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LSG Hessen, Beschluss vom 17.05.2016 - 8 KR 4/15
Arzneimittellieferungen Erstattung des sog. Herstellerrabatts Ausländische Apotheke Beitritt zum Rahmenvertrag
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu der Frage, ob Art. 34 AEUV der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung des § 130a Abs. 1 SGB V widerspricht, nicht geboten ist; dem schließt sich der Senat an.
2. Die Ansicht, dass es auch weiterhin einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe, beruht auf einer Fehlvorstellung über den Regelungsgehalt des § 130a Abs. 1 SGB V.
3. Die Norm schließt ausländische Apotheken nicht von der Abwicklung des Herstellerrabattes und damit auch dem Erstattungsanspruch gegenüber den Arzneimittelherstellern aus.
4. Vielmehr ist die Norm in Bezug auf den Sitz der Apotheke neutral; allerdings setzt sie voraus, dass die Apotheke dem Rahmenvertrag gemäß § 129 SGB V unterfällt.
5. Ausländische Apotheken können dies durch Beitritt gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V erreichen.
Normenkette:
SGB V § 130a Abs. 1 S. 2
,
AEUV Art. 267 Abs. 3
,
AEUV Art. 34
, ,
SGB V § 129 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 06.11.2014 S 18 KR 17/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.374.778,07 € festgesetzt.

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