LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2006 - 9 AL 1189/03
Entfall der Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nach Gleichwohlgewährung
1. Die Wirkung der Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld tritt auch bei unrechtmäßiger, jedoch bindender Gleichwohlgewährung
von Arbeitslosengeld ein, weil jedenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde. Lediglich nach Aufhebung eines
wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen von Anfang an (z. B. Gleichwohlgewährung trotz vorheriger Leistung des Arbeitgebers)
rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X ist dies anders.
2. Auf die Nicht-Erstattung der von der BA im Gleichwohlgewährungszeitraum zugunsten des Arbeitslosen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge
kann sich die BA auch im Rahmen der Berechnung der gutzuschreibenden Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nach Ersatzleistung
des Arbeitgebers nicht berufen, wenn der Gesetzgeber die Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen
nicht mit Beitragserstattungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber kombiniert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 110 S. 1 Nr. 1 § 115a Abs. 4 § 117 Abs. 4 § 125 Abs. 2 § 160 Abs. 1
,
SGB X § 115 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Kassel 05.11.2003 S 11 AL 1771/02