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LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2018 - 8 KR 227/15
Vorinstanzen: SG Kassel 13.05.2015 S 12 KR 225/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Mai 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24. Februar 2014 und vom 28. April 2014, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juli 2014, werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zur Hälfte. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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