LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 SO 19/06 ER, FEVS 58, 157
Anspruch von Ausländern auf Sozialhilfe, Anordnungsanspruch für einstweiligen Rechtsschutz
1. Reisen Ausländer mit einem Touristenvisum ein, beantragen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG 2004 und halten sich mit einer Fiktionsbescheinigung gem § 81 Abs. 4 AufenthG 2004 im Inland rechtmäßig auf, so ist ihnen Sozialhilfe nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 SGB XII zu leisten.
2. Die Frage, ob ein Anordnungsgrund im Hinblick auf begehrte SGB XII-Leistungen bestehen kann, wenn fortwährend Leistungen
nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt werden ist - soweit ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird und der Ausgang des Verfahrens deshalb nicht
als offen anzusehen ist - zu bejahen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 58, 157
Normenkette: ,
AufenthG (2004) § 25 Abs. 4 S. 1 § 25 Abs. 4 S. 2 § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 6 § 81 Abs. 4
,
SGB XII § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Frankfurt 09.02.2006 S 60 SO 18/06 ER