Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 20. Januar 2010 als Arbeitsunfall.
Der 1960 geborene Kläger befand sich am Abend des 20. Januar 2010 auf der Rückfahrt von seiner Arbeitsstelle am C-Stadter
Flughafen, der D. GmbH, nach Hause. In einem E Bus, den er vom C-Stadter Flughafen bis zum B-Stadter Hauptbahnhof benutzte,
fand gegen 20:18 Uhr eine Fahrkartenkontrolle statt. Weil der Kläger und ein weiterer Fahrgast, der Zeuge G., keinen Fahrschein
vorweisen konnten und auch nicht bereit waren, ihre Personalien anzugeben, meldeten die J-Prüfer den Vorfall dem Polizeipräsidium
I., Polizeidirektion H-Stadt, x. Polizeirevier, das sodann einen Streifenwagen zum B-Stadter Hauptbahnhof entsandte. Bei Ankunft
des E. stieg der Kläger mit einem der Kontrolleure aus dem Bus aus. Die weiteren Einzelheiten der sich anschließenden Polizeikontrolle,
an der Polizeioberkommissar (POK) K. und Polizeikommissarin (PK'in) L. beteiligt waren, sind zwischen den Beteiligten im Einzelnen
streitig. Fest steht, dass der Kläger von POK K. zum Streifenwagen sistiert und zum Zwecke der Durchsuchung an den Streifenwagen
gestellt wurde. Weil der Kläger sich offenbar geweigert hatte, die Hände an das Autodach zu legen und die Füße zurückzunehmen,
wurde er von POK K. zu Boden gebracht, später gefesselt, sodann wieder aufgerichtet, an den Streifenwagen gestellt und zum
Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht. Dabei wurden ihm u. a. Handschellen angelegt und auch sein Rucksack durchsucht.
Wegen der Folgen des Ereignisses stellte der Kläger sich am 28. Januar 2010 dem Durchgangsarzt Dr. M. in B-Stadt vor. In dessen
Bericht vom 29. Januar 2010 findet sich als Diagnose nach Röntgen der Lendenwirbelsäule und auch des Schädels in zwei Ebenen
ein rezidivierendes Erbrechen nach Schädelprellung, der Ausschluss einer intracerebralen Blutung, Verdacht auf Bandscheibenprolaps
Lendenwirbelkörper, eine akute Belastungsreaktion und Verdacht auf eine Halswirbelsäulendistorsion. Zuvor war der Kläger bei
seinem Hausarzt Dr. N. in A-Stadt am 22. Januar 2010 in Behandlung gewesen, der als Erstdiagnose den Nachweis von Prellmarken
im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie Hämatome am Jochbein und Orbiter rechts bemerkte. Später wurde der Kläger wegen der
behaupteten Folgen des Ereignisses vom 20. Januar 2010 zudem neurologisch, hno-ärztlich, augenärztlich und auch psychiatrisch/psychotherapeutisch
behandelt.
Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Beförderungserschleichung (§
265a Strafgesetzbuch -
StGB -) wurde nicht durchgeführt. Nachdem der Kläger nachträglich einen gültigen Fahrausweis vorgelegt und auch eine Bearbeitungsgebühr
entrichtet hatte, verzichtete die J. GmbH & Co. KG auf einen entsprechenden Strafantrag.
Gegen POK K. erstattete der Kläger seinerseits Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt gemäß §
340 StGB unter Bezeichnung der Tathandlungen Niederschlagen seines Kopfes und Treten gegen seinen Oberkörper. Das Verfahren wurde
bei der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 501 Js 11974/10 PZ geführt. Nach umfangreichen Ermittlungen (Beschuldigtenvernehmung, zeugenschaftliche Vernehmung des weiteren Fahrgastes
G., der Passanten O. und P. sowie PK'in L.) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Bescheid vom 4. Juni 2010 gemäß
§
170 Abs.
2 Strafprozessordnung (
StPO) ein. In der Einstellungsverfügung heißt es, dass die Umstände es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehr nahe legten,
dass der Kläger aus Verärgerung über seine Fahrt ohne gültige Fahrkarte und der folgenden Preisgabe seiner persönlichen Daten
sich aggressiv und provokant gegenüber dem Beschuldigten POK K. verhalten und so dessen Verhalten wiederum provoziert habe.
Nachdem POK K. sich jedoch korrekt verhalten und den Kläger auch entsprechend behandelt habe, bleibe nur der Schluss, dass
die Angaben des Klägers bewusst falsch gewesen seien, um Ermittlungen gegen POK K. als Rache in die Wege zu leiten. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass sich POK K. einer Körperverletzung im Amt nicht strafbar gemacht habe, zumindest ihm eine solche nicht
nachzuweisen sei. Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legte der Kläger nicht ein.
Mit Bescheid vom 7. August 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Nach den Ermittlungsergebnissen
der Staatsanwaltschaft Darmstadt sei der Kläger am 20. Januar 2010 auf dem Heimweg von seiner beruflichen Tätigkeit gewesen,
als im E-Bus vom Flughafen C-Stadt eine Fahrkartenkontrolle durchgeführt worden sei. Es sei zu Streitigkeiten hinsichtlich
der Gültigkeit seines Fahrausweises gekommen, so dass der Kläger zur Angabe seiner Personalien aufgefordert worden sei. Diese
sei von ihm verweigert worden, die Kontrolleurin habe daraufhin die Polizei alarmiert. Am Hauptbahnhof B-Stadt habe bereits
die Polizei auf ihn gewartet, die mit der Feststellung seiner Personalien beauftragt worden gewesen sei. Bei der Erhebung
der Personalien sei es mit der Polizei zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei der Kläger sich, gemäß dem Durchgangsarztbericht
von Dr. M., eine Schädelprellung und eine akute Belastungsreaktion zugezogen habe. Den grundsätzlich versicherten unmittelbaren
Heimweg von seiner beruflichen Tätigkeit habe der Kläger ab dem Beginn der Streitigkeiten mit der Kontrolleurin durch das
Einschieben persönlicher, für die Wegezurücklegung nicht erforderlicher Handlungen unterbrochen. Der erforderliche innere
Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Weges und der versicherten Tätigkeit sei dadurch unterbrochen worden mit der Folge
des Entfallens des Versicherungsschutzes. Die Handlungstendenz des Klägers sei für die Zeit der Auseinandersetzungen, die
sich mit der Polizei fortgesetzt und die zu den genannten Gesundheitsschäden geführt hätte, allein auf eigenwirtschaftliche
Gründe gerichtet gewesen, die mit der eigentlichen Wegezurücklegung nicht im Zusammenhang stünden. Insoweit läge zum Ereigniszeitpunkt
eine zeitliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vor, mit dem Ergebnis, dass der innere Zusammenhang zwischen der Zurücklegung
des Weges und der eigentlich versicherten Tätigkeit (hier: Heimweg von der beruflichen Tätigkeit) zum Ereigniszeitpunkt (hier:
Auseinandersetzung mit der Polizei) nicht mehr bestehe.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen war erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013
zurückgewiesen. Unter Aufrechterhaltung der Gründe aus dem Ausgangsbescheid führte die Beklagte an, dass, selbst wenn der
Kläger die Beamten nicht provoziert gehabt habe - was er behaupte - und sich am Boden liegend nur verbal gewehrt haben sollte,
der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit spätestens zu dem Zeitpunkt unterbrochen gewesen sei, als er sich
gegen die Kontrollmaßnahmen der Polizei zu wehren begonnen und sich geweigert habe, seinen Personalausweis vorzuzeigen oder
den Beamten zu sagen, wo er diesen aufbewahre. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei nicht mehr davon auszugehen, dass das Verhalten
des Klägers im Interesse eines störungsfreien Zurücklegens des versicherten Weges gelegen habe. Vielmehr sei eine andere,
nicht mehr betriebsdienliche Motivation dann in den Vordergrund getreten, die dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Der grundsätzlich
versicherte Weg sei unterbrochen worden. Die aus der folgenden Auseinandersetzung resultierenden Gesundheitsschädigungen des
Klägers hätten sich daher nicht bei einer Verrichtung ereignet, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei.
Seinen Anspruch hat der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt vom 18. September 2013 weiterverfolgt. Im Rahmen
der Sachermittlungen von Amts wegen hat das Sozialgericht die Akte der Staatsanwaltschaft, Az.: 501 Js 11974/10 PZ, beigezogen und den zweiten Fahrgast, der am 20. Januar 2010 im E-Bus ohne Fahrkarte angetroffen worden war, G., im Kammertermin
vom 29. Januar 2016 als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift
Bezug genommen.
Die Klage hat das Sozialgericht sodann mit Urteil vom 29. Januar 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Arbeitsunfall
nicht vorläge. Der Kläger habe den grundsätzlich zur versicherten Tätigkeit gehörenden Heimweg zum Zwecke einer privaten Verrichtung
unterbrochen, als er sich im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle geweigert habe, seine Personalien bekannt zu geben
und sich durch seinen Bundespersonalausweis auszuweisen. Seiner rechtlichen Bewertung hat das Sozialgericht unter Würdigung
der Zeugenaussage des G., der im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Zeugenaussagen aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte
und den Angaben des Klägers selbst folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
"Als der Kläger und der Zeuge G. am 20.01.2010 im E-bus während einer Fahrkartenkontrolle von der Kontrolleurin darauf hingewiesen
wurden, dass sie ihrer Ansicht nach nicht über einen gültigen Fahrausweis verfügten, weigerte der Kläger sich, seinen Personalausweis
vorzuzeigen und die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die Kontrolleurin verständigte daraufhin die Polizei,
welche die Personalien nach dem Aussteigen des Klägers am B-Stadter Hauptbahnhof feststellen sollte. Am Bahnhof angekommen
wurde der Kläger von einem Polizeibeamten, POK K., angesprochen und aufgefordert sich auszuweisen. Der Kläger verweigerte
dies jedoch und machte Ausführungen, welche nicht der Identitätsfeststellung dienten, weil er davon überzeugt war, im Besitz
eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein. Daraufhin wurde er von POK K. zum Streifenwagen verbracht. (Auf die Frage, inwieweit
seitens POK K. hierbei unmittelbarer Zwang angewendet wurde und ob dieser gerechtfertigt war, kommt es dabei für die Frage
des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nicht an und war von der Kammer daher auch nicht zu bewerten.)"
Indem der Kläger gegenüber dem anwesenden Polizeibeamten am Hauptbahnhof B Stadt die Herausgabe seiner Personalausweises unterlassen
habe, sei seine Handlungstendenz nicht auf eine betriebsdienliche Tätigkeit gerichtet gewesen, sondern habe wesentlich der
Verfolgung eigener Angelegenheiten, nämlich sich der Identitätsfeststellung durch den Polizeibeamten zu entziehen, gegolten.
Der Kläger habe mit seinem Unterlassen nach der Aufforderung des POK K., sich auszuweisen, nach den objektiven Gesamtumständen
wie auch nach der subjektiven Handlungstendenz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentliche betriebliche Interessen nicht
mehr sein Verhalten bestimmten. Es sei weder objektiv noch subjektiv betriebsdienlich, sich der polizeilich angeordneten Identitätsfeststellung
zu entziehen. Objektiv handele es sich um eine verdachtsabhängige Personenkontrolle zur Identitätsfeststellung im Sinne des
§
163b StPO, nachdem aufgrund der Meldung der Kontrolleure des E-Busses ein Anfangsverdacht bezüglich des Erschleichens von Leistungen
gemäß §
265a StGB bestanden gehabt habe. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu den Umständen und der Fahrscheinkontrolle, der Aussage
des Zeugen G. und den polizeilichen Feststellungen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kontrolle offenbar tatsächlich über einen
gültigen Fahrausweis verfügte, sei die Kammer davon überzeugt, dass sich der Kläger der Identitätsfeststellung entziehen wollte,
weil er überzeugt war, im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung nicht
eingesehen habe. Es handele sich bei der Unterbrechung des Weges auch nicht um eine unerhebliche Unterbrechung, die quasi
"im Vorbeigehen" hätte erledigt werden können. Zwar umfasse die Unterbrechung des Heimweges vom Moment der Weigerung, sich
auszuweisen bis zum Ende der polizeilichen Maßnahme nur wenige Minuten. Es handele sich aber der Intensität und Zielrichtung
nach erkennbar nicht um eine unwesentliche Unterbrechung, die sich, wie der Kauf einer Zeitung oder eines Brötchens, nur im
Vorbeigehen ereigne und die wesentliche Prägung des Weges als versicherten Weg bzw. betriebsdienlichen Weg unberührt gelassen
habe. Die für diese Beurteilung maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Klägers ließen sich zudem aufgrund objektiver Anhaltspunkte
bestätigen. Die Vorstellung des Klägers, sich der Identitätsfeststellung zu widersetzen, lasse objektiv keine betriebsdienlichen
Elemente erkennen.
Gegen die ihm am 27. April 2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger per Fax am 27. Mai 2016 Berufung bei dem Sozialgericht
Darmstadt angebracht. Zur Begründung macht der Kläger geltend, es handele sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
Darmstadt um einen Wegeunfall. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt von dem vorgesehenen Weg abgewendet. Die im Streit
stehenden Maßnahmen der Polizei hätten allesamt exakt auf dem Weg stattgefunden, den auch er zum Erreichen seines Wohnortes
zurückzulegen gehabt habe. Die Polizisten hätten den Kläger zu keinem anderen Ort gebracht, sondern bereits an seinem Aussteigepunkt
auf ihn gewartet. Eine Wegeunterbrechung läge nicht vor.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 20. Januar 2010 ein Arbeitsunfall
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Ein von dem Kläger am 8. August 2011 wegen des Vorfalls vom 20. Januar 2010 ebenfalls eingeleitetes Verfahren auf Beschädigtenversorgung
nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) wurde von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales - Versorgungsamt - Darmstadt negativ beschieden. Nach dem Inhalt
des insoweit bestandskräftigen Bescheides vom 11. April 2012 konnte der Nachweis, dass der Kläger Opfer eines von einer anderen
Person verübten vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden ist, nicht erbracht werden. Zweifel ergaben sich
für das Versorgungsamt zu Lasten des Klägers dabei am Vorliegen eines tätlichen Angriffs und dessen Vorsätzlichkeit wie auch
Rechtswidrigkeit sowie an der Kausalität zwischen der Gewalttat und der Gesundheitsstörung.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte
der Beklagten, die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (Az.: 501 Js 11974/10 PZ) und die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Ob eine Tätigkeit oder Verrichtung auf dem Arbeitsweg versichert ist, bestimmt sich alleinig nach der Handlungstendenz des
Versicherten. Entscheidend ist insoweit, ob diese rechtlich wesentlich auf das Zurücklegen des Weges zum Ziel - hier zum Wohnort
des Klägers - gerichtet ist bzw. war oder nicht.
Fehlt es an einer solchen Handlungstendenz, dann scheidet nach der ständigen und auch gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) ein Versicherungsschutz nach §
8 Abs.
2 SGB VII selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg zu und von dem Ort
der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl. 2014, §
8 SGB VII, Rn. 194; Ricke in KassKomm,
SGB VII, §
8 Rn. 217 ff.). In seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 (Az.: B 2 U 23/03 R) hat das BSG unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung herausgestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass der Versicherte zur Erledigung
einer privatnützigen (eigenwirtschaftlichen) Verrichtung den öffentlichen Verkehrsraum verlässt und für den inneren (sachlichen)
Zusammenhang der Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses mit dem versicherten Weg als allein maßgebliches Abgrenzungskriterium
die finale Handlungstendenz des Versicherten betont. In Bezug auf die Abgrenzung versicherter von unversicherter Zurücklegung
von Wegen im Rahmen von §
8 Abs.
2 SGB VII hat das BSG darüber hinaus klargestellt, dass im Grundsatz bereits jedes Anzeichen einer Änderung der Handlungstendenz ausreicht, um
die Unterbrechung des Weges festzustellen, und in dem konkret entschiedenen Fall bereits die objektiv erkennbare Verlangsamung
der Fahrt und das Setzen des Blinkers als ein solches Zeichen des Ingangsetzens einer privaten Handlung angesehen (BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R; siehe zum Ganzen auch G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl. 2014, §
8 SGB VII, Rn. 207).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der versicherte Weg des Klägers von seiner
Arbeitsstätte am C-Stadter Flughafen zu seiner Wohnung in A-Stadt durch die an ihn gerichtete Aufforderung von POK K., sich
auszuweisen, rechtlich wesentlich durch eine dem privaten Bereich des Klägers zuzuordnende, nicht mehr betriebsdienliche Tätigkeit
unterbrochen worden ist. Begonnen hat der Kläger mit der Unterbrechung des versicherten Wegs objektiv erkennbar in dem Moment,
in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln,
der Verweigerung seiner Identitätsfeststellung, umgesetzt hat. Dies hat auch das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung
rechtsfehlerfrei festgestellt, ebenso, dass diese Unterbrechung nicht geringfügig war.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.