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LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2011 - 6 U 166/08
Entschädigung von Folgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zuordnung mittelbarer psychischer Unfallfolgen infolge der Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung
1. Im Rahmen der Zuordnung mittelbarer psychischer Unfallfolgen infolge der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung bzw. der diagnostischen Untersuchungen zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB VII kommt es nicht darauf an, dass die Heilbehandlung bzw. Untersuchung rückwirkend betrachtet objektiv zur Behandlung der unmittelbaren Unfallfolgen notwendig war.
2. Ein Zurechnungstatbestand nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Unfallversicherungsträger oder der ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls (einschließlich einer Unfallfolge) angeordnet werde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 349
Normenkette:
SGB § 8 Abs. 1
, , ,
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB VII § 11 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Gießen 03.07.2008 S 3 U 88/05
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Juli 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung einer mittelgradigen depressiven Störung als Folge des Arbeitsunfalls vom 13. Januar 1997 ab dem 1. März 1998 Verletztenrente aufgrund einer MdE von 30 % in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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