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LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2011 - 7 AL 104/09
Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland; Anerkennung von Steuer- und Unternehmensberatern als fachkundige Stelle
1. Auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland kann zu einem Anspruch auf Überbrückungsgeld führen; dabei dürfte es auf das Fortbestehen eines Wohnsitzes im Inland nicht ankommen. Mit einer Inlands- wie mit einer Auslandsgründung und unabhängig vom Wohnsitz ist regelmäßig das Ausscheiden aus dem Pflichtversicherungssystem der deutschen Sozialversicherung verbunden, so dass ein ausschließlich in der Vergangenheit liegender Bezug zur Versichertengemeinschaft für die Gewährung von Überbrückungsgeld maßgeblich ist.
2. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich, wenn sie einen Antrag auf Überbrückungsgeld zu Unrecht abgelehnt hat, später nicht darauf berufen, dass der Leistungsberechtigte zwischenzeitlich das Gewerbe wieder aufgegeben hat.
3. Als fachkundige Stelle gelten nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 SGB III insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die „Insbesondere-Regelung“ führt allerdings zu einer Begrenzung der Auswahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die gewählte Stelle in vergleichbarer Weise wie die gesetzlich genannten als fachkundig gelten kann und dies - jedenfalls in gewissem Maße – institutionell abgesichert ist. Daher kommen auch Steuer- und Unternehmensberater als fachkundige Stelle in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB I § 30 Abs. 1
,
SGB III § 57 Abs. 1
,
SGB III § 57 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB III § 57 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 04.02.2009 S 7 AL 956/05
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Überbrückungsgeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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