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LSG Hessen, Beschluss vom 04.10.2017 - 8 KR 255/17
Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zur Inhalation Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung Lebensbedrohliche Erkrankung
1. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V ist zunächst das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung.
2. Das Gesetz definiert den Begriff der "schwerwiegenden Erkrankung" nicht; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. "off-label-use" ist von einer schwerwiegenden Erkrankung dann auszugehen, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
3. Allerdings kann nicht jede Art von Erkrankung den Anspruch auf eine Behandlung mit dazu nicht zugelassenen Arzneimitteln begründen, sondern nur eine solche, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt.
4. Als Beispiele für eine schwerwiegende Erkrankung sind in der Rechtsprechung genannt worden: schwere Verlaufsform der Neurodermitis, fortgeschrittene Bronchialkarzinome und Tumore der Thoraxorgane, metastasierende Karzinome der Eileiter, sekundäre pulmonale Hypertonie bei CREST-Syndrom im Stadium IV, Restless-Legs-Syndrom mit massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, Myoadenylate-Deaminase-Mangel mit belastungsabhängigen, muskelkaterähnlichen Schmerzen, schmerzhaften Muskelversteifungen und (sehr selten) Untergang von Muskelgewebe und Multiple Sklerose.
5. Diese Aspekte sind auch bei der Auslegung des entsprechenden Begriffs in § 31 Abs. 6 SGB V zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 22.05.2017 S 1 KR 163/17 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: