraus, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§
82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann. Vorrangig für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts einzusetzen sei grundsätzlich das gesamte verwertbare
Vermögen, § 90 Abs. 1 SGB XII, sowie vorhandenes Einkommen. Von den Schonvermögenstatbeständen nach § 90 Abs. 2 SGB XII komme im vorliegenden Fall allein § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ("kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte") zur Anwendung. In Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Barbetragsverordnung) liege der einschlägige Freibetrag hier bei 2.600,00 EUR. Dieser Freibetrag sei nach Aktenlage überschritten.
In Bezug auf die Wohnung Nr. 10 sowie Wohnung Nr. 13 in der A-Straße sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger zwischenzeitlich
Schuldnerschutz beim Amtsgericht Gießen beantragt habe, um die Pfändung der Mieteinnahmen durch Dritte auszusetzen. Es fehle
ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der Mieteinnahmen aus der Wohnung Grundbuch BI. xxx5 A-Straße. Ebenfalls
fehle ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich des Mietzinses. Auch habe der
Kläger nach Aktenlage keine Anstrengungen unternommen, um die Mietzinsforderungen gegenüber seinem Mieter T. durchzusetzen.
Dies gelte auch für das Vermieterpfandrecht des Klägers über die in der Wohnung verbliebenen Gegenstände. Dies scheine offensichtlich
nicht ausgeübt worden zu sein. Hinsichtlich der Liegenschaft N-Straße 32 sei keine detaillierte Aufstellung mit Nachweisen
der noch offenen Darlehensverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Bruder vorhanden. Bezeichnend sei, dass die Schwester
des Klägers einen weitaus höheren Betrag investiert habe. Insofern wäre auch sie die wirtschaftliche Eigentümerin. Hinsichtlich
der Liegenschaft P-Straße 8, Wohnung Nr. 18, trage der Kläger zwar vor, sein Bruder sei wirtschaftlicher Eigentümer, so dass
er kein Einkommen beziehe. Allerdings habe der Kläger nicht belegt, dass er das Geld zum Erwerb der Wohnung von seinem Bruder
als Darlehen erhalten habe. Ebenso fehle eine substantiierte Darlegung, inwieweit das Darlehen getilgt sei oder noch offene
Forderungen des Bruders bestünden. Dies gelte auch für den Inhalt der Kontovollmacht, die der Kläger über das Konto seines
Bruders bei der K-Bank habe. Auch in diesem Zusammenhang habe der Kläger offensichtlich zwischenzeitlich keinen Schuldnerschutz
beim Amtsgericht Gießen beantragt, um die Pfändung der Mieteinnahmen durch Dritte auszusetzen. In Bezug auf die Liegenschaft
F-Straße 14 in A-Stadt bleibe offen, wie hoch der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus F-Straße 14 zum Zeitpunkt
der Übertragung auf die Kinder des Klägers gewesen sei. Ebenso sei unklar, wie hoch die Unterhaltsrückstände gegenüber den
Kindern zum Zeitpunkt der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils gewesen seien. Im Übrigen bestehe ggf. ein Schadensersatzanspruch
gegen die frühere Ehefrau des Klägers, wenn diese das Geld aus ihrem Hausverkauf anderweitig und nicht zur Rückzahlung des
Darlehens verwendet habe. Dieser Schadensersatzanspruch sei vorrangig geltend zu machen. Dass der Kläger somit über umfassendes
Einkommen und Vermögen verfügt habe, sei unstreitig. Verbleib oder Verwendung dieses Vermögens seien auch nach Ausschöpfung
sämtlicher dem Gericht zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen völlig ungeklärt. Hieraus könne jedoch nicht etwa zu Lasten
des Beklagten der Schluss auf einen Verbrauch dieses Vermögens gezogen werden. Die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden sei
eine anspruchsbegründende Tatsache. Sei sie auch nach Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnisquellen nicht hinreichend wahrscheinlich,
so gehe dies nach allgemeinen Regeln zu Lasten des Hilfesuchenden, denn dieser wolle hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge
abgeleitet wissen.
Gegen das ihm am 4. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. April 2013 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
eingelegt. Am 22. Mai 2014 hat der Kläger beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 abgelehnt,
eine hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Gießen (S 18 SO 61/15) ist mit Urteil vom 14. März 2017 abgewiesen worden,
die hiergegen eingelegte Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 4 SO 88/17 beim erkennenden Senat anhängig.
Die Berichterstatterin hat am 21. September 2016 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, auf den Inhalt
der Sitzungsniederschrift (Bl. 386) wird insoweit Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus seiner Rente und darlehensweisen Zuwendungen seines Bruders.
Er sei nur Eigentümer einer belasteten Wohnung im P-Straße und Miteigentümer einer Wohnung in der A-Straße, die er selbst
bewohne. Soweit er darüber hinaus Eigentümer von Grundbesitz gewesen sei, habe er als Treuhänder für seine Schwester und seinen
Bruder fungiert, Erlöse seien immer an diese weiter geleitet worden, er selbst habe keine Gelder empfangen. Vermieter der
Räumlichkeiten in den Objekten sei sein Bruder gewesen. Soweit er "auf dem Papier" über Erlöse verfügt habe, habe er diese
entsprechend seiner Darlehensverbindlichkeiten an seine Geschwister weitergegeben. Er verfüge nicht über eine geordnete Aufstellung
über die Entwicklung dieser Darlehensverbindlichkeiten und ebenso nicht über eine geordnete Buchhaltung. Es sei aber ersichtlich,
dass die Verbindlichkeiten des Bruders und der Schwester [gemeint wohl: gegenüber seinem Bruder und seiner Schwester] die
Erlöse, die seit Hingabe der Darlehen erfolgt seien, bei weitem überstiegen. Gegen die Mieter V. und T. habe er Zahlungstitel
erwirkt, die aber nicht werthaltig seien und ihm daher nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen könnten. Die Kriterien
des Sozialgerichts an den Vermögensverbrauch seien viel zu eng angelegt. Aus seinem gesamten Sachvortrag und den vorgelegten
Belegen ergebe sich, dass er auf Almosen seiner Geschwister angewiesen sei. Neben seinem Konto bei der Sparkasse A-Stadt Nr.
xx21 habe er bis vor einiger Zeit noch dort ein weiteres Konto Nr. xxx2 geführt, für das er aber nicht über Kontoauszüge verfüge.
Zum Beleg seiner Bedürftigkeit legt er eine handschriftliche Aufstellung über sein Einkommen ab 1. Juli 2009, Kontoauszüge
seines Kontos Nr. xx21 bei der Sparkasse A Stadt aus dem Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Juni 2016, eine Umsatzdokumentation
zu diesem Konto für den Zeitraum 1. November 2015 bis 30. September 2016, Kontoauszüge des Kontos seines Bruders Nr. xxx7
bei der K-Bank eG aus den Zeiträumen 31. Dezember 1988 bis 13. Dezember 1993, 2. Januar 2009 bis 21. September 2009, 8. Juli
2014 bis 25. Oktober 2016, Mietverträge für die Wohnung P Straße 8, die Wohnung Nr. 11 A-Straße und die Wohnung Nr. 8 A-Straße,
Darlehensvereinbarungen mit seinen Geschwistern vom 21. März 1982, 10. Juli 1986, 15. Juli 1990 und 19. Februar 1993 vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Grundsicherungsleistungen
nach dem 4. Kapitel des SGB XII dem Grunde nach zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen vor, die vorgelegten lückenhaften Kontoauszügen des Bruders
des Klägers bei der K-Bank mit der Nr. xxx7 erweckten den Eindruck, dass der Kläger dieses Konto zur Abwicklung seiner Rechtsgeschäfte
nutze. Es weise am 26. Juni 2009 einen Kontostand von 36.000 Euro aus. Am 3. September 2009 sei von dort beispielsweise ein
Betrag von 1.000 EUR für Nachhilfe des Sohns des Klägers überwiesen worden, ferner seien dort Mieteinnahmen von monatlich
585 EUR für die Wohnung P-Straße 8 verzeichnet. Aus ihnen gehe weiter hervor, dass von dort aus ein Dauerauftrag von monatlich
450 EUR auf das Konto des Klägers mit der Nr. xxx2 bei der Sparkasse A-Stadt abgehe. Am 8. Juli 2014 weise das Konto einen
Stand von ca. 25.000 EUR auf, hiervon seien mehrfach Barauszahlungen in Höhe von 400 EUR, zweimalig in Höhe von 10.000 EUR
vorgenommen worden. Zugleich sei eine Einzahlung für den Verkauf einer Garage und Stellplätze in der Q-Straße, A-Stadt, an
den Sohn des Klägers erfolgt; dortiges Vermögen sei bisher nicht bekannt gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug
genommen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Berufsrichter des Senats
gehört worden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter des Senats entscheiden, weil er die Berufung einstimmig
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Die Beteiligten wurden zuvor angehört.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Seine auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - gerichtete Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat
keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit ab 1. Juli 2009 bis 30. April 2014. Der Beklagte hat mit dem streitgegenständliche Bescheid vom 21. August 2009
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2009 den Leistungsantrag des Klägers vom 10. Juli 2009, der nach
§ 44 Abs. 1 SGB XII i. d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3022), ab
1. April 2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) und ab 1. Januar 2014 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl I 2783) im Falle der Bewilligung zu Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonat geführt hätte,
ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Der streitgegenständliche Bescheid hat sich aber durch den Bescheid des Beklagten vom
12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015, mit dem der Beklagte den weiteren Leistungsantrag
vom 22. Mai 2014 abgelehnt hat, für die von diesem neuen Bescheid erfasste Zeit - also ab 1. Mai 2014 (vgl. § 44 Abs. 1 SGB XII a. F.) - nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt, ohne dass der Bescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 gemäß §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1, Rn. 8).
Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen ist § 19 Abs. 2 SGB XII (i. d. Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 - BGBl I 554 - ab 1. Januar 2011 in der Normfassung
des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. April 2011 - BGBl I 453) i. V. m. § 41 SGB XII (i. d. Normfassung des Gesetzes vom 20. April 2007 - a. a. O. -, ab 1. Januar 2011 in der Normfassung des Gesetzes vom 24.
März 2011 - a. a. O.). Danach haben Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw. die angehobene Altersgrenze vollendet haben oder das 18.
Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i. S. v. §
43 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der 1938 geborene Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum mit 71 Jahren
(zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2009) zwar die maßgebliche Altersgrenze überschritten, allerdings konnte sich der
Senat nicht davon überzeugen, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen konnte.
Vielmehr konnte sich der Senat nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Hilfebedürftigkeit
des Klägers überzeugen.
Zunächst spricht gegen die Hilfebedürftigkeit des Klägers das Vorliegen der Kontovollmacht über das auf den Namen seines Bruder
geführten Konto Nr. xxx7 bei der K-Bank eG, das nach den vom Kläger - unvollständig in Kopie oder Original - vorgelegten Kontoauszügen
am 27. April 2009 ein Guthaben in Höhe von 42.436,81 EUR (Bl. 173 VA), am 28. Juli 2009 in Höhe von 36.549,15 EUR, am 21.
Oktober 2009 in Höhe von 35.733,30 EUR (Bl. 264 GA), am 25. November 2009 in Höhe von 34.827,35 EUR (Bl. 268 GA), am 11. Dezember
2009 in Höhe von 33.802,35 EUR (Bl. 265 GA), am 31. Dezember 2009 in Höhe von 33.478,70 EUR (Bl. 267 GA), am 5. März 2010
in Höhe von 32.299,96 EUR (Bl. 266 GA), am 23. März 2010 in Höhe von 31.902,01 EUR (Bl. 271 GA), am 28. April 2010 in Höhe
von 20.616,26 EUR (Bl. 269 GA), am 8. Juni 2010 in Höhe von 19.636,20 EUR (Bl. 271 GA), am 24. Juni 2010 in Höhe von 19.078,43
EUR (Bl. 271 GA), am 23. Juli 2010 in Höhe von 17.636,38 EUR (Bl. 272 GA), am 31. August 2010 in Höhe von 22.415,98 EUR (Bl.
273 GA), am 26. Oktober 2010 in Höhe von 21.164,00 EUR (Bl. 275 GA), am 31. Dezember 2010 in Höhe von 21.026,70 EUR (Bl. 263
GA), am 20. Januar 2011 in Höhe von 20.907,80 EUR (Bl. 263 GA), am 22. Februar 2011 in Höhe von 21.243,14 EUR (Bl. 262 GA),
am 1. März 2011 in Höhe von 21.152,20 EUR (Bl. 260 GA), am 28. März 2011 in Höhe von 27.417,23 EUR (Bl. 260 GA), am 13. April
2011 in Höhe von 20.588,88 EUR (Bl. 259 GA), am 26. April 2011 in Höhe von 21.066,02 EUR (Bl. 259 GA) und am 10. Juni 2014
in Höhe von 24.795,57 EUR aufwies und damit - soweit feststellbar - durchgängig ein Guthaben oberhalb des maßgeblichen Vermögensfreibetrags
nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BarBetrV - i. d. F. von Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3022) in Höhe von
seinerzeit 2.600 EUR.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger - entsprechend seines Vorbringens - lediglich in den von ihm
angegebenen Grenzen von 400 EUR monatlich über das auf dem auf den Namen seines Bruder geführten Konto Nr. xxx7 bei der K-Bank
eG vorhandene Guthaben verfügen kann und ihm sein in den USA lebender Bruder damit lediglich darlehensweise zur Deckung des
Lebensunterhalts unterstütze. Eine Vielzahl der in den - allerdings nur lückenhaft - durch den Kläger vorgelegten Kontounterlagen
erscheinenden Buchungen deuten darauf hin, dass der Kläger das Konto zur Abwicklung seiner privaten Geschäfte jedenfalls im
streitgegenständlichen Zeitraum nutzte und nicht nur einen Betrag in Höhe von 400 EUR zur Deckung seines Lebensunterhalts
abhob: So wurde von dem Konto am 3. September 2009 eine Überweisung in Höhe von 1.000 EUR für Nachhilfeunterricht für eines
der Kinder des Klägers vorgenommen, am 28. August 2009 wurden mit zwei Buchungen Arztrechnungen bezahlt, ebenso am 2. Februar
2010 eine Blutuntersuchung, am 24. Juni 2009 wurde eine zweitägige Reise ins Erzgebirge (an)gezahlt, auch am 2. Oktober 2009
erfolgte eine Überweisung an ein Reisebüro. Weiterhin ergeben sich Belastungen des Kontos für Lotterie-Lose der W. KG, u.
a. am 18. Juni 2010, 22. November 2010 sowie auch regelmäßig aus den für die Jahre 2014 und 2015 vorgelegten Kontoauszügen.
Die vorgenommenen Barabhebungen übersteigen mitunter den vom Kläger angegebenen, ihm angeblich von seinem Bruder seit 2007
zugestandenen Betrag in Höhe von monatlich 400 EUR, wenn etwa am 2. Juni 2009 eine Abhebung in Höhe von 1.000 EUR, am 18.
Juni 2009 Abhebungen in Höhe von 700 EUR zw. 300 EUR, am 10. Juni 2009 in Höhe von 1.250 EUR, am 15. Juni 2009 in Höhe von
689,96 EUR bzw. 130 EUR und am 26. Juni 2009 in Höhe von 150 EUR vorgenommen wurden, mithin Barauszahlungen in Höhe von 4.219,96
EUR im Juni 2009 erfolgten. Weiterhin werden offensichtlich die Energiekosten für die vom Kläger genutzte Wohnung über dieses
Konto bezahlt. Auch findet sich unter dem 15. April 2009 eine Gutschrift einer Versicherung zugunsten des Klägers. Auch wenn
die genannten Kontobewegungen teilweise außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums liegen, erlauben sie Rückschlüsse auf
die Verfügungsberechtigung des Klägers über das Konto, zumal der Kläger trotz Aufforderung der Berichterstatterin im Erörterungstermin
am 21. September 2016 keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt hat; vielmehr fällt auf, dass die Kontoauszüge für das Konto
bei der K-Bank eG Nr. xxx7, die nach dem Erörterungstermin vorgelegt wurden, den streitgegenständlichen Zeitraum praktisch
vollständig ausklammern, obwohl im Verfahren zuvor auszugsweise Kopien von Kontoauszügen innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt
werden konnten. Dem Kläger ist weiter zuzugestehen, dass es allerdings möglich ist, dass er die Überweisungen und Abhebungen
von dem Konto jeweils im Einzelnen mit seinem Bruder (telefonisch) abgesprochen haben kann, dies widerspricht aber schon der
ursprünglichen und im Verfahren immer wieder wiederholten Darstellung des anwaltlich vertretenen Klägers, er dürfe von dem
Konto seines Bruders nur den Betrag von 400 EUR abheben. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass die erwähnten Kontobewegungen
- u. a. für Reisen und Lotteriespiel - der Besorgung von Geschäften des in den USA lebenden Bruders des Klägers dienten. Überdies
spricht für eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Klägers über das Konto, dass es ihm seit Aufnahme einer geringfügigen
Beschäftigung im Januar 2015 offenkundig als Gehaltskonto dient.
War jedoch der Kläger unbeschränkt verfügungsberechtigt, flossen ihm über das auf den Namen seines Bruders geführte Konto
jedenfalls auch die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung P-Straße 8 in Höhe von 585 EUR (Überweisungen des Mieters Dr.
S.) monatlich zu.
Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger über Vermögen verfügte, das jedenfalls für die Zeit ab April
2012 seine Hilfebedürftigkeit ausschloss, denn der Kläger verfügte zur Überzeugung des Senats über Immobilieneigentum, das
kein Schonvermögen darstellte und jedenfalls zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwertung auch verwertbar war.
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen des Klägers gehörten jedenfalls auch die Wohnung Nr. 10,
A-Straße, die Wohnung P-Straße 8 und der Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 13 [bzw. 11], A-Straße, die zur Überzeugung
des Senats auch ausweislich der entsprechenden Grundbuchauszüge im Eigentum bzw. Miteigentum des Klägers standen, denn nach
§
891 BGB spricht hierfür bereits die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch, gegen
die der Kläger auch nichts eingewendet hat.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, der "wirtschaftliche Eigentümer" der Wohnungen Nr. 10, A-Straße, bzw. P-Straße 8 sei nicht
er, sondern sein in den USA lebender Bruder D., der die Wohnungen (mit)finanziert habe und an den er die Mietzinszahlung abgetreten
oder - wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt - an den Bruder zur Schuldentilgung abgeführt habe, dürfte der Kläger hiermit
am ehesten ein Treuhandverhältnis behaupten wollen, wobei es sich dann um ein verdecktes, echtes Treuhandverhältnis gehandelt
habe könnte, bei dem der Kläger als Treuhänder volles eigenes Eigentum an den in Treuhand gegebenen Sachen und Rechten erwirbt.
Jedenfalls für den Fall der offenen fremdnützigen Treuhand, bei der das Treuhandverhältnis Dritten gegenüber offengelegt ist,
ist zivilrechtlich allgemein anerkannt, dass das Treugut zwar rechtlich Vermögen des Treuhänders wird. Jedoch wird es unter
der Voraussetzung des direkten Erwerbs vom Treugeber wegen der aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkungen sachlich
und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zugeordnet, der so in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung ein Aussonderungs-
bzw. Widerspruchsrecht erhält (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 30). In diesen Fällen wird die streng rechtliche durch eine an Fragen der Verwertbarkeit orientierte sachlich-wirtschaftliche
Betrachtung überspielt und abweichend von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen eine Zuordnung zu Vermögen des Treugebers
vorgenommen (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 30 m.w.N.). Für die verdeckte Treuhand wird dagegen auch zivilrechtlich in der Regel eine Zugehörigkeit des Treuguts
zum Vermögen des Treuhänders angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970, VIII ZR 36/69, juris Rn. 10). Sozialrechtlich ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die - gleichviel
ob offene oder verdeckte - echte Treuhand, bei der der Treuhänder ein Vermögensrecht erwirbt (oder behält), erst auf der Ebene
der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit zu berücksichtigen, da im Rahmen des Treuhandverhältnisses das Vermögensrecht zugleich
mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe)Verpflichtung an den Treugeber belastet ist (BSG, Urteil vom 28. August 2007, B 7/7a AL 10/06 R, juris Rn. 16 zum Recht der Arbeitslosenhilfe nach dem
SGB III; vgl. auch Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 30, 33). Der Verwertung des Treuguts durch den hilfesuchenden Treuhänder steht in solchen Fällen regelmäßig die Treuhandabrede
entgegen, da sich der Treuhänder mit dem eigennützigen Verbrauch wegen Untreue i.S.d. §
266 Abs.
1 Alt. 2
StGB strafbar machen würde und auch der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII es nicht rechtfertigen kann, von dem Hilfesuchenden eine von der Rechtsordnung missbilligte und zudem strafbewehrte Verwertung
von Vermögen zu verlangen (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 31). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Wohnung Nr. 10, A-Straße und die Wohnung P-Straße 8 selbst dann
Teil des sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Vermögens des Klägers, wenn es sich bei den Wohnungen um Treugut des Bruders
des Klägers gehandelt haben sollte.
Dieses Immobilienvermögen war auch verwertbar. Denn bereits das Vorbringen des Klägers lässt eine Feststellung, dass ein Treuhandverhältnis
tatsächlich besteht, nicht zu.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab
anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 B 11a AL 7/05 R -, BSGE 96, 238, zitiert nach juris Rn. 27, unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche
Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen
muss (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R -, BSGE 96, 238, zitiert nach juris Rn. 27, vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01).
Diesen Anforderungen hält das unsubstantiierte Vorbringen des rechtskundig vertretenen Klägers nicht Stand, da die genauen
Umstände und Vereinbarungen, die zu der behaupteten Stellung des Bruders des Klägers als "wirtschaftlicher Eigentümer" der
Wohnungen führten, nicht dargelegt wurden. Allein der Umstand, dass der Bruder des Klägers in den USA lebt, erklärt noch nicht
die Begründung eines Treuhandverhältnisses, da ein Wohnsitz in den USA nicht den Erwerb von Eigentum in der Bundesrepublik
ausschließt. Auch die angegebenen steuerrechtlichen Erwägungen, wonach der Kläger die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen
habe versteuern müssen, weil sein Bruder in den USA lebe, dienen hier nicht als Erklärung, da nach Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens
mit den USA Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte
aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden
können; ein Treuhandverhältnis war deshalb also gerade nicht notwendig, weil andernfalls Mieteinkünfte nicht hätten versteuert
werden können. Unklar ist auch die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses, da der Kläger die konkreten Vereinbarungen hierzu
nicht substantiiert dargetan hat. Soweit der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er von seinem Bruder Darlehen
zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilien erhalten habe, widerspricht dies schon einem Treuhandverhältnis als solchem, da
eine Darlehensgewährung des Treugebers an den Treuhänder zur Finanzierung des Treugutes nicht sinnvoll erscheint, wenn Ziel
der Abrede sein soll, dass der Vermögenswert dem Treugeber wirtschaftlich zuwächst, denn dann würde in der Folge der Treuhänder
durch die Rückzahlung des Darlehens den Vermögenszuwachs des Treugebers finanzieren. Allenfalls wenn das Treuhandverhältnis
nachträglich - etwa zur Sicherung der behaupteten Darlehen - eingerichtet worden wäre, ergäbe sich dieser Widerspruch nicht.
Indessen gibt es für eine solche Sachlage keine Anhaltspunkte und ist auch nichts vorgetragen. Vielmehr sprechen die vorgelegten
Mietverträge aus den Jahren 1996 bis 1999, die schon den Bruder des Klägers als Vermieter und den Kläger als dessen Bevollmächtigen
nennen, für unveränderte Verhältnisse.
Auch sonstige unmittelbar auf dem Eigentumsrecht lastende schuldrechtliche Verpflichtungen des Klägers zugunsten seines Bruders
sind nicht ersichtlich oder auch nur nachvollziehbar dargelegt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Kläger vorgelegten
"Schuldscheinvereinbarung" vom 21. März 1982 (Anlage 10 zu Bl. 395 GA), wonach der Bruder des Renovierungskosten für das Anwesen
N-Straße 32, A-Stadt, in Höhe eines Betrage von 50.000 DM (25.564,59 EUR) übernommen hatte, die der Kläger "später" zurückzahlen
sollte. Zum einen ergibt sich hieraus schon keine unmittelbare Belastung für das Eigentum an einer der beiden Immobilien,
Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw. Wohnung P-Straße 8, zum anderen liegt angesichts der über dreißigjährigen Laufzeit des Darlehens
nahe, dass es - wenn überhaupt damit eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung verbunden war - bereits getilgt war. Selbst
wenn anzunehmen wäre, dass zwischen 1982 und 2009 keinerlei Tilgung des - zinsfreien - Darlehens erfolgt wäre, ist davon auszugehen,
dass die Tilgung die Angaben des Klägers zugrunde legend spätestens mit der Überweisung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung
des Anwesens N-Straße 32 in Höhe von 46.390,27 EUR auf das Konto des Bruders bei der K-Bank eG am 6. April 2009 erfolgt wäre.
Dass diese Zahlung der Tilgung anderer Darlehen diente, kann der Senat nicht nachvollziehen, da der Kläger weitergehende Zahlungsverpflichtungen
gegenüber seinem Bruder zwar immer wieder anführt, aber weder substantiiert vorgetragen noch hierüber Unterlagen vorgelegt
hat.
Schließlich steht der Verwertbarkeit des Immoblienvermögens auch nicht entgegen, dass der Kläger etwaige Verkaufserlöse an
seinen Bruder abgetreten hätte, da ein entsprechender Abtretungsvertrag nach §
398 BGB weder substantiiert dargetan noch belegt worden ist.
Weitere Verwertungshindernisse sind - soweit die Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw. Wohnung P-Straße 8 betroffen sind - nicht gegeben,
da es sich hierbei nicht um Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII handelt. Insbesondere liegt ein Verwertungshindernis nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht vor, da der Kläger die Wohnungen nicht selbst bewohnt hat.
Der Verwertung der beiden Immobilien - Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw. Wohnung P Straße 8 - standen auch keine tatsächlichen
Hindernisse entgegen, wie spätestens die Veräußerung der Wohnungen im Februar 2012 und Januar 2014 zeigt.
Die Verkaufserlöse, die sich nach Abzug der sich auf dem jeweiligen Eigentumsrecht gelegenen und im Grundbuch eingetragenen
Belastungen - in Ermangelung anderer Darlegung durch den Kläger - auf 44.962,64 EUR für die Wohnung Nr. 10, A-Straße bzw.
32.909,47 EUR für die Wohnung P-Straße 8 b belaufen, sind dem Kläger auch wirtschaftlich zugeflossen, obwohl - nach dem Vortrag
des Klägers - sie auf das Konto des Bruders des Klägers Nr. xxx7 bei der K-Bank eG geflossen sind, da - wie bereits ausgeführt
- von einer unbeschränkten Verfügungsberechtigung über dieses Konto auszugehen ist.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst für wahr unterstellt, dass sich die Berechtigung des Klägers, von dem Konto
des Bruders bei der K-Bank eG Geld abzuheben, auf monatlich 400 EUR beschränke, dies der Annahme, dass der Kläger über Einkommen
verfügt, nicht entgegen steht, denn sein Vortrag, dass es sich insoweit um ein Darlehen handele, ist nicht glaubhaft.
Zum Einkommen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit,
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur dann als Einkommen zu qualifizieren,
wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen,
die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur
Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R -, Rn. 25, juris; BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67ff, juris Rn. 26; für den Bereich des SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, BSGE 106, 185ff Rn. 16). Entscheidend ist dabei allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend §
488 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist
es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 21 - 22) geboten, dabei an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages
unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen
Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung
abgrenzen lässt. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können
einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt
werden (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24. Mai 2006 B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen
Modalitäten (wie der Vereinbarung der in §
488 Abs.
1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich
geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der
Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert
dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber
nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die
Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen
hat, denn ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung)
ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen
Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich
gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R -, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 21 - 22; vgl. auch BVerwGE 132, 10 Rn. 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs. 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Bruder des Klägers diesem (lediglich)
ein Darlehen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in monatlicher Höhe von 400 EUR gewährt. Denn der Kläger hat den Inhalt
der behaupteten Darlehensabrede, insbesondere die Rückzahlungsmodalitäten nicht dargetan, wobei die konkrete Höhe des vermeintlichen
Darlehens und insbesondere der vorgetragene Beginn der Darlehensgewährung im Jahr 2007 schon gegen eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung
sprechen, da ausgehend von einem monatlichen Regelbedarf für allein lebende erwachsene Personen (Regelbedarfsstufe 1) in Höhe
von 359 EUR ab 1. Juli 2009, 364 EUR ab 1. Januar 2011, 374 EUR ab 1. Januar 2012, 382 EUR ab 1. Januar 2013 bzw. 391 EUR
ab 1. Januar 2014, der - zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft in tatsächlicher Höhe - im Bewilligungsfall die
monatliche Leistungshöhe der Sozialhilfe begrenzt und auf den die Altersrente des Klägers in Höhe von 130,44 EUR (Stand: 1.
Juli 2009) angerechnet wird, der monatlich vermeintlich darlehensweise gewährte Betrag die zu erwartende Sozialhilfeleistung
doch deutlich übersteigt, mit der Folge, dass selbst im Falle einer Nachzahlung - für einen Zeitraum frühestens ab Antragstellung
zum Juli 2009 - der zu erwartende monatliche Zahlbetrag deutlich niedriger liegen würde. Völlig unklar ist daher, aus welchen
finanziellen Mitteln eine (vollständige) Rückzahlung eines solchen Darlehens beabsichtigt gewesen sein sollte.
Nach alledem war die Bedürftigkeit des Klägers nicht erweislich. Angesichts der wenig glaubhaften, unvollständigen und widersprüchlichen
Angaben des Klägers über die allein in seiner Sphäre liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sah sich der Senat zu
weiteren Ermittlungen von Amts wegen weder gedrängt noch in der Lage. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen indessen zu
Lasten des Klägers, da der Hilfesuchende die objektive Beweislast oder Beweislast im materiellen Sinne für das Vorliegen der
Hilfebedürftigkeit trägt (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 9. November 2011 - L 16 AS 453/11 -, Rn. 64, juris m. w. N.).
Die Kostengrundentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben.