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LSG Hessen, Urteil vom 07.10.2016 - 9 U 121/16
Arbeitsunfall durch eine polizeiliche Maßnahme Tätigkeit oder Verrichtung auf dem Arbeitsweg Geringfügige Unterbrechung Betriebswidrige Verrichtung
1. Ob eine Tätigkeit oder Verrichtung auf dem Arbeitsweg versichert ist, bestimmt sich allein nach der Handlungstendenz des Versicherten; entscheidend ist insoweit, ob diese rechtlich wesentlich auf das Zurücklegen des Weges zum Ziel gerichtet ist bzw. war oder nicht.
2. Fehlt es an einer solchen Handlungstendenz, dann scheidet nach der ständigen und auch gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 SGB VII selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt.
3. Eine geringfügige Unterbrechung liegt nur vor, wenn die Unterbrechung durch die private Tätigkeit zeitlich und räumlich ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen und ganz nebenher" erledigt werden kann.
4. Sie setzt darüber hinaus eine praktisch andauernde Ausübung einer versicherten Tätigkeit voraus.
5. Ist die in die versicherte Tätigkeit eingeschobene private Verrichtung nicht nur betriebsfremd, sondern betriebswidrig, ist der Betroffene auch während einer an sich geringfügigen Unterbrechung nicht versichert.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 29.01.2016 S 3 U 182/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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