LSG Hessen, Urteil vom 27.06.2007 - 4 VJ 3/04
Anerkennung eines Impfschadens, Nachweis eines unmittelbaren Impfschadens
Voraussetzung für den Nachweis eines unmittelbaren Impfschadens ist eine gesundheitliche Schädigung bestimmter Art mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die ernste, vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ist er nicht nachgewiesen,
so liegen die Voraussetzungen der Kannversorgung nach § 61 S. 2 IfSG nicht bloß deshalb vor, weil daneben auch die Ursache des festgestellten Leidens, das Schädigungsfolge sein soll, in der
medizinischen Wissenschaft ungewiss ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: IfSG § 2 Nr. 11 § 60 Abs. 1 § 61 S. 1 § 61 S. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 02.11.2004 S 14/13 VJ 1488/01