Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers bei einem Streit
über die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit mehreren Minijobs
Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 10 KR 168/09). Gegenstand dieses Verfahrens war die Feststellung des sozialversicherungs-rechtlichen Status einer Beschäftigten des Klägers.
Nach dem die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, setzte das Sozialgericht mit Beschluss vom 17. August
2009 den Streitwert - nach Anhörung der Beteiligten - auf 5.000 EUR fest.
Gegen den am 25. August 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 1. September 2009 Beschwerde eingelegt.
Dazu trägt die Beklagte vor, Gegenstand des zwischenzeitlich beendeten Rechtsstreits sei die Versicherungspflicht eines in
der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Zeitraums vom 8. Mai 2008 bis zum 19. Oktober 2008 gewesen. Die Festsetzung
des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 EUR sei nicht gerechtfertigt, da genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine präzise
Streitwertfestsetzung bestanden hätten. Das eigentliche Interesse des Klägers habe in der sich aus der Versicherungspflicht
seiner Beschäftigten resultierende Beitragsforderung bestanden. Da die Beschäftigte des Klägers weitere Minijobs ausgeübt
habe, sei der Streitwert nach der Differenz zwischen dem mutmaßlichen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitrag bei unterstellter
Versicherungspflicht und dem tatsächlich entrichteten Pauschalbeitrag festzusetzen gewesen. Dieser Differenzbetrag betrage
für den vorliegend streitigen Zeitraum 227,45 EUR.
Die Beklage beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2009, den Streitwert auf 227,45 EUR festzusetzen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich zur Beschwerde der Beklagten nicht geäußert.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig und begründet. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts war der Streitwert auf 227,45 EUR festzusetzen.
Gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. d. F. des Artikels 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) hat das Sozialgericht für
diesen Rechtszug den Streitwert von Amts wegen durch Beschluss festgesetzt, da der Rechtsstreit anders als durch Urteil endete.
Diese Normen sind vorliegend anzuwenden, weil das Streitverfahren nach dem 1. Januar 2002 bzw. nach dem 1. Juli 2004 rechtshängig
geworden ist und in diesem Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in §
183 SGG genannten kostenmäßig privilegierten Personenkreis gehören. Der Streitwert ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG und weiteren Vorschriften des GKG nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte und ist Gegenstand der Klage
keine bezifferte Geldleistung gewesen, so ist der Streitwert nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, der derzeit 5.000,00 Euro beträgt, festzusetzen.
Vorliegend war gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts
zu bestimmen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, sind im vorliegenden Rechtsstreit genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung
nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden. Gegenstand des zwischenzeitlich beendeten Klageverfahrens waren die Bescheide der Beklagten, die die Versicherungspflicht
der bei dem Kläger geringfügig Beschäftigten in der Zeit von Anfang Mai bis Mitte Oktober 2008 zum Inhalt hatten. Das wirtschaftliche
Interesse des Klägers bezog sich auf die Vermeidung der Zahlung von höheren Sozialversicherungsbeiträgen, als den bereits
gezahlten Pauschalbeiträgen. Wie die Beklagte nachvollziehbar und unwidersprochen ausführte, hätte der Kläger im Falle einer
Bestätigung ihrer Entscheidung mit einer Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 227,45 EUR rechnen müssen.
Dieser Betrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Streitverfahren. Denn im Falle der Beschäftigung
einer Arbeitnehmerin mit mehrfachen Minijobs bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers an der
Differenz zwischen dem tatsächlich entrichteten Pauschbetrag und dem mutmaßlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitrag
bei unterstellter Versicherungspflicht.
Diese Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG) und endgültig (§
177 SGG).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.