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LSG Hessen, Beschluss vom 07.10.2016 - 9 U 210/14
Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde Missachtung des Gerichts durch Ungebühr Sitzenbleiben beim Eintritt des Gerichts Durchführung heimlicher Tonbandaufnahmen während einer Sitzung
1. Ungebühr stellt eine Missachtung des Gerichts in einer nach allgemeinem Empfinden grob unangemessenen Weise dar.
2. Das Sitzenbleiben beim Eintritt des Gerichts wird in der Rechtsprechung zutreffend als Ungebühr bewertet, wenn weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass dies in der Absicht erfolgt, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen.
3. Die Durchführung heimlicher Tonbandaufnahmen während der Sitzung wird zutreffend als Ungebühr angesehen, weil sie die - auch in einer öffentlichen Sitzung - berechtigte Erwartung aller Anwesenden an die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes verletzt.
Normenkette:
SGG § 61 Abs. 1
,
GVG § 178
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 04.11.2014 S 8 U 161/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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