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LSG Hessen, Beschluss vom 09.09.2011 - 7 SO 190/11 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; darlehensweise Übernahme einer Mietkaution; vorläufige Leistungspflicht des zuerst angegangenen Leistungsträgers; Leistungserbringung ohne ausdrücklichen Antrag
1. Gegenüber dem Leistungsberechtigten ist der zuerst angegangene Träger nach § 43 Abs. 1 SGB I nicht nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern auch im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vorläufig leistungsverpflichtet.
2. Klärt der zuerst angegangene Leistungsträger entgegen seiner Beratungspflicht gem § 14 SGB I und der Pflicht zur effektiven Leistungsgewährung aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I den Antragsteller nicht darüber auf, dass auf seinen Antrag er die Leistung nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I zu erbringen hat, reduziert sich sein Ermessen nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I darauf, auch ohne ausdrücklichen Antrag die Leistung zu erbringen, wenn offenkundig entgegenstehende Interessen des Antragstellers nicht zu erkennen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB I § 16 Abs. 2
,
SGB I § 17 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB I § 39 Abs. 1
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5
,
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 6
,
SGB XII § 41
,
SGB XII § 42 Nr. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 06.06.2011 S 30 SO 98/11 ER
I. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2011 - soweit die Beigeladene zur vorläufigen Leistung verpflichtet ist - wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
II. Die Beigeladene hat der Antragstellerin auch die Kosten der Beschwerde zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: