Anerkennung einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden atopischen Hauterkrankung als Berufskrankheit in der
gesetzlichen Unfallversicherung
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer Rente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit der Nr. 5101 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) streitig.
Die 1954 geborene Klägerin war seit 1970 als Friseurin tätig und betrieb ab 1994 selbständig einen Friseursalon. Nachdem am
7. Juni 1996 die die Klägerin behandelnde Hautärztin Dr. QQ. in einem Hautarztbericht eine rezidivierende Rötung und Schwellung
der Periorbitalregion, IDR beidseits mit rot schuppigen papulösen Händen sowie den Verdacht auf ein Kontaktekzem bei atopischer
Anlage diagnostiziert hatte, erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 27. August 1998, nach Einholung eines Gutachtens beim
Hautarzt Dr. WW. vom 1. Juni 1997, eine "vorübergehende Verschlimmerung ihrer atopischen Hauterkrankung" als Berufskrankheit
nach §
9 Abs.
1 Sozialgesetzbuch 7. Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) in Verbindung mit Nr. 5101 der Anlage zur
BKV an. Den Versicherungsfall legte die Beklagte auf den 5. Juli 1998 fest.
Zuvor hatte die Klägerin Mitte 1998 ihre Tätigkeit als Friseurin aufgegeben. Anschließend erfolgten eine Umschulung im kaufmännischen
Bereich sowie diese Tätigkeit als Kauffrau in einem Autohaus, Verkaufstätigkeiten in einem Modehaus und eine Beschäftigung
in der Kinderbetreuung in einem Möbelhaus.
Nach Einholung eines Gutachtens vom 1. Juni 1998 bei Dr. EE. sowie einer Stellungnahme des Dr. RR. vom 1. Juli 1998 lehnte
die Beklagte die Zahlung einer Rente wegen der Berufskrankheit durch weiteren Bescheid vom 9. Juni 1999 ab, da keine Überempfindlichkeiten
bzw. Allergien gegenüber Berufsstoffen festgestellt werden könnten. Im Übrigen bestünden nur noch leichte Hauterscheinungen.
Hiergegen legte die Klägerin am 15. Juni 1999 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober
1999 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Frankfurt am 13. Oktober 1999 erhobene Klage. Das Sozialgericht holte daraufhin
ein dermatologisch-allergologisches Fachgutachten bei Prof. Dr. TT. vom 21. Februar 2000 ein, der darin als Folge der anerkannten
Berufskrankheit ein kumulatives subtoxisches irritatives Handekzem und aerogenes Kontaktekzem von Gesicht, Hals, Nacken und
Dekolleté auf dem Boden einer atopischen Diathese und aufgrund dessen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von
20 v. H. annahm.
Durch Gerichtsbescheid vom 27. September 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach
den vom Gericht getroffenen Feststellungen bei der Klägerin ein kumulatives subtoxisches irritatives Handekzem vorliege, das
durch den Kontakt mit chemischen Einwirkung von Friseurstoffen auf ein atopisches Hautorgan verursacht worden sei. Dadurch
seien bei der Klägerin auf der gleichen Grundlage ein aerogenes Kontaktekzem der Gesichtspartien von Hals, Nacken und Dekolleté
ausgelöst worden. Jedoch stünden die jetzigen Hauterscheinungen der Klägerin nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit,
sondern seien Ausdruck außerberuflicher Faktoren, woraus eine MdE von 0 v.H. resultiere. Die Hauterscheinungen seien jedenfalls
nicht als Berufskrankheitsfolge anzusehen. Zur Begründung stützte sich das Sozialgericht auf die Stellungnahme von Dr. ZZ.
vom 12. April 2000, die zwar im Widerspruch zu den Feststellungen von Prof. Dr. TT. in seinem Gutachten vom 21. Februar 2000
stünden. Jedoch habe Prof. Dr. TT. unter dem 2. Juni 2000 in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass er nicht mehr
an seiner ursprünglichen Einschätzung festhalte.
Gegen das am 29. September 2004 der Klägerin zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 11. Oktober 2004. Die Klägerin
trägt im Wesentlichen vor, dass bei ihr aufgrund ihrer beruflich bedingten Hauterkrankung erhebliche Hauterscheinungen vorlägen,
die entschädigungspflichtig seien.
Der Senat hat einen Befundbericht bei Dr. UU. vom 21. Juli 2006 eingeholt, demzufolge nach der Verschlechterung des Gesundheitszustands
im Juli 1998 es zur Aufgabe der versicherten Tätigkeit und zur nächsten Vorstellung wegen einer Verschlechterung aufgrund
des Kontakts zu allergisierenden Stoffen in Textilien am 3. Dezember 1999 gekommen sei mit der Folge der Krankschreibung bis
15. Januar 2000. Mitgesandt durch Dr. UU. wurden weitere Befunde von Dr. OO. sowie dem Institut für Arbeits- und sozialmedizinische
Allergiediagnostik in PP. aus der Zeit vor Aufgabe der Friörtätigkeit sowie ab April 2002.
Das Landessozialgericht hat bei dem erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. TT. eine ergänzende Stellungnahme eingeholt,
datierend vom 6. Dezember 2006, in welcher dieser ausgeführt hat, dass die Formulierung des Anerkennungsbescheides vom 27.
August 1998, demzufolge die Hauterkrankung durch die berufliche Tätigkeit als Friseurin vorübergehend verschlimmert worden
sei und bei ihr eine vorübergehende Verschlimmerung der atopischen Hauterkrankung bestehe, während unabhängig von der Berufskrankheit
eine Sensibilisierung gegenüber Nickelsulfat und eine anlagebedingte atopische Hautdiathese bestünden, so zu verstehen sei,
dass das gesamte Hauterkrankungsbild, und daher neben dem Handekzem auch die aerogene Kontaktdermatitis vorübergehend verschlimmert
worden seien. Dies impliziere zugleich, dass auch die als atopisch angesprochene Hauterkrankung - das aerogene Kontaktekzem
- der beruflich verursachten Hauterkrankung zuzuordnen sei. Diese atopische Hauterkrankung lasse sich von ihren ursächlichen
Zusammenhang mit einer anlagebedingten atopischen Hautdiathese nicht trennen, die bei der Klägerin bescheidmäßig ausgeschlossene,
dem aktuellen Leistungsbereichs des Unfallversicherungsträgers nicht zugeordnete atopische Hautdiathese sei als Krankheitsanlage
zwar die untrennbare ätiogenetische Voraussetzung ihrer den Berufskrankheitengeschehen zugeordneten aerogenen Dermatitis.
Sie sei damit aber lediglich Teil der individuellen Eigenschaften der Klägerin, die durch berufliche Einwirkung zur erstmaligen
Krankheitsmanifestation gelangten. Diese sei hingegen kein Teil der anerkannten BK 5101. Somit sei im Bescheid vom 27. August
1998 mit der Verwendung des Begriffs der vorübergehenden Verschlimmerung das Ausmaß der BK 5101 nur unvollständig erfasst
worden, weil mit dem Attribut "vorübergehend" nur Krankheitserscheinungen von beschränkter Dauer, die abgrenzbar seien, anerkannt
würden, jedoch vorübergehend als inhaltliche Beschränkung auch von rückfälligen bzw. wiederholt rückfälligen Krankheitszeichen
zu unterscheiden sei. Auch die Bezeichnung Verschlimmerung beinhalte, dass ein Zustand vorangehend gegeben gewesen sei, der
als solcher vorhanden, wenn auch weniger schlimm gewesen sei. Es sei jedoch bis dahin von keinem Untersucher angezweifelt
worden, dass es sich bei dem Handekzem der Klägerin um eine Hauterkrankung im Sinne der Entstehung handele, nicht hingegen
um eine Verschlimmerung aus vorberuflicher Zeit oder aus außerberuflicher Ursache. Dies gelte auch für das aerogene Kontaktekzem,
welches durch Bescheid vom 27. August 1998 ebenfalls den Begriff der vorübergehenden Verschlimmerung zugeordnet worden sei.
Im Gegensatz zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1999 lasse sich die Ablehnung eines Rentenanspruchs nicht
mit der Stellungnahme von Dr. OO. vom 12. April 1999 begründen, derzufolge die Klägerin seit dem 26. Oktober 1998 vollkommen
beschwerdefrei gewesen sei, da sie nach ihren Angaben nach Aufgabe der Tätigkeit im April 1998 nur für ca. 1 Jahr beschwerdefrei
gewesen sei, jedoch bereits Dr. UU. am 15. November 2000 angegeben habe, dass nach einer Phase geringgradiger Hauterkrankungen
es zu einem erneuten Schub im Dezember 1998 und hiernach zu einer mehrwöchigen Krankschreibung ab Dezember 1999 bis September
2000 sowie einer hohen Anzahl von Konsultationen bei der Behandlungsbedürftigkeit gekommen sei. Die Angaben von Dr. OO. von
Oktober 1998 belegten nur, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt frei von subjektiven Beschwerden gewesen sei, nicht aber,
dass die Hauterscheinung zwischenzeitlich gänzlich ausgeheilt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht des Dr. UU.
vom 15. November 2000, der darauf hingewiesen habe, dass die Klägerin nachfolgend mehrere Rezidive ihres aerogenen Ekzems
und deutliche Zeichen einer Chronifizierung der Hauterkrankung geboten habe, zuletzt im September/Oktober 2000. Dies stimme
mit dem dermatologischen Befund in seinem Gutachten vom 21. Februar 2000 überein, in dem nicht nur der Hautbefund an den Händen
die Zeichen eines Ekzems im Remissionsstadium geboten habe, sondern insbesondere auch die Kennzeichnung und Hinweise auf ekzemtypische
Hautveränderungen des Remissionsstadiums eines atopischen Ekzems. Diese Rezidivneigung auch des aerogenen Kontaktekzems neben
dem Handekzem sei den Berufskrankheitsfolgen anzulasten, weil bei der Klägerin eine Minimalvariante einer atopischen Dermatitis
bestehe, die das Hautorgan der Klägerin zum Auftreten dermatischer Hauterscheinungen der aerogenen irritativen Hautreizungen
im Sinne der Entwicklung des Erscheindungsbildes disponiere. Als manifestes Krankheitsbild sei eine atopische Dermatitis bei
der Klägerin nie in Erscheinung getreten. Sie manifestiere sich allenfalls in typischen hautphysiologischen Kriterien, wie
sie bei ihr auch in den Ergebnissen der Hautfunktionstests vorlägen, wenngleich nicht in allen Funktionsproben, so dass man
eher von einer abortiven Form oder einer Minimalvariante einer Neurodermitis sprechen müsse. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass über eine individuelle Disposition hinaus das schubweise, nach Beendigung der Exposition gegenüber den Emissionen
von Friseurstoffen weiterhin rezidivierende dermatische Geschehen in seiner Auslösung auch durch berufsfremde aerogene Reize
nunmehr nicht mehr in ursächlicher Verbindung zu der primären Schädigung des Hautorganes durch aerosole chemisch reizende
Friseurstoffe gebracht werden könne. Das Hautorgan der Klägerin sei vor einem Einwirken der Arbeitsstoffemission auf ihr Hautorgan
vollständig erscheinungsfrei gewesen, die Disposition der Klägerin sei durch die jahrelange Einwirkung aerosoler Emissionen
von Friseurpräparaten im Erscheinungsbild einer Aiborn-Dermatitis als atopische Hauterkrankung manifest geworden. Die Formulierung
"vorübergehende Verschlimmerung" im Bescheid vom 27. August 1998 sei unzutreffend. Es handele sich hier um den Folgezustand
einer beruflich erstmalig ausgelösten atopischen Hauterkrankung, die sich als aerogene Dermatitis weiter manifestiere und
seither eine Berufskrankheit der Haut zuzuordnen sei. Es könne nicht von einem schicksalhaften Verlauf eines endogenen Ekzems
im Sinne einer vorbestehenden Neurodermitis, die in der Periode der Berufsausübung der Klägerin als Friseurin und unter dem
Einfluss ihres Umgangs mit Friseurstoffen vorübergehend aufgeflammt sei, gesprochen werden. Nach den Empfehlungen der DDG
sei deshalb bei der Klägerin ab dem 5. April 1998 von einer MdE in Höhe von 20 v. H. auszugehen.
Der Senat veranlasste daraufhin ein weiteres hautfachärztliches Sachverständigengutachten bei Privatdozent Dr. ÜÜ. vom 16.
Oktober 2008 der Universitätshautklinik in NX ... Dieser hat ausgeführt, dass bei der Klägerin bereits in ihrer Jugend typische
Beschwerden einer Polynosis als Korrelat zu den nachgewiesenen Sofortsensibilisierungen beschrieben und auch einzelne Teilsymptome
des empfindlichen Hautorgans wie zum Beispiel eine Wollunverträglichkeit genannt worden seien. Während die Klägerin das Vorliegen
einer Atopie und damit eines anlagebedingten Faktors für die Krankheitsentstehung und den Verlauf abstreite, werde von den
hautfachärztlichen Untersuchern sowie den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Gutachtern das Vorliegen einer Atopie nicht
in Zweifel gezogen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung weise die Klägerin keine erkennbaren klinischen Zeichen einer atopischen
Hautdiathese auf. Auch sei die Klägerin bis auf minimale Reste eines als dysitrosiform beschriebenen Handekzems frei von entzündlichen
Hauterscheinungen und habe seit einigen Wochen keine spezifische Therapie mehr ausführen müssen. Die Hauterkrankung selbst
sei als BK 5101 anerkannt worden und damit als schweres und wiederholt rückfälliges Krankheitsgeschehen, das zur Aufgabe der
ursächlichen Tätigkeit bezwungen habe. Der Umstand der Krankheitsschwere und der wiederholten Rückfälligkeit bedinge jedoch
noch nicht das Vorliegen einer MdE, welche wiederum persistierende gesundheitliche Folgen der Berufskrankheit voraussetze.
Dass es nach Aufgabe der Tätigkeit unter anderen Lebensumständen wie beispielsweise im Rahmen der Umschulung in einen Büroberuf
oder der späteren Tätigkeit als Kauffrau in einem Autohaus sowie auf Verkaufstätigkeiten in einem Modehaus oder im Rahmen
der Kinderbetreuung in einem Möbelhaus zu rezivierenden Ekzemen im Gesicht und am Hals gekommen sei, sei hinreichend belegt
bzw. wahrscheinlich. Es sei jedoch nicht bewiesen, wodurch diese Hauterscheinungen ausgelöst worden seien. Um von einem kausalen
Zusammenhang ausgehen zu können, müsse unterstellt werden, dass eine persisitierende Schädigung der Haut durch einwirkenden
Arbeitsstoffe im Bereich des Gesichts und Halsregion und auch der Ellenbeugen eingetreten sei, eine allergische Reaktion durch
die umfangreichen Testungen habe jedoch nicht nachgewiesen werden können. Um eine kausale Beziehung zwischen den ab Sommer
1999 erneut aufgetretenen Ekzemen und der aufgegebenen Tätigkeit als Friseurin im April 1998 mit Wahrscheinlichkeit annehmen
zu können, sei ein in der Zwischenzeit chronisch persistierendes Geschehen auf zumindest niedrigem Niveau zu fordern, die
Akte zeige jedoch, dass in der Mehrheit sowohl ärztlicher als auch eigenanamnestischer Aussagen auf eine zwischenzeitliche
Abheilung des Ekzems hinwiesen werde. Das Ekzem sei erst wieder ab 1999 rezidiviert, woraus schlusszufolgern sei, dass die
kausale Auslösung der Beschwerden während der Tätigkeit als Friseurin, aber auch der persistierenden Schädigung der Haut im
Gesicht und am Hals sich nicht beweisen lasse. Der Ansicht des Vorgutachters Prof. TT., dass die ursächliche Provokation eines
auch von ihm als atopisch eingeordneten Ekzemgeschehens durch die Tätigkeit als Friseurin zu einer bleibenden Reaktionsbereitschaft
der Haut auf endogene und exogene Provokationsfaktoren geführt habe, welche dieser durch ein Zusammenwirken somatischer und
psychosomatisch psychogener Ursachen favorisiere, widerspreche zunächst der gängigen Entscheidungspraxis im Bereich der Unfallversicherung,
weil die kausale Entstehung einer auf psychosomatischem Wege provozierten erhöhten Empfindlichkeit eines Hautorgans und entsprechende
Rückfälligkeit in alltäglichen Lebenssituationen von Fachgutachtern nicht unwidersprochen befürwortet werde. Die von Prof.
TT. angenommene Verknüpfung der Tätigkeit als Friseurin und dem weiteren Krankheitsgeschehen, die sich nach Aufgabe der Tätigkeit
nur gebessert, jedoch im Grunde genommen im Sinne eines persistierenden Zustands fortbestanden habe, lasse sich in ihrer Kontinuität
nicht anhand der Akte belegen. Vielmehr sei mehrheitlich auf eine längere beschwerdefreie Phase verwiesen worden, so dass
sich die Argumentationskette des Prof. TT. nicht halten lasse. Vielmehr komme er zu dem Ergebnis, dass die nach Ende der Tätigkeit
als Friseurin aufgetretenen Ekzeme mit größerer Wahrscheinlichkeit eigenständige Schübe eines atopischen Ekzems seien, das
nicht mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht im Sinne des Vollbeweises Folge einer persistierenden
Schädigung durch das Krankheitsgeschehen im Rahmen der BK 5101 sei. Insgesamt gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Klägerin
aufgrund ihrer Tätigkeit als Friseurin ein subtoxisch kumulatives Handekzem auf dem Boden einer Atopie und alternativ auch
ein atopisches Handekzem provoziert durch die äußere Hautbelastung entwickelt habe. Des Weiteren habe sich eine Dermatitis
im Hals- und Gesichtsbereich sowie an den Ellenbeugen als aerogenes Kontaktekzem durch die Einwirkung von luftgetragenen Friseurarbeitsstoffen
bzw. alternativ ein durch die Belastung provoziertes atopisches Ekzem entwickelt. Es sei weder eine durch die Tätigkeit erworbene
Sensibilisierung nachgewiesen, noch persistierende Überempfindlichkeitsreaktionen oder erhöhte Reaktionsbereitschaft seitens
des Hautorgans bewiesen, und auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Das Landessozialgericht hat den Rechtsstreit nach Durchführung eines Erörterungstermins am 1. Oktober 2009 ruhend gestellt
mit der Maßgabe, dass die Beklagte im Hinblick auf den vorgebrachten Umstand, dass die Hauterscheinungen auch nach 1998 insbesondere
bei privaten Tätigkeiten, nämlich dem Blondieren der eigenen Haare aufgetreten seien, ein eigenes Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Nach Abschluss dieses Verfahrens durch Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2010 mit welchem diese die Klägerin darauf aufmerksam
machte, dass sie auch im privaten Umfang mit hautgefährdenden Produkten meiden müsse, was ihren Mitwirkungspflichten gemäß
§
63 SGB I entspreche, rief die Klägerin das Verfahren durch Schreiben vom 28. Juni 2010 auf. Als Vergleichsvorschlag unterbreitete
die Klägerin, dass ihr die streitigen Leistungen bis zum 1. Januar 2010 gewährt würden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente
nach einer MdE in Höhe von 20 v. H. ab dem 27. August 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht
vorlägen. Insbesondere könnten diese auch nicht aus den privaten Umgang mit Friseurstoffen anlässlich des Blondierens der
Haare hergeleitet werden, da es sich hierbei um eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten handele. So habe sie sich bei der
Aufgabeerklärung vom 20. Juli 1998 verpflichtet, alle beruflichen hautgefährdenden Tätigkeiten zu unterlassen. Hierzu gehöre
auch das Meiden von gefärdenden Substanzen im privaten Bereich. Dies entspreche einer allgemeinen Schadensminderungspflicht.
Das Blondieren der eigenen Haare sei dem privaten Bereich zuzuordnen. Ein Erfordernis dies durchzuführen sei seitens der Beklagten
nicht zu erkennen.
Zu den Akten reichte die Beklagte eine von ihr eingeholte Stellungnahme der Hautärztin SS. vom 15. Januar 2010, derzufolge
die Klägerin bei ihr seit dem 2. Dezember 2008 in Behandlung sei, eine leichte Rötung festzustellen sei, symmetrisch zu beiden
Seiten des Halses sowie in den Armbeugen und ansonsten eine Atopie und der Verdacht auf eine Kontaktallergie bestünden. Es
sei nur eine einmalige Konsultation durch die Patientin erfolgt und die Beschwerden seien nur minimal gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beklagtenakte Bezug genommen,
deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 27. September 2004 sowie der Bescheid der Beklagten
vom 9. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1999 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach §
56 Abs.
1 des
SGB VII haben diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die
26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Die MdE richtet sich nach dem Umfang, der
sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten
auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII). Gem. §
7 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (BK'n). BKen sind nach §
9 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte
infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§§
2,
3 und
6 SGB VII) erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen
durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Nach Nr. 5101 der
Anlage zur
BKV sind Hautkrankheiten als BKen anerkannt; eine solche wurde letztlich seitens der Beklagten durch Bescheid vom 27. August
1998 im Sinne einer Verschlimmerung aufgrund der beruflich erworbenen Einwirkung einer vorbestehenden atopischen Hauterkrankung
anerkannt.
Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden nur solche Gesundheitsschäden als Folge eines versicherten Arbeitsunfallereignisses
entschädigt, die hierdurch rechtlich wesentlich verursacht wurden. Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis
bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammen, so sind beide Umstände Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinne für
das Unfallgeschehen. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Beurteilung von Zusammenhangsfragen anzuwendenden
Theorie von der wesentlichen Bedingung ist dann zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung
für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Die Theorie der
wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen
Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, nach welcher jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. condicio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen
Ursache für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen
solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird,
und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, juris). Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der
wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG, Urteil vom 12. April 2005, BSGE 94, 269). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung
der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Hierbei gilt, dass es mehrere rechtliche Mitursachen geben kann, wobei sozialrechtlich alleine relevant ist, ob das Unfallereignis
als solches wesentlich war. Ob es eine konkurrierende Ursache war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen
mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig
niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende
Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, aaO.). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung,
so ist oder sind nur die erstgenannten Ursachen "wesentlich" und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich"
anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann
in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften
Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar
war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte,
sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sowie des Klageverfahrens ist alleine der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer
Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 20 v. H. auf der Grundlage des bindenden - weil in diesem Verfahren
nicht angegriffenen - Bescheides vom 27. August 1998. Angegriffen mit der Anfechtungsklage vom 11. Oktober 1999 wurde nämlich
alleine der eine Rentenzahlung verneinende Bescheid vom 9. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober
1999. Der Regelungsinhalt des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 27. August 1998 stellt somit die Grundlage für die
aus dem damit anerkannten Leistungsfall ableitbaren Anspruchsbegehren der Klägerin dar, der durch das Gericht nicht unterschritten
und auch nicht überschritten werden darf.
Nach den bindenden Feststellungen des in den angefochtenen Bescheiden vom 9. Juli 1999 und 6. Oktober 1999 in Bezug genommenen
Verwaltungsakts vom 27. August 1998 ist bei der Klägerin aufgrund der beruflichen Einwirkungen nur eine - notwendigerweise
abgrenzbare - Verschlimmerung einer vorbestehenden atopischen Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkannt. Unabhängig von
der Frage, ob dies überhaupt möglich ist, weil qua definitione atopische Hauterkrankungen aufgrund einer (berufsunabhängigen)
wahrscheinlich vererbten Disposition entstehen, die alleine nicht als Berufskrankheit im Sinne der BK 5101 anerkannt werden
kann, weil dies notwendigerweise die rechtlich wesentliche Verursachung durch eine versicherte Einwirkung voraussetzt, ist
der Senat an die damit verbundene konkludente Feststellung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit i.S.v. Nr. 5101 der Anlage
zur
BKV - allerdings nur im Sinne einer Verschlimmerung - gebunden. Der Bescheid vom 27. August 1998 kann seinem objektiven Regelungsgehalt
nach nur so verstanden werden, dass durch Kontakt zu den am Arbeitsplatz vorhanden friseurtypischen Stoffen es zu akut-toxischen
Kontaktekzemen gekommen ist, die zwangsläufig einige Zeit nach Ende der Exposition abheilen und ohne erneuten Kontakt zu diesen
Stoffen keine Rezidive bilden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 842 a.E.).
Eine Verschlimmerung setzt begriffsnotwendiger Weise voraus, dass eine zu beurteilende Gesundheitsstörung vor Eintritt des
Versicherungsfalles bereits als klinisch manifester mit objektivierbaren Veränderungen verbundener Krankheitszustand nachweisbar
vorhanden gewesen ist, und dass ein abgrenzbarer Teil einer Gesamterscheinung auf eine beruflich erworbene Einwirkung zurückgeführt
wird. Da lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung anerkannt wurde, wurde damit zugleich geregelt, dass nach Ablauf einer
gewissen Zeit, wenn die Krankheit soweit abklingt, dass der Zustand vorliegt, welcher der schicksalsmäßigen Weiterentwicklung
des unfallunabhängigen Leidens entspricht (vgl. Schönberger/Mertens/Vallentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage
2010, S. 87), keine als Berufskrankheit anerkannte Grunderkrankung mehr vorliegt.
Voraussetzung für einen Rentenanspruch der Klägerin wäre somit, dass die als vorübergehende Verschlimmerung anerkannten Hauterscheinungen
auch über die Aufgabe der Tätigkeit hinaus angedauert haben, ohne dass es zu einer Verschiebung auf andere Stoffe gekommen
ist. Die Frage der persistierenden Hauterscheinungen darf nicht verwechselt werden mit der Anerkennungsvoraussetzung des Bestehens
einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung, wie sie der Verordnungstext voraussetzt. Jedwedes Abklingen des
als vorübergehende Verschlimmerung anerkannten berufsbedingten Zustands würde - um Entschädigungsansprüche auslösen zu können
- eine erneute Anerkennung als berufsbedingte Verschlimmerung im Sinne eines neuen Versicherungsfalls konstitutiv bedingen.
Vorliegend stellte die Klägerin jedoch zum einen unstreitig ihre berufliche Tätigkeit als Friseurin Anfang April 1998 ein;
nach ihren eigenen Angaben hat sich der Hautzustand seither deutlich gebessert hat und ein Jahr Beschwerdefreiheit bestanden.
Dass zwischenzeitlich die Krankheitserscheinungen abgeklungen waren, folgt nicht zuletzt aus den Befund des Herrn Dr. OO.
vom 22. Dezember 1999 der darin ausführt, dass die Klägerin nach ihrer Berufsaufgabe seitens der Haut beschwerdefrei gewesen
sei und erst mit Aufnahme der Umschulung ab Februar 1999 zur Bürokauffrau erneute Erscheinungen gezeigt habe. Die Auffassung
von Prof. Dr. TT., dass sich das Ekzem nach Aufgabe der Tätigkeit nur gebessert habe, jedoch im Grunde genommen im Sinne eines
persistierenden Zustandes fortbestanden hat, lässt sich durch die dokumentierte Befundlage nicht bestätigen. Nach den eigenen
Aussagen der Klägerin sind die Hauterscheinungen nach Aufgabe der Tätigkeit im April 1998 abgeklungen und erst im Rahmen ihrer
kaufmännischen Umschulung im Juli 1999 wieder aufgelebt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl im Berufungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren unter Berücksichtigung sämtlicher
eingeholter Befunde sowie der Einlassungen der Klägerin geht der Senat daher davon aus, dass bei der Klägerin eine atopische
Hauterkrankung im Sinne eines atopischen Handekzems sowie eines aerogenen Kontaktekzems im Hals- und Gesichtsbereich sowie
an den Ellenbeugen besteht. Sofern auch der Sachverständige Privatdozent Dr. ÜÜ. davon ausgeht, dass das bei der Klägerin
festgestellte Ekzem aus der Kombination aus Disposition und konkreter Schädigung erstmals entstanden ist, entspricht dies
nicht der Bescheidlage, würde aber selbst wenn man eine entsprechende Entstehung durch die berufliche Tätigkeit als Friseurin
im Sinne einer rechtlich wesentlichen Teilverursachung der dort vorhandenen beruflichen Stoffe anerkennen würde - keinen Entschädigungsanspruch
über den Zeitraum der Aufgabe der Tätigkeit hinaus bedingen, weil auch nach seiner Feststellung das Ekzem nach Unterlassung
der ursächlichen Belastung wieder abgeklungen ist und die später aufgetretenen Schübe des atopischen Ekzems hiervon unabhängig
zu sehen sind, da keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer kausalen Beziehung zwischen den Schüben und
der Tätigkeit als Friseurin herzuleiten ist. Zudem ergibt sich aus der einschlägigen Fachliteratur, dass wenn der Versicherte
mit atopischer Disposition im Rahmen hautbelastender Tätigkeiten ein Hautleiden entwickelt, welches nach Wegfall des Schadstoffes
abheilt, es sich um ein beruflich verursachtes kumulativ-toxisches Ekzem auf dem Boden einer atopischen Diathese handelt;
beharrt es hingegen auch nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit, spricht viel dafür, dass dieses konditionell bedingt ist
(siehe Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit S. 851 m.w.N.). Dies würde dazu führen, dass bei einer
Persistenz der Erscheinungen zwar ein Entschädigungsanspruch gemessen an der Bescheidlage möglich wäre, jedoch der Anerkennungsbescheid
im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung sich damit als rechtswidrig erweisen würde, weil bei Annahme einer atopischen
Vorerkrankung keinerlei Erkrankung vorliegt, die rechtlich wesentlich durch berufliche Einwirkung verursacht wurde und die
Persistenz des Verschlimmerungsanteils nach Wegfall der beruflichen Einwirkung rückwirkend betrachtet gerade nicht überwiegend
wahrscheinlich auf diese versicherte Einwirkung zurückgeführt werden kann.
Insofern führt der Sachverständige Privatdozent Dr. ÜÜ. auch überzeugend aus, dass die Bejahung von rentenberechtigenden Funktionsbeeinträchtigungen
im Sinne der anerkannten BK den konkreten Nachweis der persistierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den im Sinne
einer vorübergehenden Verschlimmerung als Berufskrankheit anerkannten gesundheitlichen Schaden voraussetzt, jedoch die Abheilung
bereits für den 26. Oktober 1998 durch den behandelnden Hautarzt beschrieben worden sei. Welches Ausmaß konkret im April 1998
zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe bestand, könne vom Gesichtspunkt des Gerichtssachverständigen nicht mehr klar bewertet
werden. Sofern der ergänzend im Berufungsverfahren gehörte erstinstanzliche Gerichtssachverständige Prof. Dr. TT. ausführt,
dass die aerogene Dermatitis weiterhin rezidivierend manifest gewesen sei und seither eine dauerhafte Berufserkrankung der
Haut zuzuordnen sei, handelt es sich um eine Schlussfolgerung, die vom Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes vom 27. August
1998 nicht gedeckt wird. Diese Feststellung ist zudem nicht überzeugend, weil der Sachverständige zugleich auf S. 411 der
Gerichtsakte ausführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass über eine individuelle Disposition der Klägerin hinaus
das schubweise nach Beendigung der Exposition gegenüber der Emission von Friseurstoffen weiter rezidivierende dermatische
Geschehen in seiner Auslösung auch durch berufsfremde aerogene Reize nun nicht mehr in ursächlicher Verbindung zu der primären
Schädigung des Hautorgans durch aerosolierte chemisch reizende Friseurstoffe gebracht werden könne. Anscheinend postuliert
der Sachverständige Prof. Dr. TT., dass der nicht streitgegenständliche Bescheid vom 27. August 1998 von einer falschen Tatsachengrundlage
ausgeht und damit rechtswidrig sei, weil eine vorübergehende Verschlimmerung einer atopischen Hauterkrankung nicht vorliege.
Dies aber war nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie im Rahmen ihrer seit der Umschulung ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit Umgang
mit Stoffen hatte, gegen die sie im Rahmen ihres Friseurhandwerks sensibilisiert worden sei, steht dem die Bindungswirkung
des Bescheids vom 27. August 1998 entgegen, der lediglich den Verschlimmerungsanteil einer vorbestehenden, nicht beruflich
verursachten atopischen Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkennt. Durch den bestandskräftigen Bescheid vom 27. August
1998 wurde gerade nicht der Erwerb einer Sensibilität gegen bestimmte Berufsstoffe durch die Tätigkeit als Friseurin als Berufskrankheit
anerkannt, so dass es für die Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin, ihre Hauterscheinungen seien auch seit 1999 durch am
Arbeitsplatz vorhandene Stoffe verursacht, gegen die sie durch ihre Tätigkeit als Friseurin sensibilisiert worden sei, an
der diesbezüglichen konstitutiven Verwaltungsentscheidung der Beklagten fehlt, dass tatsächlich eine solche Sensibilisierung
erfolgt ist. Insbesondere wurde durch diesen Bescheid nicht die berufliche Verursachung eines chronisch-toxischen Kontaktekzems
im Sinne dauerhaften Schädigung der Haut und dadurch entstandener Insuffizienz der physiologischen Schutz- und Abwehrfunktion
festgestellt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 843).
Die Anerkennung dieser Erscheinungen als (erneute) entschädigungspflichtige Berufskrankheit würde die Anerkennung eines weiteren,
vom im Bescheid vom 27. August 1998 unabhängigen Versicherungsfalles voraussetzen. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte
vor, da sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch sämtlichen medizinischen Befunden ein bei der Beklagten versicherter
Umgang mit allergisierenden, im Zusammenhang mit dem Friseurhandwerk bestehenden Stoffen nach Aufgabe der Tätigkeit als Friseurin
nicht mehr nachgewiesen ist. Selbst wenn man das privat veranlasste Blondieren der Haare der Klägerin als ursächlich für die
erneuten Erscheinungen annehmen würde, wäre dies als Versicherungsfall aufgrund fehlenden Versicherungszusammenhangs der Tätigkeit
nicht anerkennungsfähig. Selbst wenn man das Begehren der Klägerin als einen vom bewilligenden Verwaltungsakt vom 27. August
1998 unabhängigen Neufeststellungsantrag im Hinblick auf die Anerkennung einer Haut-BK nach Nr. 5101 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung werten würde, würde für die Einwirkungen bis zum Anerkennungszeitpunkt im August 1998 dieser Verwaltungsakt die bindende
Regelung darstellen und könnte nur durch einen diesen abändernden Verwaltungsakt eine davon abweichende Regelung getroffen
werden, wozu eine Überprüfung erforderlich wäre. Für eine Neufeststellung aufgrund von beruflich erworbenen Einwirkungen besteht
jedoch zumindest im Hinblick auf einen von der Beklagten zu versicherten Versicherungsfall keinerlei Anhaltspunkt, da die
Klägerin seit April 1998 ihre bei der Beklagten versicherte Tätigkeit als Friseurin aufgegeben hat und mit dem erneuten Auftreten
der Erscheinung im Juli 1999 einem anderen Beschäftigungsregime, welches nicht mehr bei der Beklagten mangels Zuständigkeit
für kaufmännische Berufe versichert war, unterstand.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sie durch den Umgang mit den für den Friseurberuf typischen Stoffen eine Sensibilisierung
gegen friseurtypische Stoffe konstitutiv erworben hat, welche sich zum einen durch den späteren beruflichen Umgang mit Desinfektionsmitteln
sowie zum andern beim Blondieren der eigenen Haare durch wiederum friseurtypische Stoffe manifestiert, steht es ihr frei,
im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X den Bescheid vom 27. August 1998 überprüfen zu lassen. Der Senat weist aber vorsorglich darauf hin, dass im vorliegenden
Fall beim Abheilen nach Wegfall des Schadstoffes von einem beruflich verursachten kumulativ-toxischen Ekzem auf den Boden
einer atopischen Diathese auszugehen ist, welcher aber gerade auch nur für diesen begrenzten Zeitraum des Bestehens von Hauterscheinungen
im Zusammenhang mit beruflich erworbenen Einwirkungen zur Entschädigungspflicht führen kann. Dazu müsste aber nachgewiesen
werden, dass durch den Umgang mit den friseurtypischen Stoffen eine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung
eingetreten ist dergestalt, dass der gesamte Ablauf der Erkrankung nachhaltig beschleunigt und befördert wurde und einen anderen
schweren Verlauf genommen hat und damit das gesamte auch heute feststellbare Erkrankungsgeschehen durch die berufliche Einwirkung
geprägt wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn vorberuflich zwar gelegentliche Hauterscheinungen auf unterschiedliche irritative
Einwirkungen zu beobachten waren, diese sehr geringe Intensität aufgewiesen hätten, nunmehr aber aufgrund der beruflich chemisch
irritativen Einflüsse ein Hauterscheinungsbild vorliegt, das einer messbaren MdE entspricht. Weder die Ermittlungen der Beklagten
noch die des Sozialgericht oder des Landessozialgerichts haben Nachweise für eine Aufpfropfungssensibilisierung ergeben, welche
eine nachweisbare und wesentliche Verstärkung einer außerberuflich angelegten Sensibilisierung bedeuten und entsprechend zu
entschädigen wäre. Des Weiteren wurde in keiner der eingeholten fachmedizinischen Äußerungen eine relevante berufsbedingte
Veränderung des Sensibilisierungszustandes festgestellt. Vielmehr wurde lediglich - und dies entspricht dem Bewilligungsbescheid
vom 27. August 1998 - eine vorübergehende Verschlimmerung angenommen, dergestalt dass ein vorbestehendes atopisches Handekzem,
welches sich bereits in der Jugend durch Beschwerden in Form einer Polynosis als Korrelat zu den nachgewiesenen Sofortsensibilisierungen
manifestierte sowie auch einzelne Teilsymptome eines empfindlichen Hautorgans, wie zum Beispiel der Wollunverträglichkeit
genannt wurden. Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. TT., dass das weitere Krankheitsgeschehen kausal auf die Tätigkeit
als Friseurin zurückzuführen sei, ist indes nicht überzeugend, weil dies entweder voraussetzen würde, dass die anerkannte
vorübergehende Verschlimmerung bis zuletzt fortbestanden hat im Sinne eines persistierenden Zustandes oder aber dass die Klägerin
- was durch den hier nicht streitgegenständlichen bewilligenden Bescheid vom 27. August 1998 gerade nicht angenommen wurde
- durch die Tätigkeit als Friseurin rechtlich wesentlich eine Sensibilität gegen bestimmte Berufsstoffe erworben wurde.
Der Senat sah auch keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Nach §
103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen, es ist jedoch an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Insbesondere muss das Gericht nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte
bieten (s. BSGE 87, 132, 138; 36, 107, 110). Besonders für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es weiterer Anknüpfungstatsachen,
die die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines mit besonderem Fachwissen ausgestatteten Sachverständigen zur Beurteilung
dieser Tatsachen nahelegen. Solche liegen jedoch erkennbar nicht vor.
Insgesamt konnte daher die Berufung keinen Erfolg haben und war im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Gründe des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.