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LSG Hessen, Beschluss vom 09.09.2011 - 9 SO 199/11 B ER
Anforderungen an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung im sozialgerichtlichen Verfahren; besondere Dringlichkeit; Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung
1. Die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen nicht, wenn sich diese erkennbar wesentlich auf die Aufrechnungserklärung gegen eine aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren resultierende Nachzahlungsverpflichtung bezieht, welche damit vermieden werden soll.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann sich ihrer Natur nach nur auf Verwaltungsakte, nicht aber auf bloße Gestaltungserklärungen beziehen.
3. Eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf die Vermeidung weiterer und künftiger Belastungen für den Steuerzahler lässt sich aus der sofortigen Vollziehung der Rücknahme und Rückforderung von Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht herleiten.
4. Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung – auch auf öffentlich-rechtlichem Gebiet – ist, dass sich zwei gleichartige Forderungen gegenüberstehen, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB vollwirksam und fällig sind. Insbesondere bei der Aufrechnung mit Forderungen aus einem zugleich ergangenen, die Gegenforderung konstituierenden Verwaltungsakt ist diese mangels Fälligkeit unwirksam, sofern Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung entfalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 387
,
BGB § 388
, , ,
SGB I § 57 Abs. 2
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB X § 45 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1
,
SGB XII §§ 41ff
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Darmstadt 30.06.2011 S 17 SO 59/11 ER
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten auch für die zweite Instanz zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: